AG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 – 4 C 0386/12
Amtsgericht Bremen
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
M. K., Bremen
Klägerin
Prozessbevollm.: RAe W. & W., Bremen,
gegen
Fa. X Automobile, vertr.d.d. d. Inhaber, C. A., Bremen
Beklagter
Prozessbevollm.: RAe Beier & Beier, Bremen, zu H/2012/124
hat das Amtsgericht Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 18.10.2013 durch Richterin am Amtsgericht M. für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.629,09 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2012 Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW Mercedes Benz 340 mit der Fahrzeug ident Nummer WDB … zu zahlen sowie an die Klägerin vorgerichtliche Kosten i.H.v. 255,85 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.09.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages und Schadensersatz.
Die Klägerin kaufte bei der Beklagten, dessen Inhaber Herr C. A. ist, mit Kaufvertrag vom 19. November 2011 einen Mercedes-Benz 340 mit der Fahrzeug-Ident-Nummer: WDB … zu einem Kaufpreis i.H.v. 2500 Euro . In dem Kaufvertrag heißt es unter anderem:
„Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen gebrauchten PKW mit neuem TÜV, der vom Verkäufer selbst zum Zwecke des Weiterverkaufs angekauft worden ist. Der Käufer wurde darüber aufgeklärt, dass das Fahrzeug vom Verkäufer nicht untersucht worden ist. Insbesondere fand auch eine Begutachtung durch den Verkäufer in einer Werkstatt nicht statt. Dies vorausgeschickt erklären die Vertragsparteien, dass eine Beschaffenheit des Kaufgegenstandes im Sinne von § 434 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB nicht vereinbart worden ist.
Der Käufer erklärt durch seine Unterschrift, dass er vom Verkäufer darüber aufgeklärt worden ist, dass das Fahrzeug altersbedingte Mängel, wie Rost, Korrosion, Lackschäden und Dellen und Ähnliches, sowie Vorschäden oder Reparaturen aufweisen kann. Der Käufer hat vor Vertragsunterzeichnung ausdrücklich darauf verzichtet, den Pkw in einer Fachwerkstatt untersuchen zu lassen, obwohl ihm der Verkäufer dies ausdrücklich angeboten hat. Das Fahrzeug wurde danach nach ausgiebiger Besichtigung und Probefahrt durch den Käufer gekauft wie gesehen.“
Unter „Vereinbarungen“ ist handschriftlich eingefügt: „läuft ab und zu unruhig.„
Der Tachostand lag bei 200.000 km angegeben.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag vom 19.11.2011 (Anlage zur Klagschrift, BI. 5 d, A.) Bezug genommen.
Die Klägerin setzte den Beklagten nach Übergabe des Fahrzeugs darüber in Kenntnis, dass der Bordcomputer Probleme hat und das Schiebedach nicht richtig funktioniert. Ferner teilte sie ihm mit, die K-Pumpe sei mangelhaft, was sich dadurch zeige, dass der Wagen nicht richtig anspringe, und die Lenkung sei insoweit verschoben, als das Lenkrad sich nicht richtig gerade stellen lasse, wobei dieses Problem erst einige Monate nach Übergabe des Fahrzeugs auftrat. Die Übrigen Mängel waren bei Gefahrübergang vorhanden, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Wagen unruhig lief bzw. nicht richtig ansprang, weil die K-Pumpe defekt war oder dies auf die Gasanlage zurückzuführen war. Der Inhaber der Beklagten teilte mit, dass er mangels Werkstatt eine Reparatur nicht vornehmen könne und verwies die Klägerin an eine andere Werkstatt. Die Einzelheiten hierzu sind zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 04.07.2012 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mittlerweile ist das Fahrzeug stillgelegt. Es weist einen Kilometerstand von 212.918 km auf.
Die Klägerin behauptet, sie sei davon ausgegangen dass das Fahrzeug, da von einem Händler erworben, beim Verkauf durch denselben in Ordnung wäre. Schon kurzfristig nach der Übergabe habe es Probleme mit der K-Pumpe gegeben, so dass der Wagen nicht richtig angesprungen sei. Der Inhaber der Beklagten habe sie beim Kauf darauf hingewiesen, dass das Auto manchmal nicht richtig anspringe und ihr gesagt, sie müsse Geduld haben.
Hinsichtlich des defekten Schiebedachs habe er sie an einen „M.“ verwiesen. Dieser habe sie mehrfach vertröstet und gesagt, im Winter bräuchte sie kein Schiebedach. Ferner habe die Beklagte die K-Pumpe ausgetauscht und die Reifen gewechselt. Hierfür habe die Klägerin an die Beklagte 2 x 250 € ohne Quittung bezahlt. Die Klägerin behauptet weiter, sie habe eine neue K-Pumpe i.H.v. 350 € für die im Fahrzeug befindliche defekte K-Pumpe erwerben müssen. Hinsichtlich der defekten Lenkung müsse das Fahrzeug einen erheblichen Vorschaden gehabt haben, bei dem die Achse bzw. die Lenkung verschoben worden sei.
Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.500 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozent punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.7.2012 Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW Mercedes Benz 340 mit der Fahrzeug ident Nummer WDB … zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 850 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten i.H.v. 411,15 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Parteien seien sich bezüglich des vereinbarten Kaufpreises darüber einig gewesen, dass die Klägerin das Fahrzeug deshalb zu dem angegebenen Kaufpreis erwerbe, weil die Beklagte nicht ausschließen könne, dass das Fahrzeug versteckte Mängel aufweise. Die Klägerin habe auf eine Untersuchung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt ausdrücklich verzichtet. Die von der Klägerin behaupteten Mängel seien der Klägerin bei Vertragsschluss positiv bekannt gewesen. Es sei auch deshalb im Kaufvertrag vereinbart worden, dass das Fahrzeug mit einer Gasanlage ausgestattet sei und ab und zu nicht richtig laufe. Die Klägerin habe die Beklagte nicht zur Nachbesserung des Fahrzeugs aufgefordert. Sie habe die Mängel mitgeteilt und gefragt, wo sie diese reparieren könne. Sie habe ihn nicht aufgefordert, die Reparatur auf seine Kosten vorzunehmen. Sie habe sich ferner beim Beklagten gemeldet, um diesem mitzuteilen, dass sie den streitgegenständlichen Pkw in einer Gaswerkstatt einstellen lassen wolle. Der Beklagte habe ihr daraufhin eine Gaswerkstatt genannt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z. Ferner hat das Gericht die Parteien persönlich angehört. Hinsichtlich Ergebnisses wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 8. Februar 2013 (BI. 36 d. A.) und vom 18. Oktober 2013 (BI. 67 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte zwar ein Anspruch nach §§ 346, 323, 433, 437 Nr. 2 BGB zu, sie muss sich aber eine Nutzungsentschädigung entgegenhalten lassen. Einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte besteht jedoch nicht.
Die Klägerin konnte wirksam gemäß § 437 Nr. 2 i. V. m. § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten. Danach kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt und der Gläubiger ihm eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.
Ein Rücktrittsrecht nach § 437 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass die Sache mangelhaft ist. Nach § 434 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, erstens wenn wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls im Hinblick darauf, dass der Inhaber der Beklagten in seiner persönlichen Anhörung vom 18.10.2013 bestätigte, dass bereits bei Gefahrübergang des Pkw das Schiebedach defekt war, der Bordcomputer Probleme mache und das Fahrzeug ab und zu unruhig laufe, vor. Auf einen eventuellen Vorschaden, der die Lenkung beeinträchtigt, kommt es deshalb ebenso wenig an wie darauf, ob die K-Pumpe defekt war oder die Gasanlage Probleme hat.
Soweit die Beklagte sich auf einen Ausschluss der Gewährleistung berufen will, kommt dies nicht in Betracht. Es handelt sich vorliegend um einen Verbrauchsgüterkauf, weshalb sich die Beklagte gemäß § 475 BGB nicht auf abweichende Vereinbarung berufen kann. Soweit die Beklagte behauptet, die Klägerin könne sich auf die Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf nicht berufen, weil sie eine gewerbliche Nutzung vorgetäuscht habe, ist ein entsprechendes Verhalten der Klägerin nicht erkennbar.
Gewährleistungsrechte der Klägerin sind auch nicht insgesamt gemäß § 442 BGB ausgeschlossen. Danach sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Diese Voraussetzungen liegen nur insoweit vor, als die Klägerin selbst vorträgt, dass der Inhaber der Beklagten sie darauf hingewiesen habe, dass das Fahrzeug manchmal nicht richtig anspringe und sie Geduld haben müsse. Im Übrigen konnte die Beklagte nicht beweisen, dass die Klägerin Kenntnis von den unstreitig vorhandenen Mängeln hatte. Es ist Sache der Beklagten, die Kenntnis oder grob fahrlässige Kenntnis des Käufers nachzuweisen (Weidenkaff in Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 442 BGB, Rn. 6). Die Beklagte hat aber keinen Beweis für ihre Behauptung angetreten.
Die Klägerin kann auch nicht auf eine vorrangige Nachbesserung durch die Beklagte verwiesen werden.
Nach § 440 BGB bedarf es einer Fristsetzung dann nicht, wenn die Nacherfüllung unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit kann sich aus den tatsächlichen Umständen ergeben (Weidenkaff in Palandt, a. a. 0., § 440 BGB, Rn. 8).
Das Gericht ist im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass eine weitere Fristsetzung durch die Klägerin entbehrlich war. Nach diesem Grundsatz ist ein Beweis dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Die in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO genannte Überzeugung erfordert keine absolute Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, es reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Das ist hier der Fall.
Der Inhaber der Beklagten selbst hat bekundet, er habe der Klägerin gesagt, dass er die von ihr benannten Mängel nicht reparieren könne, weil er keine Werkstatt habe. Er habe sie an eine andere Werkstatt vermitteln wollen. Er habe versucht ihr zu helfen. Die Klägerin habe nie zu ihm gesagt, er solle die Mängel auf seine Kosten reparieren.
