Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2015 – 57 C 11862/14

Amtsgericht Düsseldorf
Teil-Versäumnis- und Schlussurteil

Leitsätze:

„1. Wer nur Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten des Werkes auf physikalischem Datenträger ist, kann bei einer Verbreitung des Werkes über Filesharing-Netzwerke im Internet Schadenersatz nicht nach Lizenzanalogie verlangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine kostenlose Verbreitung des Werkes durch den Rechteinhaber selbst von einer Lizenzzahlung abhängig gemacht werden könnte.

2. Ein konkreter Schaden kann in Filesharing-Fällen nur angenommen werden, wenn Umsatz- und Gewinnrückgänge durch Filesharing nachvollziehbar dargelegt sind. Ein gemäß § 287 ZPO zu schätzender auf Zugriffszahlen in Filesharing-Netzwerke beruhender naheliegender Mindestschaden kommt nicht in Betracht.

3. Der Streitwert der Abmahnung berechnet sich auch in Fällen, in denen der Schaden nicht nach Lizenzanalogie berechnet werden kann, nach den hierfür geltenden Grundsätzen.“

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 186,21 EUR (in Worten: einhundertsechsundachtzig Euro und einundzwanzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2011 aus 156,50 Euro und seit dem 02.07.2014 aus 29,71 Euro zu zahlen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 63% und der Beklagte zu 37%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin mahnte den Beklagten am 06.12.2010 wegen einer am 24.09.2010 begangenen Verbreitung des Computerspiels „#####“ über das Filesharing-Netzwerk bittorrent unter Verwendung der seinem Anschluss zugeteilten IP-Adresse ####### ab. Zu diesem Zeitpunkt konnten im bittorrent-Netzwerk 320 deutsche IP-Adressen festgestellt werden, die nach Darstellung der Klägerin sämtlich auf das Computerspiel „#####“ zugegriffen haben sollen, da es sich hierbei um einen frühen Zeitpunkt der Vermarktung handelte.

Hinsichtlich dieses Computerspieles ist die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte lediglich hinsichtlich der Verbreitung auf physikalischem Datenträger für den deutschsprachigen Raum. Die Internetrechte sind beim Lizenzgeber, der Fa. U, verblieben.

Mit weiterem Schreiben vom 10.01.2011 forderte die Klägerin den Beklagten nochmals zur Zahlung der Abmahnkosten bis zum 29.01.2011 auf.

Nach vorangengangenem Mahnverfahren und Widerspruch ist die Klägerin am 24.07.2013 zur Zahlung der weiteren Kosten des streitigen Verfahrens aufgefordert worden, die Zahlung ist am 18.06.2014 erfolgt und die Akte am 01.07.2014 beim Streitgericht eingegangen. Das Gericht hat Termin auf den 13.01.2015 bestimmt. An diesem Termin ist trotz ordnungsgemäßer Ladung für den Beklagten niemand anwesend gewesen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten im Wege des Versäumnisurteils zu verurteilen,

an sie 368,00 Euro Kosten der Abmahnung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2011 zu zahlen sowie weitere 29,71 Euro Kosten der Anschlussermittlung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und weitere 100,00 Euro Schadenersatz zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2010.

Entscheidungsgründe:

