AG Delmenhorst, Urteil vom 13.02.2014 – 42 C 2240/13 (V)

Im Namen des Volkes
Urteil
Entscheidung im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO

In dem Rechtsstreit
Vodafone D2 GmbH, g. v. d. GF. X 40547 Düsseldorf
Klägerin

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanw. X, 50939 Köln

gegen

M. M.-B., Ganderkesee
Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Beier & Beier, Gröpelinge Heerstr. 387, 28239 Bremen Geschäftszeichen: H/2012/012

hat das Amtsgericht Delmenhorst im schriftlichen Verfahren nach § 495a BGB mit Erklärungsfrist bis zum 20.12.2013 durch die Richterin am Amtsgericht S. am 12.02.2014 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen.

Die Klägerin, eine Gesellschaft zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, schloss mit der Beklagten, am 27.6.2006 einen Vertrag über die Nutzung ihres Handynetzes. Vereinbart wurde der Tarif „Vodafone KombiPaket Zuhause 200, 60/1“. Die Parteien änderten den Vdrtrag am 18.7.2008 dahingehend, dass fortan die Tarife „Vodafone KombiComfort Wo-chenende (SIM Only)“ und der Tarif „Vodafone-SMS-Paket 40“ gelten sollten. Abermals änderten die Parteien den Vertrag am 11.9.2010 in den Tarif „Vodafone SuperFlat Internet Wochenende“ mit der Tarifoption „Vodafone MinutenOption 60“. Der Tarif „Vodafone Zuhause Option im 60 Sek-Takt“ sollte dafür gelöscht werden.

Den Austausch der letztgenannten Tarife führte die Klägerin zunächst nicht aus. Die 60 Freiminuten berücksichtigte die Klägerin bei der Stellung ihrer Rechnungen nicht. Erst nachdem die Beklagte die Klägerin am 25.7.2011 schriftlich auf den Fehler hinwies, fand zum 29.7.2011 eine Umstellung auf den neuen Tarif statt. Die Klägerin sicherte der Beklagten zu, die Kosten in Höhe von EUR 50,00 für die 10 Monate, in denen sie fälschlicherweise den Tarif „Vodafone Zuhause Option im 60 Sek-Takt“ abgerechnet hatte, der Beklagten zu erstatten. Eine rückwirkende Umstellung des Tarifs unter Einbeziehung des Tarifs „Vodafone Zuhause Option im 60 Sek-Takt“ und damit eine Einberechnung der 60 Freiminuten, wie die Beklagte forderte, wäre technisch nicht möglich.

Die Beklagte buchte die Beträge, die die Klägerin vom Konto der Beklagten für die Rechnungen vom 14.6.2011 und vom 13.7.2011 in Höhe von insgesamt EUR 179,10 per Lastschrift einzog, zurück. Weitere Rechnungen bezahlte die Beklagte daraufhin nicht mehr. Mit Schreiben vom 1.9.2011 mahnte die Klägerin die Beklagte an, die Außenstände in Höhe von EUR 189,11 bis zum 15.9.2011 zu begleichen. In einer weiteren Mahnung vom 29.9.2011 forderte die Klägerin die Beklagte auf einen Betrag in Höhe von EUR 238,98 an die sie zu zahlen. Die Klägerin teilte der Beklagten in diesem Schreiben mit, würde die Zahlung nicht innerhalb von 2 Wochen erfolgen, sei das Vertragsverhältnis gekündigt. Mit der letzten Rechnung vom 11.11.2011 forderte die Klägerin von der Beklagten einen Gesamtbetrag von EUR 592,26. Die Klägerin beauftragte ein Inkassounternehmen mit der Eintreibung der Forderung welches die Beklagten am 29.11.2011 nochmals zur Zahlung aufforderte.

Die Klägerin behauptet, sie hätte, wie vereinbart, dem Kundenkonto der Beklagten die Beträge für die fälschlicherweise abgebuchte „Vodafone Zuhause Option im 60 Sek-Takt“ in Höhe von EUR 53,06 gutgeschrieben. Weiterhin behauptet sie, das Telefon der Beklagten wäre am 15.8.2011 gesperrt worden.

Die Klägerin beantragt,

die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin EUR 575,47 nebst 4% Zinsen seit dem 12.12.2011 nebst Mahnkosten in Höhe von EUR 15,00 sowie EUR 35,10 Inkassokosten nebst EUR 3,00 Auskunftskosten sowie EUR 14,40 Kontoführungskosten und EUR 70,20 vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie hätte mit der Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 39,90 vereinbart, für den sie 40 freie SMS und 60 Freiminuten bekommen sollte. Das Telefon wäre bereits am 31.7.2011 abgeschaltet worden. Weiterhin behauptet die Beklagte, die Klägerin hätte ihr in den 10 Monaten, in denen ihr die 60 Freiminuten monatlich nicht gewährt worden wären insgesamt EUR 174,00 zu viel berechnet. Die Beklagte erklärt in soweit die Aufrechnung mit dem Anspruch der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von EUR 122,47 aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom 11.9.2010 i.V.m. § 611 BGB ist durch Aufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch aus überzahlten Rechnungen aus demselben Schuldverhältnis in Höhe EUR 156,46 erloschen.