Als erfahrene Händlerin steht es der Beklagten nicht zu, sich darauf zu berufen, die Klägerin habe ihn nicht ausdrücklich genug aufgefordert auf seine Kosten zu reparieren. Der Klägerin ist es als Verbraucherin nicht zuzumuten, die Beklagte nach Mitteilung unstreitig vorhandener Mängel und Aufforderung zur Reparatur erneut eine Frist zur Nachbesserung zu setzen, nachdem diese eine Reparatur verweigert, sie mehrfach vertröstet und auf eigene Kosten an andere Werkstätte verwiesen hat.
Dass sich der Inhaber der Beklagten entsprechend verhalten hat, folgt insoweit auch aus den Angaben des Zeugen Z. Der Zeuge Zandi hat bekundet, der Inhaber der Beklagten habe gesagt, er würde die Probleme beheben, wenn sein Mechaniker „M.“ da sei. Sie seien dann wiederholt da gewesen und vertröstet worden. M. hätten sie nie gesehen. Sie seien dann vom Inhaber der Beklagten zu einer anderen Werkstatt geschickt worden. Sie hätten die Reparatur dort aber nach Anweisung des Beklagten selbst bezahlen sollen.
Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Auch die Klägerin selbst hat bekundet, sie sei mehrfach vertröstet worden, nachdem der Inhaber der Beklagten sie an „M.“ verwiesen habe.
Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen hat das Gericht nicht. Dies folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Zeuge der Lebensgefährte der Klägerin ist. Es ist nicht erkennbar, dass der Zeuge ein eigenes Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits hat.
Rechtsfolge des Rücktritts ist das die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind.
Danach kann die Klägerin Rückerstattung der gezahlten 2.500,00 Euro gegen Rückgabe des Pkw verlangen. Sie muss sich aber einen Anspruch des Beklagten auf Nutzungsentschädigung entgegenhalten lassen.
Dieser berechnet sich nach folgender Methode:
Gebrauchsvorteil = Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / voraussichtliche Restlaufleistung
(OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.06.2010 — 4 W 12/10)
Hinsichtlich der Restlaufleistug geht das Gericht von 37.082 km aus, § 287 ZPO. Die Gesamtfahrleistug ist bei entsprechenden Fahrzeugen der gehobenen Mittelklasse auf 250.000 km zu schätzen (OLG Frankfurt a. a. 0.). Daraus ergibt sich ein Abzug wegen Nutzungsentschädigung in Höhe von 870,91 Euro (2.500,00 Euro x 12.918 km / 37.082 km).
Einen Anspruch auf Rückerstattung gezahlter 500,00 Euro an die Beklagte sowie 350,00 Euro für eine neue K-Pumpe hat die Klägerin hingegen nicht.
Die Klägerin hat bekundet, sie habe einmal 250,00 Euro an die Beklagte gezahlt, weil diese die Reifen gewechselt habe und weitere 250,00 Euro, weil diese eine neue K-Pumpe eingebaut habe. Weitere 350,00 Euro habe die K-Pumpe gekostet. Ein Anspruch auf Rückerstattung dieser Beträge ergibt sich nicht.
Im Hinblick auf etwaige gewechselte Reifen ist nicht erkennbar, woraus die Klägerin einen Schadensersatzanspruch herleiten will.
Soweit die Klägerin Schadensersatz wegen eines Defekts an der K-Pumpe geltend macht, steht ihr ein Anspruch ebenfalls nicht zu. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die K-Pumpe bereits bei Übergabe defekt war. Zwischen den Parteien ist zwar unstreitig, dass das Fahrzeug unruhig gelaufen ist. Die Beklagte bestreitet aber, dass dies auf eine defekte K-Pumpe zurückzuführen ist. Dass dieser von der Klägerin behauptete Mangel bei Gefahrübergang bereits bestanden hat, konnte die Klägerin nicht beweisen. Dies folgt nicht aus den Angaben des Zeugen Z. Die Klägerin hat im Hinblick darauf, dass die Beklagte behauptet, die geschilderten Probleme würden aus der Gasanlage des Fahrzeugs herrühren, nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, wie dieser Mangel zutage tritt, wann genau dies war und woraus sich ergibt, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang bestand. Ein entsprechender Vortrag wäre zudem unter Beweis zu stellen gewesen.
Der Anspruch auf Erstattung der Rechtsawaltsgebühren folgt aus Verzug, war aber entsprechend des verringerten Anspruchs herabzusetzen und auf eine Gebühr in Höhe von 1,3 zu beschränken. Die Klägerin hat keine hinreichend substantiierten Angaben dazu gemacht, weshalb eine Gebühr über 1,3 gerechtfertigt sein soll.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt oder wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht Bremen zugelassen worden ist.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen; eine Versicherung an Eides statt ist nicht zulässig.
Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Landgericht Bremen, Domsheide 16, 28195 Bremen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bremen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bremen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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