AG Bremen, Urteil vom 14.02.2008 – 21 C 188/07

Leitsatz

1. Im Hinblick auf die während der Vertragslaufzeit anfallenden Grundgebühren kann der Anbieter Schadensersatz statt der Leistung nur nach Kündigung des Mobilfunkvertrags beanspruchen (Rn.24).

2. Die in der Endabrechnung bezeichnete Position „Schadensersatz“ ist nicht ohne Weiteres als konkludente Kündigungserklärung auszulegen (Rn.25).

3. Die Sperrung des Mobilfunkanschlusses wegen Zahlungsverzugs hindert den Eintritt der Fälligkeit der entsprechenden Grundgebühren (Rn.22).

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 27,86 zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.09.2007 und weitere EUR 1.278,40 zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2007 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 43 % und die Beklagte zu 57 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht Zahlungs- bzw. Schadensersatzansprüche aus einem Mobilfunkvertragsverhältnis geltend.

Am 14.01.2006 erteilte die Beklagte der Klägerin den Auftrag, ihr für die Rufnummer 0174/1619… eine D2-Karte zum Vodafone 100-Tarif zu erteilen (Bl. 16 d.A.). Dieses Angebot wurde durch Kartenfreischaltung angenommen. Vereinbart wurden eine 24monatige Mindestlaufzeit und eine monatliche Grundgebühr in Höhe von EUR 21,55 (netto). Auf die einbezogenen AGB der Klägerin (Bl. 18 ff. d.A.) wird inhaltlich Bezug genommen. Später erteilte die Klägerin der Beklagten zur o.g. Rufnummer die Rechnung vom 18.05.2006 über EUR 26,15, die Rechnung vom 20.06.2006 über weitere EUR 26,15 und die Rechnung vom 19.07.2006 über EUR 374,34, auf die inhaltlich verwiesen wird (Bl. 21 ff. d.A.). Die letzte Rechnung enthielt u.a. die Position „1 Schadenersatz für Basispreis/Paketpreis“ in Höhe von EUR 378,69 und einen „Basispreis/Paketpreis (monatlich)“ in Höhe von 10,78 (netto) zzgl. 16 % Mehrwertsteuer.

Da die Beklagte nicht fristgemäß bezahlte, übersandte die Klägerin parallel zu den o.g. Rechnungen der beklagten Partei außerdem am 05.04.2006, 15.05.2006 und 31.05.2006 Mahnungen mit Fristsetzung. Gleichzeitig mit dem Versenden der zweiten Mahnung wurde die D2-Karte gesperrt. Die letzte Mahnung enthielt eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung mit einer Frist von 10 Arbeitstagen.

Nach fruchtlosem Fristablauf wurde die Rechnung vom 19.07.2006 der Beklagten übersandt. Auf dem Briefkasten der Beklagten stand lediglich der Name des Geschäftsführers der Beklagten.

Am 31.01.2006 erteilte die Beklagte der Klägerin einen weiteren Auftrag zum Abschluss eines (zweiten) Mobilfunkvertrags (Bl. 36 d.A.). Dieser Vertrag zur Mobilfunknummer 0174/1638… hatte ebenfalls eine 24monatige Laufzeit und wurde im Tarif Vodafone 50, 60/1 geführt.

Im Juni 2006 vereinbarten die Parteien im Rahmen eines Telefonats die Umstellung des zweiten Mobilfunkvertrags. Anschließend erhielt der Geschäftsführer eine SMS, in der die Umstellung auf das „VF-Kombipaket-Zuhause 250, 60/1 bestätigt wurde. Dieser Vertrag sieht einen monatlichen Basispreis/Paketpreis in Höhe von insgesamt EUR 56,03 (netto) vor.

Die Klägerin rechnete insofern mit den Schreiben vom 19.07.2006, 17.08.2006, 19.09.2006, 19.10.2006 und 17.11.2006 ab, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (B. 37, 41 ff. d.A.). Die letzte Rechnung wies die Position „1 Schadensersatz für Basispreis/Paketpreis“ in Höhe von EUR 570,24 auf. Die Klägerin zog im Wege der Schadensberechnung einen monatlichen Netto-Basispreis in Höhe von 38,793 EUR heran (vgl. Bl. 24 d.A.).

Da die Beklagte nicht zahlte, wurde sie am 10.08.2006, 14.09.2006 und am 29.09.2006 unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung angemahnt.

