AG Bremen, Urteil vom 09.12.2011 – 8 C 0051/11

Verkündet am 09.12.2011

Amtsgericht Bremen

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

B. K.-N., Bremen
Prozessbevollm.: RAe Beier & Beier, Bremen, zu H/2011/029
Klägerin

gegen

P. K., 37586 Dassel-Eilensen
Beklagter

hat das Amtsgericht Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2011 durch Richter K. für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, die Garage Nr. 7 auf dem Grundstück X, Bremen geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 320,00 Euro an Mietzins und Nutzungsentschädigung für die Monate August 2010 bis März 2011 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin bis zur Herausgabe der Garage Nr. 7, X, Bremen, eine monatliche Nutzungsentschädigung von 40,00 Euro zu zahlen, fällig erstmals am 03.04.2011 und sodann jeweils am 3. Werktag des Folgemonats.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe 1.500,-, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf € 1.040,- festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Räumung einer Mietgarage sowie rückständigen Mietzins.

Mit Wirkung zum 01.09.2008 mietete der Beklagte von der Klägerin die Garage Nr. 7 auf dem Grundstück X, Bremen, an. Ausweislich des Mietvertrages vom 28.08.2008, auf welchen hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat der Beklagte der Klägerin für die Anmietung der Garage einen monatlichen Mietzins von € 40,- zu leisten. Nachdem der Beklagte den Mietzins für die Monate August 2010 bis einschließlich Januar 2011 nicht an die Klägerin geleistet hatte, erklärte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 31.01.2011, auf das hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, die außerordentliche Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs. In der Folgezeit räumte der Beklagte die Garage nicht und leistete auch keine weiteren Zahlungen an die Klägerin.

Die Klägerin beantragt,

1.) den Beklagten zu verurteilen, die Garage Nr. 7 auf dem Grundstück X, Bremen geräumt an die Klägerin herauszugeben.

2.) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 320,00 Euro Nutzungsentschädigung (monatlich 40,00 Euro für 8 Monate) für die Monate August 2010 bis März 2011 zu zahlen.

3.) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin bis zur Herausgabe der in Antrag Ziff. 1 genannten Garage eine monatliche Nutzungsentschädigung von 40,00 Euro zu zahlen, fällig erstmals am 03.04.2011, fällig jeweils am 3. des Folgemonats.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe die Mietgarage zwischenzeitlich aufgebrochen und einige der dort gelagerten Gegenstände entwendet. Er ist der Auffassung, aus diesem Grund bis zur Herausgabe der Gegenstände zu keinerlei Zahlungen an die Klägerin und auch nicht zur Herausgabe der Mietgarage verpflichtet zu sein.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die sonstigen Akteninhalte.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist begründet.

1.) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständliche Mietgarage aus §§ 546 Abs. 1, 985 BGB.

Das zwischen den Parteien entstandene Mietverhältnis wurde durch die Kündigung der Klägerin vom 31.01.2011 beendet. Die auf Zahlungsverzug des Beklagten gestützte Kündigung ist wirksam. Insbesondere lag der Kündigungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 3 a) BGB vor, da der Beklagte zum Zeitpunkt der Kündigung mit mehr als zwei Monatsmieten in Verzug war.

Unstreitig hat der Beklagte den vereinbarten Mietzins seit dem Monat August 2010 nicht mehr entrichtet. Der Beklagte war auch von seiner mietvertraglichen Zahlungspflicht nicht aufgrund der von ihm behaupteten Entwendung von Gegenständen aus der Garage befreit. Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob aus einem entsprechenden Verhalten der Klägerin tatsächlich ein Recht des Beklagten auf Zurückbehaltung des geschuldeten Mietzinses erwachsen könnte. Denn jedenfalls ist die Behauptung der Entwendung der Gegenstände völlig unsubstantiiert geblieben. Weder hat der Beklagte vorgetragen, wann die Garage durch die Klägerin teilweise geräumt worden sein soll, noch hat der Beklagte dargelegt, welche Gegenstände im Einzelnen entwendet worden sein sollen und noch heute abhanden sind. Der Beklagte hat diesbezüglich vielmehr angegeben, keine Kenntnis davon zu haben, welche Gegenstände tatsächlich noch in der Garage lagern würden, da er diese nicht betreten habe, um „eventuellen polizeilichen Ermittelungen nicht vorzugreifen“. Selbst nach dem Vortrag des Beklagten ist mithin völlig unklar, ob jedenfalls im für die weitere Zahlungsklage zur Beurteilung des Bestehens eines Zurückbehaltungsrechts maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung überhaupt Gegenstände fehlen.

2.) Der geltend gemachte Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den Mietzinsforderungen der Klägerin steht dem Beklagten aus den oben dargelegten Gründen nicht zu.

3.) Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Nutzungsentschädigung bis zum Zeitpunkt der bisher unstreitig nicht erfolgten Räumung der Garage durch den Beklagten ergibt sich aus § 546a BGB. Die Möglichkeit der Geltendmachung künftiger Nutzungsentschädigung ergibt sich aus § 259 ZPO, da wegen des bisherigen Zahlungsverzugs des Beklagten die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass sich der Beklagte der rechtzeitigen Leistung entziehen wird.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 7 und 11 ZPO.

Unterschrift

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