1. Die Klägerin hat einen Schadenersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S.2 UrhG nicht schlüssig dargelegt. Stehen der Klägerin nur ausschließliche Rechte am Werk auf physikalischen Datenträgern zu, so hat sie in Bezug auf eine unerlaubte Internetverbreitung ein negatives Verbietungsinteresse und damit einen Unterlassungsanspruch und einen Schadenersatzanspruch bezüglich des durch die unerlaubte andere Verbreitung entstandenen Schadens (BGH GRUR 1999, 984). Indes kann der insoweit entstandene Schaden aber nur konkret und nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden. Zweck dieser Berechnungsmethode ist es, den Schädiger nicht besser zu stellen als im Fall einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber, die Lizenzanalogie läuft also auf die Fiktion eines Lizenzvertrages hinaus (BGH GRUR 1990, 1008). Diese Fiktion läuft jedoch leer, wenn die Klägerseite mangels Inhaberschaft einer entsprechenden Lizenz selbst nicht zur Vergabe von Internetlizenzen berechtigt ist. Soweit teilweise in der Literatur angeführt wird, für die Berechnung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie sei es unerheblich, ob der Verletzte rechtlich in der Lage ist, die Lizenz zu erteilen (Wandtke-Bullinger-v. Wolff UrhG § 97 Rn. 71), gibt dies die Rechtslage stark verkürzt wieder. Vielmehr hat auch der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass Voraussetzung für den Schadenersatz nach Lizenzanalogie die rechtliche Möglichkeit der Lizenzeinräumung ist; wobei es hierfür genügt, dass der Verletzte in der Lage ist, sich mit schuldrechtlicher Wirkung gegenüber Dritten zu verpflichten, die sich aus der Verletzung seines Rechtes ergebenden Ansprüche nicht geltend zu machen (BGH GRUR 1966, 275 (276)); weiter ist der Schadenersatz für den Fall einer auf dem Verhalten des Verletzers beruhenden Unzulässigkeit eines Lizenzvertrages für die konkrete Nutzung nach dem Inhalt eines zulässigen Lizenzvertrages zu bestimmen (BGH GRUR 1996, 275 (276)). Auf das Filesharing übertragen bedeutet dies, dass Erwägungen bezüglich einer allgemeinen Unzulässigkeit von Filesharing-Lizenzen den Schadenersatz nach Lizenzanalogie ebenso wenig berühren wie eine etwaig fehlende Berechtigung des Rechteinhabers, seine ihm gemäß §19a UrhG zustehenden Internet-Verbreitungsrechte weiter zu lizenzieren. Hingegen verbleibt es dabei, dass die Berechnung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie nicht zulässig ist, wenn ein Lizenzvertrag über die Internetverbreitung eines Werkes daran scheitert, dass der Verletzte selbst keine Rechte für diese Vertriebsform inne hat. Jedoch soll diese Berechnungsart auch bei Inhaberschaft eines anderweitigen Nutzungsrechts dann in Betracht kommen, wenn die Verwertung des verletzten Rechts durch den Rechteinhaber von einer Zustimmung des anderweitig Nutzungsberechtigten abhängig ist, da diese Zustimmung dann üblicherweise von einer Lizenzzahlung abhängig gemacht würde (BGH GRUR 1987, 37 (39)). Eine ausdrückliche vertragliche Regelung hinsichtlich der Ausübung der beim Lizenzgeber verbliebenen übrigen Rechte findet sich nicht. Hieraus folgt, dass dieser in deren Ausübung grundsätzlich frei ist, insbesondere also selbst eine Internetverwertung betreiben dürfte, ohne hierfür Zahlungen an die Klägerin leisten zu müssen. Indes muss sich der Lizenzgeber so verhalten, dass der Vertragszweck des ausschließlichen Nutzungsrechts nicht treuwidrig gefährdet wird (Dreier/Schulze UrhG vor § 31 Rn. 44). Daher ist dem Lizenzgeber ein anderweitiges „Verramschen“ des Werkes unter faktischer Entwertung des ausschließlichen Nutzungsrechts nicht gestattet (OLG Hamm GRUR 1978, 436), insbesondere ist es hier dem Lizenzgeber zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin nicht gestattet, das Werk selbst ohne Einverständnis der Klägerin kostenlos über das Internet zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Indes führt dies aber nicht dazu, dass der Schadenersatz gegenüber einem Filesharer nunmehr doch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnen wäre. Die Berechnungsweise gemäß Lizenzanalogie steht stets in gewissem Konflikt mit den Grundlagen des allgemeinen Schadensrechts der §§ 249ff. BGB, weswegen in der Literatur teilweise vertreten wird, der Sache nach handele es sich bei dieser Berechnungsart um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch (Staudinger-Martinek BGB § 249 Rn. 201), wobei eine herauszugebende Bereicherung bei einem privaten unentgeltlich handelnden Filesharer zweifelhaft erscheint (AG Düsseldorf 57 C 7592/14, BeckRS 2015, 02395). Zwar wird man angesichts der inzwischen getroffenen gesetzlichen Regelung in § 97 Abs. 2 S.3 UrhG zugeben müssen, dass auch der Gesetzgeber nunmehr die Berechnungsart der Lizenzanalogie als schadenersatzrechtlichen Anspruch betrachtet, dennoch birgt diese Berechnungsmethode wegen deren Nähe zu einem Pauschalschadenersatz insbesondere gegenüber einer unentgeltlich handelnden Person stets die Gefahr einer Überkompensation (AG Düsseldorf 57 C 3122/13, BeckRS 2014, 11549). Auch wegen dem Spannungsverhältnis zum allgemeinen Schadensrecht des BGB ist daher im Bereich des privaten Filesharing Zurückhaltung bei dieser Berechnungsart sowohl hinsichtlich des Anwendungsbereichs als auch hinsichtlich der konkreten Höhe des Lizenzbetrags zu üben. Die unberechtigte Verbreitung des Werkes über ein Filesharing-Netzwerk ist schon im Ansatz nicht vergleichbar mit einer kostenlosen Verbreitung durch den Lizenzgeber, bei dem die Internetrechte verblieben sind, oder durch Dritte in dessen Auftrag, auf einer entsprechend beworbenen und risikolos nutzbaren eigenen Downloadseite. Eine derartige Vorgehensweise würde der Klägerin nahezu jegliche Möglichkeiten der Vermarktung ihrer ausschließlichen Nutzungsrechte nehmen, da ihr gesamter Kundenkreis in die Lage versetzt wäre, das Werk risikolos auf legalem Wege zu erlangen. Zugleich würde der Inhaber der Internetrechte mit einer solchen Vorgehensweise zum Ausdruck bringen, dass der Markt es nicht zulässt, mit dem Werk Einnahmen zu erzielen, mithin also den wirtschaftlichen und künstlerischen Wert des Werks in Verruf bringen (vgl. hierzu nochmals die Ausführungen bei OLG Hamm GRUR 1978, 436). Die Verbreitung über ein Filesharingnetzwerk hat solche Folgen aber nicht, insbesondere ist hiermit in keiner Weise zum Ausdruck gebracht – und schon gar nicht durch den Rechteinhaber selbst – dass das Werk wertlos ist, vielmehr ist innerhalb des Nutzerkreis solcher Netzwerke im Gegenteil bekannt, dass sich dort typischerweise auch hochwertige Produktionen finden. Auch da die Frage zum Ob und der Höhe des entstandenen Schadens – auch wegen der mit dem Filesharing verbundenen Werbewirkung für das Werk – streitig ist (vgl. hierzu z. B. http://www.gamestar.de/hardware/news/internet/3058092/illegales_filesharing.html zu einer Untersuchung, wonach im Bereich der Filmindustrie ein Schaden nicht feststellbar sei), kann die kostenlose Verbreitung über Filesharing-Netzwerke von den Auswirkungen für den Wert des ausschließlichen Nutzungsrechts der Klägerin nicht mit einer Verbreitung durch den Rechteinhaber selbst verglichen werden. Dass somit eine kostenlose Internetverbreitung durch den diesbezüglichen Rechteinhaber ohne Zustimmung der Klägerin – die diese ihrerseits von einer Lizenzzahlung abhängig machen würde – unzulässig ist, führt mangels Vergleichbarkeit der Interessenlagen nicht dazu, dass deswegen gegenüber der Beklagten der Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie berechnet werden könnte.