Kündigungserklärungen erfolgten von Seiten der Klägerin nicht (Bl. 78 d. A.).

Die Beklagte leistete im Folgenden keine Zahlungen.

Die Klägerin behauptet, dass die Beklagten hinsichtlich des Änderungsvertrags eine Änderungsbestätigung mit Preisliste erhalten habe. Sie ist der Ansicht, dass eine Kündigung der Vertragsverhältnisses gemäß den §§ 280, 281 BGB nicht erforderlich gewesen sei und dass im Wege der Schadensermittlung die noch geschuldeten Basispreissumme für die Restlaufzeit unter Berücksichtigung eines Abzinsungsbetrages und abzüglich der ersparten Portokosten heranzuziehen sei; Inkassokosten seien vorliegend erstattungsfähig.

Die Klägerin beantragt nach Klageerweiterung,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 426,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basissatz seit dem 20.08.2006 sowie weitere 73,50 EUR vorgerichtliche Inkassokosten zu zahlen, sowie

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.834,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basissatz hieraus seit dem 07.12.2006 sowie weitere vorgerichtliche 219,50 EUR Inkasso- und 5 EUR Auskunftskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass sie hinsichtlich des zweiten Vertrags erst durch die Mahnung im August 2006 auf die Rechnung vom 19.07.2006 aufmerksam gemacht worden sei. Man habe sie mit dem Änderungsvertrag hereingelegt, weil ihr nicht bewusst gewesen sei, dass bei Gesprächen in andere Mobilfunknetze der Minutenpreis trotz höherer Grundgebühr statt 0,19 Euro 0,59 Euro betragen werde.

Das Gericht hat im Termin einen Hinweis erteilt und der Klägerin eine entsprechende Nachlassfrist eingeräumt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist gemäß den §§ 611 I, 614 BGB teilweise begründet.

Der Abschluss der Verträge und deren Inhalt ist unstreitig. Ein Mobilfunkvertrag ist grundsätzlich als Dienstvertrag zu klassifizieren (BGH NJW 2002, 361; Palandt, 66. A., Einf. v § 631, Rn. 29 m.w.N.).

1. Hinsichtlich des Vertrags vom 14.01.2006 hat die Klage weitestgehend keinen Erfolg:

Die Beklagte schuldet lediglich die Brutto-Grundgebühr für den Abrechnungszeitraum vom 13.04.2006 bis zum 12.05.2006 in Höhe von EUR 26,15 und die anteilige Gebühr für weitere zwei Tage i.H.v. EUR 1,98 (brutto). Denn die Klägerin sperrte der Beklagten am 15.05.2006 den Netzzugang für die Nummer 0174/1619… und führte sodann eine vorzeitige Vertragsbeendigung herbei. Nach § 614 BGB ist der Dienstverpflichtete für den jeweils abzurechnenden Monat aber vorleistungspflichtig. Eine abweichende Regelung trafen die Parteien nicht; § 5.1 a, c (CallYa) der AGB der Klägerin ist vorliegend nicht einschlägig. Das Gericht ist der Auffassung, dass die monatliche Grundgebühr die Gegenleistung für die Bereitstellung des Mobilfunknetzes zu den jeweils vereinbarten Tarifkonditionen darstellt. Der Kunde schuldet gerade auch deshalb die monatliche
Basisgebühr unabhängig von der aktiven Inanspruchnahme des Netzes, weil er jederzeit anrufbar ist, ohne dass ihm als Anrufempfänger zusätzliche Einzelverbindungsgebühren entstünden. Insofern führt die Klägerin selbst aus, dass für den Zeitraum, in dem sie die Zugangsmöglichkeit zum D2-Netz zeitweilig unterbrochen hatte, „folgerichtig“ nur ein anteiliger Basispreis berechnet wurde (Bl. 12 d. A). Diese Argumentation greift jedoch ab dem Zeitpunkt der Sperrung des Netzes ein und nicht erst ab dem Zeitpunkt, in dem das Vertragsverhältnis beendet und im Wege der Schadensersatzberechnung in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt werden sollte (12.07.2006). Dass die Fälligkeit der Grundgebühr die spiegelbildliche Bereitstellung des Netzes als Dienstleistung voraussetzt, impliziert auch die Ansetzung der Mehrwertsteuer bezüglich des Basispreises in den Rechnungen vom 20.06.2006 und 19.07.2006.

