AG Bremen, Beschluss vom 12.11.2013 – 60 F 2565/13 UE
In der Familiensache
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hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen durch den Richter am Amtsgericht H. auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.2013 beschlossen:
I. Der Vergleich vom 11.04.2002 vor dem Amtsgericht in Delmenhorst zu Aktenzeichen XXX wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller ab dem 01.08.2013 nicht mehr verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen.
II. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Die Ehe wurde 1994 geschlossen, die Trennung erfolgte im Dezember 1999, die Ehescheidung erfolgte 2002. Mit Vergleich vom 11.04.2002, geschlossen vor dem Amtsgericht in Delmenhorst zum Aktenzeichen XXX, verständigten die Beteiligten sich dahingehend, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin ab Mai 2002 einen monatlichen nachehelichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 350,– € zahlt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war der Antragsteller 45 Jahre alt, die Antragsgegnerin 43 Jahre. Nach Abschluss des Vergleichs zahlte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren nachehelichen Unterhalt, mithin über einen Zeitraum von über acht Jahren. Seinerzeit wurde beim Vergleichsschluss festgehalten, dass ein bereinigtes Nettoeinkommen des Antragstellers in Höhe von 1.330,– € bestand. Bei der Antragsgegnerin wurde ein fiktives Einkommen in Höhe von 1.000,– DM abzüglich 90,– DM Aufwendungspauschale zugrunde gelegt. Heute erzielt der Antragsteller, der neu verheiratet ist, ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von etwa 1.885,– €. Die Antragsgegnerin bezieht Leistungen nach dem SGB II.
Der Antragsteller beantragt,
den Vergleich vom 11.04.2002 vor dem Amtsgericht in Delmenhorst, Aktenzeichen XXX, über die Zahlung von 350,– € nachehelichen Unterhalt des Antragstellers an die Antragsgegnerin dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller ab dem 01.08.2013 keinen Unterhalt mehr an die Antragsgegnerin zu zahlen hat.
Die Antragsgegnerin beantragt
Zurückweisung.
Sie verweist darauf, dass sie selbst auf die Unterhaltszahlung angewiesen ist, da sie erwerbsunfähig ist.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Abänderungsantrag ist zulässig, § 239 FamFG, und wie tenoriert begründet. Der Antragsgegner ist nicht mehr verpflichtet, über Juli 2013 hinaus nachehelichen Unterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen.
Anspruchsgrundlage der Antragsgegnerin ist vorliegend grundsätzlich § 1573 Abs.2 BGB. Unabhängig von der Frage, ob die Antragsgegnerin ihren Bedarf gegebenenfalls fiktiv durch eine eigene Erwerbsobliegenheit erfüllen bzw. decken könnte, ist der Unterhaltsanspruch jedoch gemäß § 1578 b BGB bis zum 31.07.2013 zeitlich zu begrenzen.
Ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch wäre auch unter Berücksichtigung der Belange der Antragsgegnerin und des Antragstellers unbillig (§ 1578 b Abs. 2 BGB). Die Regelung des § 1578 b BGB sieht die Herabsetzung für den Fall vor, dass die Bemessung an den ehelichen Lebensverhältnissen im Einzelfall unbillig ist. Maßgeblich dafür ist, ob der Unterhaltsberechtigte durch die Gestaltung der Ehe, ehebedingte Nachteile bezüglich seiner Erwerbsmöglichkeiten hat. Kriterien für die Annahme ehebedingter Nachteile sind vor allem die Kindererziehung, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit in der Ehe und die Dauer der Ehe (Palandt, § 1578 b, Rn 7 ff.). Insbesondere die Kinderbetreuung durch einen Ehegatten stellt den typischen Fall eines ehebedingten Nachteils dar, der dazu führt, dass der betreffende Ehegatte nicht oder nicht ausreichend für seinen Unterhalt sorgen kann (Wendl/Staudigl-Gutdeutsch, das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Auflage 2008, § 4 Rn 589). Denn in der Regel wird sich auch ein inzwischen abgeschlossener längerer Zeitraum der Kindesbetreuung wegen der beruflichen Pause in den für die Karriere wichtigen Jahren im Nachhinein auswirken (Gutdeutsch a.a.0). Ein typischer ehebedingter Nachteil ist es ferner, wenn die Berechtigte bei Heirat einvernehmlich den Beruf aufgegeben und ganz die Haushaltsführung übernommen hat. Ihre Bedürftigkeit ist nur dann nicht ehebedingt, wenn die Berufsaufgabe ohne sachliche Notwendigkeit und gegen den Willen des anderen Ehegatten erfolgte. Bei einem Einkommensgefälle, das nur auf der unterschiedlichen beruflichen Entwicklung der Eheleute vor Eheschließung beruht, fehlt die Ehebedingtheit (Gutdeutsch, a.a.O., Rn 590). Ehebedingte Nachteile sind hier nicht ersichtlich: gemeinsame Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen, angesichts des Alters der Beteiligten bei Eheschließung und deren beruflicher Tätigkeit bestand auch keine berufliche Nachteile für die Antragsgegnerin.