2. Soweit die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch hilfsweise auch auf die Ersetzung eines ihr konkret entstandenen Schadens stützt, mangelt es am Vortrag ausreichender Tatsachen, auf die die Berechnung dieses Schadens gemäß § 287 ZPO gestützt werden könnte. Die Regelung des § 287 ZPO eröffnet keine Möglichkeit zur freien Schätzung der Höhe des Schadens, vielmehr müssen ausreichende Anknüpfungstatsachen vorliegen, die eine realitätsbezogene Schätzung ermöglichen (MüKo-ZPO-Prütting ZPO § 287 Rn. 14). Die Rechtsprechung, wonach für den Fall von Schäden durch wettbewerbswidrige Handlungen regelmäßig von einem gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Mindestschaden auszugehen ist (BGH NJW 1992, 2753 (2757)), trifft den Fall des Filesharing nicht, weil Grundlage dieser Rechtsprechung die Annahme der Lebenserfahrung ist, dass ein entstandener Schaden, der in Form der Herausgabe eines Verletzergewinnes realisiert werden kann, jedenfalls teilweise auf einer vorgenommenen unlauteren Nachahmung beruht (BGH aaO). Da beim Filesharing eine Gewinnerzielung des privat handelnden Filesharers, die typischerweise auf Kosten des Berechtigten erfolgt, aber ausscheidet, mangelt es schon an einer Lebenserfahrung dahingehend, dass durch den Filesharer durchgeführte unentgeltliche Verbreitungen kongruent zu einem entsprechenden Gewinnrückgang beim Berechtigten sind. Auch die Tatsache der Säumnis des Beklagten ändert nichts daran, dass die Klägerin hinreichende Anknüpfungstatsachen für einen konkret erlittenen Schaden vorzutragen hat. Soweit teilweise angenommen wird, § 287 ZPO sei im Rahmen einer Versäumnisentscheidung nicht anzuwenden (MüKo-ZPO-Prütting ZPO § 331 Rn. 11), überzeugt dies nicht. Zwar gelten bei Säumnis des Beklagten klägerisch aufgestellte Behauptungen als gemäß § 331 Abs. 1 S.1 ZPO mit Wirkung einer Geständnisfiktion zugestanden, jedoch bezieht sich diese allein auf Tatsachen, während das Gericht in rechtlicher Hinsicht bei seinen Bewertungen frei bleibt. Wird klägerseits vorgetragen, es sei ein Schaden in bestimmter Höhe entstanden, so handelt es sich hierbei jedenfalls bei einem nicht einfach gelagerten Sachverhalt wie der Frage von Schadenersatz durch Filesharing nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine rechtliche Würdigung, die einem Geständnis nicht zugänglich ist. Diese Würdigung fußt ihrerseits auf durch die Geständnisfiktion bindend feststehenden Tatsachen. Genügen diese für eine nachvollziehbare Schätzung der Schadenshöhe, so ist diese Schätzung auch im Fall der Säumnis gemäß § 287 ZPO vorzunehmen; genügen diese nicht, so ist die Klage als unschlüssig abzuweisen.

