AG Bremen, Beschluss vom  30.01.2018 – 58 F 300/18 EASO

Amtsgericht Bremen
Beschluss

In der Kindschaftssache
betreffend die elterliche Sorge für M. E. P.

Beteiligte:
1. M. E. P., geboren am … in Bremen, wohnhaft …, Bremen

2. Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum Gröpelingen/Walle Sozialdienst Junge Menschen, Hans-Böckler-Str. 9, 28217 Bremen
– Antragstellerin

3. M. B., geboren am … in Bremen, wohnhaft …, Bremen

4. A. P., geboren am … in Bremen, wohnhaft …, Bremen

hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen durch die Richterin am Amtsgericht H. im Wege der einstweiligen Anordnung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Erörterung am 30.01.2018 beschlossen:

Den Eltern von M. E. werden das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht, für ihre Tochter Anträge zu stellen, insbesondere auf Sozialleistungen, entzogen.

Dem Kind wird im Umfang der Sorgerechtseinschränkung ein Pfleger bestellt.

Zum Pfleger wird das Jugendamt Bremen – Amt für Soziale Dienste, Sozialzentrum Mitte/Östliche Vorstadt/Findorff; Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft bestellt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

Der Gegenstandswert wird auf 1.500 € festgesetzt.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe:

Die Eltern von M. E. sind nicht miteinander verheiratet. Sie leben nicht zusammen. Frau B., die Mutter, war mit ihrer jüngsten Tochter L. S. kurzzeitig in einer Mutter- Kind-Einrichtung, um bis zum Antritt einer Entzugsbehandlung für sich und das Kind einigermaßen sichere Umstände zu schaffen. Dieser Versuch ist gescheitert; der Säugling wurde mit Einwilligung der Mutter vom Jugendamt in Obhut genommen. Wann Frau B. eine Entzugsbehandlung beginnen kann, ist nach wie vor unklar.

Die mittlere Tochter, M., war im Haushalt des Vaters, Herrn P., geblieben, von dem bis heute bekannt war, dass er Cannabis konsumiert. Ein im Auftrag des Jugendamtes durchgeführter Drogentest hat allerdings heute das Ergebnis gebracht, dass der Vater nicht nur massiv Cannabis konsumiert, sondern auch Kokain.

Frau B. hält sich seit ihrer Rückkehr aus der Mutter-Kind-Einrichtung nahezu täglich im Haushalt von Herrn P. auf und trinkt in Stressphasen Alkohol, nach ihren eigenen Angaben auch bis zum Kontrollverlust.

Unter solchen Bedingungen kann ein dreijähriges Kind nicht leben, ohne einer Gefahr für die körperliche und seelische Gesundheit ausgesetzt zu sein. Beide Eltern sind in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt. Ihre Suchtproblematik führt dazu, dass sie beide zeitweise nicht realitätsorientiert, sondern durch den Konsum von Suchtmitteln in ihrer (Realitäts)wahrnehmung, Reaktionsfähigkeit und Empathie eingeschränkt sind und sich letztlich mehr um sich als um ihr Kind kümmern; ferner geben sie ihr ohnehin knappes Geld für Suchtmittel aus; für den Unterhalt ihres Kindes steht es nicht zur Verfügung. Das Kind wird überfordert durch das suchtmittelbedingte auffällige, aggressive oder sonstwie unerklärliche Verhalten der Eltern, für das es altersbedingt keine Erklärung hat. Vielfach wird es zu Situationen kommen, die das Kind massiv ängstigen. Hinzu kommt noch, dass die Eltern ihren Schutzauftrag gegenüber dem noch kleinen Kind im bekifften, zugekoksten oder besoffenen Zustand nicht erfüllen können, und zwar weder tagsüber noch nächtens. Zudem besteht mit zunehmendem Alter des Kindes die Gefahr der Parentifizierung. Schon jetzt dürfte das Kind nicht häufig seinen kindlichen Bedürfnissen entsprechend sich verhalten können.

Das Jugendamt hat daher aus gutem Grund nach Bekanntwerden des erheblichen Drogenkonsums des Vaters das Kind in Obhut genommen.

Die Eltern waren nicht bereit, die Zustimmung zu dieser Maßnahme zu erteilen.

Das Gericht muss daher auf Antrag des Jugendamtes das Sorgerecht der Eltern aus den oben beschriebenen Gründen einschränken, §§ 1666, 1666a BGB. Beide sind nach den Schilderungen in dem Antrag des Jugendamtes nicht wirklich bereit, an ihrem Suchtproblem etwas zu ändern, und selbst wenn Frau B. in absehbarer Zeit eine Entzugsbehandlung aufnehmen sollte, wäre damit erst ein sehr langwieriger und störungsanfälliger Heilungsprozess eingeleitet, dessen Ende im Sinne einer Erlangung von Erziehungsfähigkeit noch lange nicht absehbar sein wird.

Bei Herrn P. scheint es nach den Mitteilungen des Jugendamtes überhaupt keine Bereitschaft zu geben, an dem Suchtverhalten etwas zu ändern.

Die Kostenregelung folgt aus §§ 54, 81 FamFG; die Wertfestsetzung aus §§ 41,45 FamGKG.

Gegen diese Entscheidung ist der Antrag auf erneute Entscheidung nach mündlicher Verhandlung statthaft. Er ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen, zu stellen. Antragsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Der Antrag auf erneute Entscheidung nach mündlicher Verhandlung wird durch Einreichung einer Antragsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Er kann sich zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Er ist von d. Antragsteller(in) oder seinem/ihrem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Siehe auch Beschluss des AG Bremen vom 28.03.2018

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