AG Bremen, Beschluss vom 30.05.2014 – 66 F 1296/12 SO

Amtsgericht Bremen
Beschluss

In der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für

hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen durch die Richterin am Amtsgericht M. am 30.05.2014 beschlossen:

Gegen den Antragsgegner wird wegen Zuwiderhandlung gegen den Vergleich zu Protokoll des Amtsgerichts Bremen vom 14.11.2012 ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 50,00 Euro einen Tag Ordnungshaft verhängt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Gegen den Antragsgegner ist nach § 89 FamFG ein Ordnungsgeld festzusetzen, da er gegen seine Verpflichtung aus dem Vergleich zu Protokoll des Amtsgerichts vom 14.11.2012, wiederholt verstoßen hat.

Mit Vergleich vom 14.11.2012 verpflichtete sich der Antragsgegner unter anderem die Antragstellerin nicht anzurufen, per Email anzuschreiben oder anderweitig zu kontaktieren. Gegen diese Verpflichtung hat der Antragsgegner verstoßen, indem er ihr unter anderem wiederholt seit Anfang 2014 Nachrichten auf ihr Handy sendete.

Dem Antragsgegner wurde im Beschluss vom 14.11.2012 die Verhängung eines Ordnungsgeldes angedroht.

Unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit der Zuwiderhandlung erscheint ein Ordnungsgeld von 500,00 Euro angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe hat ihre Rechtsgrundlage in § 89 Abs. 1 S. 1 FamFG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 49 Abs. 2 FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 87 Abs. 4 FamFG i. V. m. § 567 ff ZPO zulässig. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Bremen einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen gestützt werden.

M.
Richterin am Amtsgericht

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