Amtsgericht Bremen, Urteil vom 19.05.2016 – 6 C 350/15

Amtsgericht Bremen

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit
P. F., SPANIEN,
Kläger

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte S. & S., Herne

gegen

A. A., Bremen
Beklagter

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstr. 387, 28239 Bremen, Geschäftszeichen: H/2015/077

hat das Amtsgericht Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 17.03.2016 durch die Richterin K. für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs.

Der Beklagte hatte eine Verkaufsannonce für seinen gebrauchten Mercedes Vaneo im Internet geschaltet, auf die der Kläger aufmerksam geworden war. Als Vermittler war dort die Fa. X-Automobile angegeben.

In der Folge setzte sich der Kläger mit der Fa. X-Automobile unter der in der Annonce angegebenen Telefonnummer in Verbindung und führte dort als Kaufinteressent mehrere Gespräche mit dem Zeugen H. Der Inhalt dieser Gespräche ist im Einzelnen streitig. Unstreitig ist lediglich, dass der Zeuge dem Kläger zusagte, dass bei einem Kauf das Fahrzeug vor Übergabe noch vom TÜV abgenommen würde. Am 25.04.2014 setzte der Zeuge H. einen Kaufvertrag zwischen den Parteien auf, unterschrieb ihn, scannte ihn und sandte ihn als PDF-Datei an den Kläger (BI. 15 d.A.). Als Kaufpreis war ein Betrag von 3.798,00 EUR angegeben. In dem Vertragsformular heißt es unter anderem:

„Privatverkauf — vermittelt durch X-Automobile (…) unter Ausschluss der Sachmangelhaftung und jeglicher Gewährleistung (…)

Der Käufer wurde darüber aufgeklärt, dass das Fahrzeug nicht untersucht worden ist. Insbesondere fand auch eine Begutachtung durch den Verkäufer in einer Werkstatt nicht statt.

Der Käufer erklärt, dass er vom Käufer darüber aufgeklärt worden ist, dass das Fahrzeug altersbedingte Mängel, wie Rost, Korrosion, Lackschäden und Dellen u.ä. sowie Vorschäden oder Reparaturen aufweisen kann. (…)

Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, dass der Käufer das Fahrzeug deshalb zu dem angegebenen Preis kauft, weil der Verkäufer nicht ausschließen kann, dass das Fahrzeug versteckte Mängel aufweisen kann.“

Unter „Sonstige Vereinbarungen“ findet sich die folgende handschriftliche Eintragung:

„Technisch und optisch Lauf-Altersbedingter Zustand (…)“.

Der Kläger versah diesen Kaufvertrag handschriftlich mit den folgenden Zusätzen:

„TÜV + ASU Neu im Mai 2015 x Die Mängel werden vom Verkäufer beseitigt
Der Verkäufer trägt alle Kosten bezüglich TÜV + AU + Mängel“ (Anlage B 2, BI. 6 d.A.),

sandte ihn an die Fa. X-Automobile zurück und überwies den Kaufpreis in Höhe von 3.798,00 EUR an deren Inhaber, Herrn …

Am 04.05.2015 begab sich der Kläger zu der Fa. X-Automobile in R.

Dort erhielt er eine auf den 28.04.2014 datierte und auf das streitgegenständliche Fahrzeug ausgestellte Bescheinigung des TÜV Hannover (BI. 39 d.A.), in der dem Fahrzeug bescheinigt wurde, dass es keine erkennbaren Mängel aufweise. Unter „Hinweise“ findet sich die Bemerkung: „Hinterachse-Schwingungsdämpfer ölfeucht links und rechts“. Anschließend unterzeichnete er das Original des Kaufvertrags vom 25.04.2015 in der Version, die ihm der Zeuge H. bereits zuvor hatte zukommen lassen, also ohne die handschriftlichen Zusätze des Klägers.

Daraufhin begab er sich mit dem Auto auf den Weg nach Bochum, brach die Fahrt jedoch bereits bei einer Reparaturwerkstatt in Borken ab, da sich verschiedene Mängel an dem Fahrzeug zeigten. Dort wurde festgestellt, dass das Fahrzeug die folgenden Mängel aufwies:

– Defekt der hinteren Stoßdämpfer sowie des Auspuffs und der vorderen Radlager
– Undichtigkeit der vorderen Achsmanschetten
– Achsgelenke vorne ausgeschlagen
– Vordere linke Bremse ohne Belag und sitzt fest
– Defekt der Zündspule, Verschleiß der Zündkerzen

Auf entsprechende Mitteilung am 05.05.2015 bot die Fa. X-Automobile an, den Wagen auf ihrem Firmengelände untersuchen zu lassen, was der Kläger jedoch ablehnte, da der Wagen nach Auskunft des Inhabers der Reparaturwerkstatt nicht fahrtüchtig war.

