Amtsgericht Bremen, Beschluss vom 20.12.2013 – 67 F 3105/13 EASO

In der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge für

M. J. W., geboren am
wohnhaft …, Bremen
– Betroffener –

Beteiligte:

1. M. O., wohnhaft …, Bremen
– Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen
Geschäftszeichen: H/2013/99

2. Rechtsanwältin J. L., Bremen
– Verfahrensbeiständin –

3. Z. A. W., wohnhaft …, Bremen
– Antragsgegnerin –

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt P. W., Bremen

zuständiges Jugendamt:
Amt für Soziale Dienste Sozialzentrums Gröperlingen/Walle Sozialdienst Junge Menschen, Hans-Böckler-Straße 9, 28217 Bremen

hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen durch Richter am Amtsgericht W.-K. im Wege der einstweiligen Anordnung am 20.12.2013 beschlossen:

1.
Dem Antragsteller wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind
M. J. W., geboren am …,
allein übertragen.

2.  Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Verfahrenswert wird auf 1500,- € festgesetzt.

Gründe:

I.  

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des betroffenen Kindes und leben dauernd getrennt. Die Antragsgegnerin übt die elterliche Sorge allein aus.

Die Antragsteller beantragt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind auf sich allein zu übertragen. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass eine Rückgabe des Kindes an die Antragsgegnerin nach Durchführung eines Umganges am 19.08.2013 nicht möglich war, da die Antragsgegnerin in der Folgezeit für den Antragsteller und auch für das Kind nicht erreichbar war. Dieser Zustand setzte sich bis zur mündlichen Verhandlung am 02.10.2013 fort.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass das Kind bis zum 19.08.2013 ununterbrochen bei ihr gelebt hat und von dieser versorgt wurde und der Antragsteller bei der Versorgung des Kindes aufgrund seiner Arbeitstätigkeit ständig auf Hilfe Dritter angewiesen sei und nicht in der Lage sei, das Kind zu erziehen und zu versorgen.

Das Gericht hat die Eltern und das Jugendamt angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 02.10.2013.

Das Gericht hat das Kind angehört. Auf den gerichtlichen Vermerk vom 18.10.2013 wird Bezug genommen.

II.  

Der Antrag ist begründet. Nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist im Falle des dauernden Getrenntlebens von Eltern einem Antrag auf Übertrag der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge auf einen Elternteil stattzugeben, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Kindesvater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Die Kindeseltern leben dauerhaft getrennt. Der Kindesmutter steht gemäß § 1626a Abs. 3 BGB die elterliche Sorge allein zu. Die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge kommt vorliegend nicht in Betracht, da die Kindeseltern hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes divergierende Vorstellungen haben. Eine Übertragung des Aufenthalt Bestimmungsrechtes auf den Antragsteller entspricht dem Wohl des Kindes am Besten.

Aufgrund der Vorfälle nach dem 19.08.2013 und der Unerreichbarkeit der Kindesmutter sowohl für den Kindesvater als auch für das Kind selbst (siehe hierzu Vermerk über die gerichtliche Anhörung des Kindes) entspricht ein dauerhafter Verbleib des Kindes bei dem Antragsteller dem Kindeswohl am besten. Hierdurch kann vermieden werden, dass es innerhalb kurzer Zeit erneut zu einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes (zur Antragsgegnerin) kommt, aber auch, dass eine derartige Situation aufgrund möglicher erneuter Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern nochmals entstehen könnte. Das Kind ist in der derzeitigen Lebenssituation sozial integriert. Eine Betreuung insbesondere auch durch die Großeltern väterlicherseits ist gewährleistet. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Entscheidung bereits aus Gründen der Kontinuität. Hinzu kommt, dass das Kind in seiner gerichtlichen Anhörung zum Teil körperliche Reaktionen der Kindesmutter ihm gegenüber schilderte. Auch vor diesem Hintergrund und zur Vermeidung solcher Reaktionen ist ein dauerhafter Lebensmittelpunkt des Kindes bei dem Antragsteller derzeit am Besten. Schließlich ist auch der von dem Kind in der gerichtlichen Anhörung geäußerte Wille, bei seinem Vater zu bleiben, zu beachten.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 51 Abs. 2, 80, 81 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf den §§ 41, 45 FamGKG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen, einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht oder ein unter Vormundschaft stehendes Mündel kann selbstständig ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Beschwerde einlegen, wenn es über 14 Jahre alt und nicht geschäftsunfähig ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

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