AG Bremen, Urteil vom 05.01.2018 – 16 C 277/17

Amtsgericht Bremen

Im Namen des Volkes Urteil
In dem Rechtsstreit

M. T., Bremen
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstr. 387, 28239 Bremen

gegen

D. L. Versicherung AG v.d.d. Vorsitzenden des Aufsichtsrates …, Teltow
Beklagte

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …, Norderstedt

hat das Amtsgericht Bremen im Verfahren gem. § 495 a ZPO auf die mündliche Verhandlung vom 01.12.2017 durch den Richter am Amtsgericht H. für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 300 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2016 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 40%, die Beklagte zu 60%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 7, 18 StVG, §§ 823, 847 BGB, i.V. m. § 115 WG gegen die Beklagte als Versicherer.

Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme zu der hinreichenden Überzeugung gelangt, dass die Klägerin unfallbedingte Verletzungen aus dem Verkehrsunfall vom 18.07.2016 davongetragen
hat. Die volle Haftung der Beklagtenseite für die Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall ist zwischen den Parteien unstreitig.

I.

1.
Nach der Beweisaufnahme steht für das Gericht zur hinreichenden Überzeugung fest, dass die von der Klägerin davongetragenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in der titulierten Höhe rechtfertigen. Nach § 286 Abs, 1 ZPO ist ein Beweis dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Die in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO genannte Überzeugung erfordert keine absolute Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, es reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung bekundet, sie habe nach dem Unfall erst zuhause Schmerzen im Nacken und Rückenbereich verspürt. Unstreitig wurde die Klägerin am Tag nach dem Unfall bei ihrem Hausarzt vorstellig und klagte über Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung. Die Klägerin war bis zum 22.07.2016 vollumfänglich und bis zum 29.07.2016 zu 75% krankgeschrieben.

Das Gericht erachtet die Bekundungen der Klägerin als glaubhaft. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben sprechen auch die vorgelegten Atteste. Hier ergeben sich für die Klägerin die Diagnose
eines HWS-Schleudertraumas und eines degeneratives Cervicalsyndroms. Vor dem Unfall befand sich die Klägerin nicht wegen Wirbelsäulenbeschwerden in Behandlung. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass der Arztbericht keine objektiv erhobenen bzw. objektivierbaren Befunde enthalte, führt dieses nicht zu Erschütterung der Überzeugung des Gerichts. Denn zum einen ist die fehlende objektive Befunderhebung bereits durch das Krankheitsbild bedingt und zum anderen ergeben sich die Angaben aufgrund des eigenen Fragebogens der Beklagten selbst. Dass keine eingehenderen Untersuchungen mittels MRT oder CT vorgenommen werden, liegt ebenfalls in der Natur der Sache: Wenn wie hier knöcherne Verletzungen mittels Röntgendiagnostik ausgeschlossen werden konnten und das Beschwerdebild nicht derart gravierend ist, ist es für Behandler schlichtweg nicht erforderlich, diese (im Übrigen sehr kostenintensiven) Untersuchungen vorzunehmen.

Das Gericht ist auch der Auffassung, dass sich eine Verletzung der Klägerin nicht bereits aufgrund des Unfallverlaufs ausschließen lässt. Der Rechtsprechung, die aus einer unter 10 km/h liegenden Aufprallgeschwindigkeit als wahrscheinliche Harmlosigkeitsgrenze den Schluss zieht, dass in solchen Fällen eine kollisionsbedingte Verletzung der HWS grundsätzlich auszuschließen sei, schließt sich das Gericht nicht an. Die hierfür zugrunde gelegten Studien mit Freiwilligenuntersuchung stützen eine pauschale Annahme nach Auffassung des Gerichts nicht. Vielmehr ist jeweils eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen und unter Einbeziehung aller relevanten Umstände eine haftungsbegründende Kausalität zu überprüfen. Im vorliegenden Einzelfall geht das Gericht davon aus, dass im Hinblick darauf, dass sich das Fahrzeug der Kläger aufgrund des Anstoßes des Beklagtenfahrzeugs bewegte und der Knall die Insassin des vor dem Klägerfahrzeug befindlichen Pkw zum Aussteigen veranlasste, durchaus die von der Klägerin geschilderten Verletzungen herbeigeführt haben kann.

2.
In der Höhe das Gericht ein Schmerzensgeld i.H.v. 300,00 € für angemessen. Das Gericht hat dabei zugrunde gelegt, dass die Klägerin eine etwas längere Zeit unter Schmerzen litt. Dieser Betrag ermöglicht es der Klägerin, die erlittenen immateriellen Nachteile, insbesondere die Einbuße an körperlichem und seelischem Wohlbefinden durch Vorteile auszugleichen, die ihr Wohlbefinden erhöhen.

II .

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11,711,713 ZPO.

III.

Die Berufung gegen dieses Urteil gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nicht zuzulassen. Die Zulassung zur Berufung hat nur dann zu erfolgen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO). Grundsätzliche Bedeutung hat hierbei eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fällen stellen kann und deshalb wie ein „Musterprozess“ eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 2012, 1 BvRr3238/08, 1 BvR 3239/08, BeckRS 2013, 47975; vgl. bereits: BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002, NJW 2002, S. 3029 mwN). Keine dieser Voraussetzungen ist für den vorliegenden Fall erfüllt.

H.
Richter am Amtsgericht

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