AG Bremen, Beschluss vom 03.04.2012 – 67 F 3685/11 VKH1 –

Zur Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen im Ehescheidungsverfahren

Verkündet am 03.04.2012

Amtsgericht Bremen

Beschluss

In der Familiensache

T.G. geb. K.,Bremen,
– Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte S. & B., Bremen

gegen

A. G. geb. G., Bremen,
– Antragsgegnerin –

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beier & Beier, 28239 Bremen

hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen durch die Richterin am Amtsgericht X am 03.04.2012 beschlossen:

Der Antragsgegnerin wird Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Antragstellers gewährt.

Das Gericht beabsichtigt zu diesem Zwecke, das Verfahrenskostenhilfeheft dem Antragsgegner – Vertreter zur Einsicht zu übersenden.

Gründe:

Die obige Anordnung beruht auf § 113 FamFG i.V.m. § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Nach § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO darf die Erklärung eines Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst beigefügten Belegen dem Gegner grundsätzlich nur mit Zustimmung des Beteiligten zugänglich gemacht werden. Dies gilt gemäß § 117 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs. ZPO nicht, wenn der Gegner gegen den um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über dessen Einkünfte und Vermögen hat. Mit der Vorschrift des § 117 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs. ZPO hat der Gesetzgeber dem Gericht im Interesse der Richtigkeitsgewähr der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des den Verfahrenskostenhilfeantrag stellenden Beteiligten unter der — im hier vorliegenden Fall gegebenen, die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten, — Voraussetzung, dass zwischen den Beteiligten ein Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen besteht, grundsätzlich die Befugnis eingeräumt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gegner zur Einsichtnahme und zur Stellungnahme zuzuleiten. Dem lag die Überlegung zugrunde, dass es in Fällen, in denen der Gegner auf die Kenntnis der Angaben, die Gegenstand der Erklärung des Antragstellers sind, ohnehin einen zivilrechtlichen Anspruch hat, verfahrensökonomisch erscheine, den Gegner sogleich in das Verfahren einzubeziehen, um etwaige Unrichtigkeiten in der Erklärung so früh wie möglich erkennen zu können (BT-Drucks. 16/6308, S. 325; vgl. hierzu auch Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 12.10.2011, 5 WF 100/11). Voraussetzung für die Befugnis des Gerichts zur Überlassung der Verfahrenskostenhilfeunterlagen an den Gegner ist die bloße Existenz eines Auskunftsanspruchs nach den Vorschriften des BGB. Der Anspruch muss weder konkret fällig noch muss er Gegenstand des Verfahrens sein (MünchKomm, ZPO, Niehues, § 77 FamFG Rn. 6, Fischer in Musielak, ZPO, § 117, Rn. 17; Oberlandesgericht Bremen a.a.O.).

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen, oder dem Oberlandesgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 € übersteigt. Das gilt nicht, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Verfahrenskostenhilfe verneint hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden,. so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Unterschrift
Richterin am Amtsgericht

Siehe hierzu auch

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2010 – 7 WF 872/10 – FamRZ 2011, 389;
OLG Bremen, FamRZ 2012, 649;
AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 12.06.2012, 174 F 5559/12

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