AG Bremen, Beschluss vom 15.08.2017 – 61 F 3813/16 SO

Amtsgericht Bremen
Beschluss

In der Kindschaftssache
betreffend die elterliche Sorge für L. M. R. P. Beteiligte:

1. L. M. R. P., geboren am … in Bremen, wohnhaft … Bremen

2. Rechtsanwältin Dr. V. C., Bremen
– die Verfahrensbeiständin

3. D. T., geboren am … in Bremen, wohnhaft … Bremen
– Mutter

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Heino Beier, Gröpelinger Heerstr. 387, 28239 Bremen

4. P. R. P., geboren am … in Bremen, wohnhaft … Bremen
– Vater –

5. Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum Hemelingen/Osterholz Sozialdienst Junge Menschen, Pfalzburger Straße 69 a, 28207 Bremen

6. Dipl.-Psych. W., Bremen
– Sachverständige –

hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen durch den Richter am Amtsgericht Dr. J.- K. am 15.08.2017 beschlossen:

Von familiengerichtlichen Maßnahmen nach den §§ 1666, 1666a BGB wird abgesehen.

Es wird davon abgesehen, Gerichtskosten zu erheben. Die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe:

Nach den Ermittlungen des Familiengerichts bestehen keine ausreichenden Gründe, um familiengerichtliche Maßnahmen anzuordnen.

Nach den §§ 1666, 1666a BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Nach § 1666a BGB sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.

Die Ermittlungen des Familiengerichts haben ergeben, dass die Eltern bereits Maßnahmen ergriffen haben, die ausreichend erscheinen, eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden, denn die Kindesmutter hat im Erörterungstermin am 04.08.2017 der hier erforderlichen sozialpädagogischen Familienhilfe bzgl. des Kindes L. M. P. zugestimmt.

Auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 04,08.2017 wird Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Gericht die Entscheidung nach § 166 Abs. 3 FamFG in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel drei Monate, überprüfen soll.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr, 25 – 31, 28195 Bremen, einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht oder ein unter Vormundschaft stehendes Mündel kann selbstständig ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Beschwerde einlegen, wenn es über 14 Jahre alt und nicht geschäftsunfähig ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Dr. J.-K. Richter am Amtsgericht

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