Vorliegend bestand der nacheheliche Unterhalt daher allein aufgrund der sog. „nachehelichen Solidarität“. Im Rahmen der Dauer der Bemessung dieser Fortwirkung der gegenseitigen Absicherung der Beteiligten über die Ehedauer hinaus ist maßgeblich die Dauer des Zusammenlebens, die. Ehedauer, die Frage, ob Kinder hervorgegangen sind und die Frage der Dauer der Zahlung des nachehelichen Unterhaltes zu Berücksichtigen. Es erscheint hier unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten geboten, den Bedarf der Antragsgegnerin nur bis Juli 2013 nach den ehelichen LebensverhältniSsen auszurichten. Vorliegend lebten die Beteiligten etwa fünf Jahre zusammen, die formelle Ehezeit beträgt acht Jahre. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war der Antragsteller bereits 45 Jahre alt, die Antragsgegnerin 43 Jahre. Gemeinsame Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Der Antragsteller hat nunmehr elf Jahre Unterhalt gezahlt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Unterhaltsanspruch auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt für die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller. Der Antragsteller zahlt bereits länger nachehelichen Unterhalt, als die Ehedauer insgesamt betragen hat. Er zahlte mittlerweile beinahe doppelt so lange, wie das tatsächliche Zusammenleben der Beteiligten erfolgte. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller jetzt mit etwa 1.885,– € monatlich netto nicht derart leistungsfähig wäre, dass es ihm ohne Weiteres zuzumuten wäre, auch weiterhin seine Unterhaltsverpflichtungen zu entsprechen. Dementsprechend kann es dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin auf die Unterhaltszahlung angewiesen ist oder nicht. Derzeit erfolgt eine Verrechnung mit den Leistungen nach dem SGB II.
Der Antragsteller kann sich auch auf diesen Einwand berufen, da sich insofern zum einen die Rechtslage verändert hat. Zwar wurde ausweislich des Protokolls zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses (Blatt 4 der Akte) die Frage der Begrenzung des nachehelichen Unterhaltes erörtert. Gleichwohl wurde der genannte Vergleich geschlossen. Hierin wurde unter anderem vereinbart, dass der Vergleich bis zum Mai 2004 nicht abgeändert werden könne, es sei denn, dass der Antragsteller unverschuldet arbeitslos werde. Durch diesen Vergleichsschluss hat der Antragsteller auch nicht auf die Erhebung von Gründen, die eine Befristung des Unterhaltsanspruchs rechtfertigen, verzichtet. Im Gegenteil ist gewollt gewesen, dass nach 2004 eine Abänderung aus jeglichen Gründen erfolgen kann. Dementsprechend ist der Antragsteller berechtigt, im Wege der Abänderung gemäß § 239 FamFG eine Reduzierung des Unterhaltsanspruches auf 0,00 € festsetzen zu lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die Entscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt wird.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Der Beschwerdeführer hat einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Frist zur Begründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der Entschei¬dung. Die Begründung ist bei dem Oberlandesgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
H.
Richter am Amtsgericht
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