Mit Email vom 11.05.2015 (Anlage B 2, BI. 26 d.A.) erklärte der Kläger gegenüber dem Zeugen H. den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Das Fahrzeug sollte vom ADAC wieder auf das Gelände der Fa. X-Automobile verschafft werden. Nachdem der Rücktrittserklärung widersprochen wurde, stornierte der Kläger den Auftrag an den ADAC und erhob in der Folge Klage. Mit Schriftsatz vom 11.12.2015 erklärte er zudem die Anfechtung des Kaufvertrages.

Der Kläger behauptet, der Zeuge H. habe ihm telefonisch zugesichert, dass der Wagen „zu 100% in Ordnung“ sei. Er behauptet weiter, angesichts der erheblichen Mängel des Wagens könne er nicht, wie unstreitig vereinbart, vom TÜV abgenommen worden sein. Er sei sowohl zum Rücktritt als auch zur Anfechtung des Kaufvertrages berechtigt gewesen, da ihm der Beklagte wissentlich ein schrottreifes Auto verkauft habe.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.798,00 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Mercedes Vaneo, Fahrgestellnummer WOB… zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung zu zahlen

2. festzustellen, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet

3. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 413,64 EUR freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er beruft sich auf den im Kaufvertrag enthaltenen Gewährleistungsausschluss und ist weiter der Ansicht, dass der Rücktritt des Klägers — selbst wenn der Beklagte für die Mängel gewährleistungspflichtig wäre — jedenfalls deswegen nicht wirksam sei, da der Kläger ihm unstreitig keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe.

Der Kläger hat seine Klage zunächst beim Amtsgericht Borken erhoben, das sich mit Beschluss vom 25.09.2015 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bremen verwiesen hat.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2016 (BI. 55 ff d.A.), wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gemäß §§ 437 Abs. 1 Nr. 2, 440, 323, 326, 346 Abs. 1 BGB.

Die Parteien haben die Gewährleistung der Beklagten für Mängel im Kaufvertrag unstreitig wirksam ausgeschlossen. Eine Haftung käme danach nur dann in Frage, wenn dem Beklagten eine Berufung auf den Ausschluss verwehrt wäre, weil es sich entweder um einen Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB handelte (§ 475 Abs. 1 BGB) oder der Beklagte bzw. seine Vertreter (§ 166 Abs. 1 BGB) bei Abschluss des Vertrags vorhandene Mängel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hätte und die tatsächliche Beschaffenheit davon abgewichen wäre (§ 444 BGB). Vorliegend kann allenfalls in der fehlenden Verkehrssicherheit des Fahrzeugs eine Abweichung von der Garantiebeschaffenheit gesehen werden; jedoch fehlt es diesbezüglich an der erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB.

Im Einzelnen:

a) Dem Beklagten ist die Berufung auf den Gewährleistungsausschluss nicht gem. § 475 Abs. 1 BGB verwehrt, da es sich bei dem Geschäft nicht um einen Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB handelt. Der Beklagte ist ausweislich des Kaufvertrages als Privatverkäufer, die Firma X-Automobile lediglich als Vermittlerin aufgetreten. Dafür, dass hier ein Umgehungsgeschäft vorliegen könnte, insbesondere dass das wirtschaftliche Risiko des Fahrzeugverkaufs tatsächlich von der Firma X-Automobile getragen wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.

b) Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass der Beklagte bzw. dessen Vertreter dem Kläger die gerügten Mängel arglistig verschwiegen hat. Der Kläger hat für seine Behauptung, dem Lager des Beklagten seien die Mängel positiv bekannt gewesen, keinen Beweis angeboten. Gleichzeitig handelt es sich auch nicht um Mängel, die dem Betrachter schon bei bloß äußerlicher Ansicht des Wagens zwangsläufig hätten auffallen müssen, was sich bereits daran zeigt, dass sie auch der Kläger selbst bei der Besichtigung des Wagens nicht bemerkt hat.

c) Ebensowenig hat der Beklagte eine Garantie für die Mängelfreiheit des Wagens übernommen.

aa) Auf die handschriftlichen Zusätze in dem als Anlage B 2 vorgelegten Vertragsexemplar, wonach bestehende Mängel vom Verkäufer auf dessen Kosten vor Übergabe zu beseitigen sein sollten, kann sich der Kläger nicht berufen, denn diese Regelung ist nicht Vertragsbestandteil geworden. Die abändernde Annahme des ursprünglichen Angebots des Beklagten (BI. 15 d.A.) stellt gem. § 150 Abs. 1 BGB ein neues Angebot dar, welches der Beklagte unstreitig nicht angenommen hat.