Unerheblich ist, dass sich die Beklagte im Zeitpunkt der Sperrung für vorausgehende Abrechnungszeiträume im Zahlungsverzug befand. Der Zahlungsverzug berechtigte die Klägerin nicht gemäß § 320 BGB zur Einstellung der im jeweiligen Monat im Voraus zu erfüllenden Dienstleistung bei gleichzeitiger Vergütungsberechtigung. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus dem – hier nicht einschlägigen – § 615 BGB. Die vollständige Leistungsverweigerung des Dienstverpflichteten gibt dem Dienstberechtigten ein Recht zur Zahlungseinstellung (vgl. Palandt, 66. A., § 611, Rn. 16). Auch im Vertrag vom 14.01.2006 ist nicht geregelt worden, dass die Klägerin bei zahlungsverzugsbedingter Sperrung weiterhin die Grundgebühr verlangen darf. § 7.3 der AGB betrifft nur die Sperrung von Auslandstelefonaten. In § 5.1 b (andere Verträge) AGB der Klägerin findet sich zwar das Recht zur Leistungseinstellung im Verzugsfall; es wurde jedoch nicht normiert, dass bei Leistungseinstellung das (nicht mehr zur Verfügung gestellte) Netz weiterhin zu bezahlen ist. Auch der auf Festnetzanschlüsse abstellende § 19 TKV ordnet keine fortlaufende Vergütungsverpflichtung für den Fall der (berechtigten) Netzsperrung an.

Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Klägerin, dass sich der bei Vertragsbeendigung am 12.07.2006 geltend gemachte Schadensersatzanspruch unmittelbar aus den §§ 280, 281 BGB ergebe. Schließlich ist der 24monatige Mobilfunkvertrag ein Dauerschuldverhältnis. Ein solches setzt eine rechtswirksame Kündigungserklärung voraus, bevor Schadensersatz statt der Leistung im Hinblick auf die in der Restlaufzeit zukünftig vereinnahmten Grundgebühren verlangt werden kann (vgl. § 628 II; 314 II, IV i.V.m. § 281 BGB; Palandt, 66. A., § 314, Rn. 11 ff.; für Mobilfunkvertrag: AG Wetter, Urteil vom 13.12.2005, 3 C 207/05; AG Krefeld, Urteil vom 26.08.2004, 70 C 595/03). Denn solange ein in Vollzug gesetztes Dauerschuldverhältnis durch Kündigung nicht beendet wurde, besteht das ursprüngliche Vertragsverhältnis auch bei zwischenzeitlich aufgelaufenen Geldschulden fort und begründet insofern für beide Seiten fortlaufend Rechte und Pflichten. Eine ergebnislose Fristsetzung kann für sich genommen noch nicht das Recht zur vorzeitigen Endabrechnung eines befristet abgeschlossenen Dauerschuldverhältnisses schaffen. Auch § 5.2 der AGB der Klägerin stellt auf das Recht zur fristlose Kündigung im Verzugsfall ab.

Eine ausdrückliche Kündigungserklärung wurde von Seiten der Klägerin nicht abgegeben. Die Rechnung vom 19.07.2007 ist nicht als Kündigungserklärung auszulegen oder umzudeuten. § 140 BGB bleibt unanwendbar, weil keine nichtige, sondern gar keine Kündigungserklärung abgegeben wurde (§ 133 BGB): Auch für konkludente (empfangsbedürftige) Willenserklärungen ist bei der Auslegung der objektive Empfängerhorizont maßgebend (Palandt, 66. A., § 133, Rn. 11). Die in der Rechnung vom 19.07.2006 enthaltene Erklärung „Sonstiges: […] 1 Schadensersatz für Basispreis/Paketpreis 0 % (USt.-Satz) 378,6886 (netto in EUR)“ ist aus der Kundenperspektive nicht ohne Weiteres verständlich und auch objektiv intransparent. Es erfolgt keine Erläuterung und nicht einmal ansatzweise ein Hinweis, dass dieser in der Standardabrechnung auftauchende Betrag der (bereinigten) Summe der bis zum Ablauf der Restlaufzeit entstandenen Grundgebühren entspricht. Auch fehlt in dem zitierten Passus ein Signalwort wie etwa „wegen Kündigung“. Bei Abschluss eines mehrjährigen Mobilfunkvertrags darf der Kunde für den Fall der vorzeitigen Beendigung eine ausdrückliche und unmissverständliche Kündigung mit entsprechender Aufschlüsselung etwaiger Schadenspositionen erwarten. Im Übrigen setzen konkludente Willenserklärungen das Bewusstsein des Handelnden voraus, dass eine Willenserklärung möglicherweise erforderlich ist (BGH, NJW 1995, 953). Die Klägerin war bei Rechnungserteilung jedoch der Ansicht, dass die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung einer vorangehenden oder parallelen Kündigung gerade nicht bedürfe.