Der Anspruch der Klägerin in Höhe von EUR 122,47 ergibt sich aus Zahlungsansprüchen aus dem Abrechnungszeitraum vom 8.5.2011 bis 15.8.2011.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von EUR 129,01 für die vereinbarte Grundgebühr. Für den Zeitraum vom 8.5.2011 bis 15.8.2011 sind drei volle Grundgebühren sowie eine anteilige für sieben Tage zu entrichten.

Die Höhe der Grundgebühr beträgt EUR 39,90 und ergibt sich aus dem zwischen den Parteien am 11.9.2010 geschlossenen Vertrag. Die Klägerin hat sich in diesem Vertrag verpflichtet, der Beklagten zu einem Grundpreis von 39,90 im Monat 40 freie SMS, 60 Freiminuten sowie einen USB-Stick mit vier so benannten „Websessions“ zu gewähren. Am Wochenende sollte die Beklagte in das Netz von Vodafone und in das deutsche Festnetz umsonst telefonieren können. In der übrigen Zeit sollten für Telefongespräche pro Minute EUR 0,27 anfallen. Dies geht aus dem von beiden Parteien vorgelegten gedruckten Schriftstück vom 11.9.2010 und dem von der Beklagten vorgelegten handschriftlichen Papier vom 11.9.2010 hervor. Das von einer Mitarbeiterin im Vodafone Shop handschriftlich abgefasste Papier kann zur Ergründung des, von den Parteien abgeschlossenen Vertrages herangezogen werden. Es ist nicht nur mit dem selben Datum versehen wie das gedruckte Schriftstück, sondern es bezieht sich auch auf die selben Leistungen. Für die Echtheit und den vertragsergänzenden Charakter spricht ferner, dass es auf dem Papier des Vodafone Shops abgefasst worden ist.

Entgegen der Ansicht der Klägerin, ist keinesfalls nur das gedruckte Schriftstück vom 11.9.2010 für sich als Vertrag anzusehen, da hieraus schon nicht ersichtlich ist, welchen Preis die Beklagte für den von ihr abgeschlossenen Tarif monatlich zu entrichten hat.

Für die im Zeitraum vom 8.5.2011 bis zum 15.8.2011 geleisteten Telekommunikationsdienstleistungen, die nicht in der Grundgebühr enthalten waren, hat die Klägerin einen Zahlungsanspruch von insgesamt EUR 46,92.

Für die Rechnung für den Zeitraum vom 8.5 bis 7.6.2011(Rechnung vom 14.6.11, BI. 21 d.A) ergibt sich ein Anspruch in Höhe von EUR 17,14 brutto. Die Klägerin hatte in dieser Rechnung einen Betrag von EUR 33,34 brutto verlangt. Da die Klägerin jedoch hierbei nicht die vereinbarten 60 Freiminuten berücksichtigt hat, ist hierfür ein Betrag von EUR 16,20 brutto abzuziehen (60 Gesprächsminuten x EUR 0,27).

Für den Zeitraum vom 8.6. bis 7.7.2011 hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung EUR 29,78 brutto. Von dem in der Rechnung vom 13.7.11 (BI. 22 d.A) verlangten Betrag in Höhe von EUR 45,98 brutto sind wiederum EUR 16,20 brutto abzuziehen.

Für die Rechnung für den Zeitraum vom 8.7. bis 7.8.2011 (Rechnung vom 11.8.11, BI. 23 d.A) hat die Klägerin keinen Zahlungsanspruch. Der von ihr in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von EUR 7,06 brutto wird von den EUR 16,20 brutto, die zu wenig berechnet wurden, vollständig aufgehoben.

Die Klägerin hat von dem von ihr für den Zeitraum vom 8.5.2011 bis 15.8.2011 Rechnung gestellten Betrag in Höhe von EUR 175,93 eine Summe von EUR 53,06 für in der Vergangenheit überbezahlte Rechnungen abgezogen. Dies geht aus der Rechnung vom 11.8.2011 hervor.

Über den 15.8.2011 hinaus hat die Klägerin keinen Zahlungsanspruch, da der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 Abs. 1 BGB zukam. Die Klägerin war hat sich aus einem gegenseitigen Vertrag zur Vorausleistung verpflichtet und hat ihren Teil der Leistung, nämlich das Bereitstellen der Telefonverbindung, nicht erfüllt. Die Beklagte hat durch das Nichtleisten der vereinbarten Grundgebühr ihr Zurückbehaltungsrecht wenn nicht ausdrücklich, so doch in sich schlüssig ausgeübt.