Stattdessen haben die Parteien bei Übergabe des Wagens den Vertrag in seiner ursprünglichen Form — also ohne den genannten Zusatz – abgeschlossen.

bb) Dass es eine mündliche Zusicherung des Zeugen H. als Vertreter des Beklagten germ. §§ 164 Abs. 1 BGB gegeben hat, wonach das Fahrzeug „zu 100 % in Ordnung“, also mängelfrei sein sollte, hält das Gericht nicht für erwiesen. Der Zeuge war insofern unergiebig; er hat lediglich bekundet, dass er dem Kläger mitgeteilt habe, der Wagen habe keine äußerlich erkennbaren gravierenden Schäden und in den TÜV-Unterlagen seien keine Mängel vermerkt; diese Angaben entsprachen unstreitig der Wahrheit. Dass er darüber hinaus Zusicherungen hinsichtlich der Mängelfreiheit gemacht habe, hat er ausdrücklich verneint. Die Behauptung des Klägers lässt sich im Übrigen nur schwerlich mit der Vertragsgeschichte in Einklang bringen. Denn ausweislich der handschriftlichen Zusätze des Klägers im Vertrag sollten nach seiner Vorstellung noch Mängel durch den Verkäufer beseitigt werden. Für diesen Zusatz hätte es aber keinen Anlass gegeben, wenn ihm gegenüber behauptet worden wäre, der Wagen sei in jeder Hinsicht mangelfrei.

c) Soweit der Kläger behauptet, der Wagen sei entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht vom TÜV abgenommen worden, dürfte sein Vortrag bereits unschlüssig sein. Unstreitig hat der Kläger bei Übergabe des Fahrzeugs auch eine Bescheinigung des TÜV vom 28.04.2014 erhalten, die dessen Verkehrstüchtigkeit auswies. Dass diese Bescheinigung gefälscht sei, will auch der Kläger — dies hat sein Unterbevollmächtigter im Termin vom 17.03.2016 klargestellt — nicht behaupten. Ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Beklagten und dem ausstellenden TÜV-Mitarbeiter ist ebensowenig vorgetragen, was aber wohl Voraussetzung dafür wäre, dass der Beklagte die TÜV-Abnahme bestätigt erhielt, obwohl eine solche nicht stattgefunden hätte. Darüber hinaus fehlt es an einem tauglichen Beweisantritt für die fehlende Abnahme, worauf der Kläger mit Beschluss vom 14.04.2016 hingewiesen worden ist. Das angebotene Sachverständigengutachten ist ungeeignet, diesen Beweis zu führen, da bei einer Überprüfung durch den TÜV auch Mängel übersehen werden können. Das Vorhandensein von auch erheblichen Mängeln, die in der Bescheinigung nicht ausgewiesen werden, lässt deswegen nicht den Schluss zu, dass eine Überprüfung gar nicht erst erfolgt ist.

d) Allerdings wird beim Kauf eines Gebrauchtwagens mit gültigem TÜV konkludent vereinbart, dass sich der Wagen in einem verkehrssicheren Zustand befindet, der es dem Käufer ermöglicht, ungefährdet am Straßenverkehr teilzunehmen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rn. 1835), was hier unstreitig nicht der Fall war. Diese Tatsache berechtigte den Kläger aber nicht zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag. Vielmehr hätte er dem Beklagten gem. § 323 Abs. 1 BGB zunächst die Gelegenheit geben müssen, die Verkehrssicherheit im Wege der Nacherfüllung herzustellen. Gründe, warum dies gem. § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen sein sollte, sind nicht dargetan. Anders wäre dies hier nur dann zu beurteilen, wenn der Beklagte oder seine Vertreter den Kläger arglistig über den tatsächlichen Zustand des Wagens getäuscht hätten (st. Rspr., vgl. zur Parallelvorschrift des § 281 BGB Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 281 Rn. 63), was aber nach dem oben Gesagten nicht erwiesen ist.

2. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, besteht ebenfalls nicht. Der Kaufvertrag als Rechtsgrund der Zahlung des Klägers besteht weiter, da die Anfechtung des Klägers wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. Abs. 1 Alt. 1 BGB unwirksam war. Dieser Anfechtungsgrund stand dem Kläger — wie dargelegt — nicht zu Gebote.

3. Mangels eines Hauptanspruchs waren auch die Anträge zu 2. auf Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten sowie zu 3. auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als unbegründet abzuweisen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

– wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt oder
– wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht Bremen zugelassen worden

ist.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen; eine Versicherung an Eides statt ist nicht zulässig.

Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Landgericht Bremen, Domsheide 16, 28195 Bremen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber. dem Landgericht Bremen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bremen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

gez: K. Richterin

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