Somit kann dahinstehen, ob die Zweiwochenfrist nach den §§ 626 II, 628 II BGB einschlägig ist und eingehalten wurde.

Ob die Klägerin im Rahmen der Schadensberechnung die Nichtbereitstellung des Netzes in der Restlaufzeit als ersparte Aufwendungen hätte berücksichtigen und näherungsweise beziffern müssen, kann gleichfalls offen bleiben.

2. Hinsichtlich des nachträglich modifizierten Zweitvertrags vom 31.01.2006 hat die Klage teilweise Erfolg.

Die Beklagte schuldet mangels Vortrags zu einer vorzeitigen Sperrung die in den Rechnungen vom 19.07.2007, 17.08.2006, 19.09.2006 und 19.10.2006 aufgeführten Beträge in Höhe von insgesamt EUR 1.251,14 zzgl. der bis zur Endabrechnung vom 17.11.2006 entstandenen (anteiligen) Grundgebühr in Höhe von EUR 27,26 (brutto).

Darauf dass die Beklagte auf den Bestand der zunächst geltenden Tarife vertraute und davon ausging, dass sich nur die Grundgebühr erhöhen werde, kommt es nicht an. Die Beklagte schloss im Juni 2006 und durch ihren Geschäftsführer kaufmännisch handelnd den neuen Vertrag ab. Die genaue Bezeichnung des nunmehr geltenden Tarifs wurde der Beklagten zumindest per SMS bekannt gemacht. Dass die Beklagte sich über die Einzelheiten der neuen Preisbedingungen vor Inanspruchnahme der Leistungen monatelang nicht informierte, ist ihr selbst zuzurechnen. Die Tariflisten hätten zumindest im Internet oder an jeder Verkaufsstelle eingesehen werden können. Dass die Klägerin die Geltung des alten Tarifs für Gespräche in andere Netze (vormals: 0,19 EUR/Min.) positiv zugesichert habe, ist nicht vorgetragen worden. Im Übrigen wäre die Beklagte
mit einem derartigen Vortrag voraussichtlich beweisfällig geblieben. Die Klägerin war im Verlauf eines telefonischen Werbegesprächs nicht verpflichtet, von sich aus auf Vertragsbestandteile hinzuweisen, die eine Verschlechterung gegenüber den bestehenden Konditionen bedeuteten. Es liegt im Wesen der Werbung, dass der Händler gegenüber dem Kunden ausschließlich die Vorteile des Produkts betont.

Eine – im Übrigen wohl nicht ohne schuldhaftes Zögern und allenfalls konkludent erklärte – Anfechtung kommt nicht in Betracht, weil sich die Beklagte in einem unbeachtlichen Motivirrtum befand. Der vereinbarte Preis war neben der von Anfang an fest stehenden Grundgebühr der bezeichnete Tarif und nicht dessen jederzeit aufschlüsselbare Zusammensetzung.

Mangels Kündigung kann die Klägerin jedoch keinen Schadensersatz statt der Leistung einfordern; es gelten die unter 1. gemachten Ausführungen entsprechend.

3. Da außergerichtlich eine erhebliche Zuvielforderung beansprucht wurde, sind die geltend gemachten Nebenforderungen mangels Verzugs weitestgehend unbegründet (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1538). Die Frage des Zeitpunkts des Rechnungszugangs kann also offen bleiben. Auf die im Hinblick auf § 254 II BGB zweifelhafte Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten muss ebenfalls nicht eingegangen werden. Als Minus zum Zinsantrag sind auf die austitulierten Beträge Prozesszinsen zu gewähren; aufgrund der Antragsbindung ist die erfolgreich eingeklagte Summe mit 4 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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