Die Klägerin ihrerseits war nicht berechtigt ihre Leistung zurückzuhalten, da der von ihr mit der Rechnung vom 11.8.2011 behauptete Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 189,11 gar nicht bestand. Zum einen ist die Rechnung inhaltlich falsch. Es bestand, wie oben ausgeführt nur ein Anspruch in Höhe von EUR 122,47.

Zum anderen ist dieser übrige Anspruch durch Aufrechnung der Beklagen nach § 387 BGB untergegangen.

Der Beklagten kommt ihrerseits gegen die Klägerin ein Anspruch in Höhe von EUR 156,46 aus überzahlten Rechnungen zu.

Die Beklagte hat insgesamt EUR 79,92 an Grundgebühren zu viel entrichtet. Wie bereits oben ausgeführt hatte die Beklagte nach dem Vertrag vom 11.9.2010 monatlich eine Grundgebühr von EUR 39,90 brutto zu entrichten. Tatsächlich abgerechnet hat die Klägerin eine Grundgebühr in Höhe von EUR 49,89 brutto. Diese wurde von der Beklagten vom Vertragsschluss am 11.9.2010 an bis zum 7.5.2011, also über einen Zeitraum von acht Monate, auch gezahlt.

Weiterhin hat die Klägerin der Beklagten nicht die vereinbarten 60 Freiminuten pro Monat gewährt, wodurch die Beklagte insgesamt EUR 129,60 zu viel zahlte. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte die ihr versprochenen 60 Freiminuten monatlich vollständig ausgenutzt hat. Aus den beiden vorgelegten Rechnungen, in denen die Beklagte ihr Telefon noch in einem normalen Rahmen nutzte, geht hervor, dass sie beide Male deutlich mehr Minuten telefonierte. Es besteht daher kein Grund daran zu zweifeln, dass dies auch in den vorangegangen Monaten der Fall war.

Von diesen insgesamt EUR 209,52, die die Beklagte zu viel zahlte, sind die EUR 53,06, die die Klägerin bereits von ihrer Rechnung vom 11.8.2011 als Kompensation für überzahlte Rechnungen abzog, zu subtrahieren.

Der Anspruch der Beklagen ist nicht durch die Abrede der Teilkompensation in Höhe von EUR 53,06 vom 25.7.2011 untergegangen. Dafür hätte es einer Änderung des Vertrags vom 11.9.2010 bedurft. Die Klägerin hat diese Abrede nicht als Vertragsänderung verstanden, da sie bereits am 29.7.2011 nochmals die Zurückzahlung ihrer überzahlten Rechnungen forderte. Auch die Klägerin führt nicht an, dass es sich hierbei um eine Vertragsänderung handelt. Sie behauptet lediglich, dass durch die Zahlung von EUR 53,06 die Ansprüche aus dem Vertrag vom 11.9.2010 erledigt seien. Dies ist sachlich falsch, da hierfür eben eine Vertragsänderung erforderlich wäre. Sollte ihr Vortrag dennoch dahingehend zu interpretieren sein, dass mit dem Gespräch vom 25.7.2011 eine Vertragsänderung eingetreten ist, so ist dies eine für die Klägerin günstige Tatsache, für die diese beweispflichtig wäre. Dieser Beweis wurde jedenfalls nicht erbracht.

Die Erklärung der Beklagten vom 29.7.2011, die ausstehenden Beträge erst zu begleichen, wenn die Klägerin ihr ihrerseits die Beträge für überbezahlte Rechnungen zurückerstatten würde, ist als Aufrechnungserklärung zu verstehen. Der Wortlaut der Erklärung der Beklagten lässt auf die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 Abs. 1 BGB schließen. Da es sich hier aber um zwei gleichartige Leistungen handelt, schließlich schulden sich beide Parteien Geld, wird die Erklärung des Zurückbehaltungsrechts in eine Aufrechnungerklärung umgedeutet. Es macht in einem solchen Fall keinen Sinn, die beiden gleichartigen Leistungen gegeneinander zurückzuhalten.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf vertraglichen Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280, 281 BGB. Die Beklagte traf kein Verschulden, da sie wie oben ausgeführt zu Recht die von der Klägerin geforderten Beträge nicht bezahlte. Ein solches Verschulden ist aber Bedingung, um einen vertraglichen Schadensersatz geltend machen zu können.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das Vertragsverhältnis bereits durch eine Kündigung der Beklagten zu 01.08.11 beendet worden war.

Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten besteht nicht. Diese sind generell als Verzugsschaden ersatzfähig. Da vorliegend kein Anspruch der Klägerin bestand, konnte die Beklagte auch nicht in Verzug mit ihrer Leistung kommen.

Aus dem gleichen Grund besteht kein Anspruch auf Ersatz von Verzugszinsen.

Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr 11, 713 ZPO. Der Streitwert übersteigt nicht EUR 600,00.

S.
Richterin am Amtsgericht

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