Soweit die Klägerin ihre Schadensberechnung auf die Tatsache stützen will, am Tag der Feststellung der IP-Adresse des Beklagten seien 320 deutsche IP-Adressen als Teilnehmer des Filesharing-Netzwerkes festzustellen gewesen, die sämtlich das streitgegenständliche Werk sich gegenseitig angeboten und in Anspruch genommen hätten, ist dies nicht nachvollziehbar und zudem als Grundlage für die Berechnung eines konkreten Schadens ungeeignet. Die Geständnisfiktion im Rahmen von § 331 Abs. 1 S.1 ZPO findet ihre Grenze bei offenkundig unrichtigem Tatsachenvortrag, weil in einem solchen Fall im Hinblick auf das Gebot der objektiven Wahrheitsfindung auch ein echtes Geständnis des Beklagten unwirksam wäre (BGH NJW 1979, 2089; MüKo-Prütting ZPO § 331 Rn. 20). Da gerichtsbekannt ist, dass Filesharing über das Bittorrent-Protokoll im Jahr 2010 in großem Umfang betrieben worden ist und in auf diesem Protokoll beruhenden Filesharing-Netzwerken große Mengen verschiedenster Software, Musikstücke und Filmwerke angeboten werden, ist es offenkundig unrichtig, dass von dem im Bittorrent-Netzwerk am 24.09.2010 festgestellten IP-Adressen zum überwiegenden Teil oder gar ausschließlich auf das streitgegenständliche Werk zugegriffen worden sein soll. Im Übrigen kann die Anzahl der Zugriffe bei einer konkreten Schadensberechnung – anders als im Fall der Berechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie – auch nicht zur Berechnung des Schadens herangezogen werden. Mangels Internetverbreitungsrechten der Klägerin kann nämlich nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass jeder, der einen Download des Werkes über ein Filesharing-Netzwerk getätigt hat, andernfalls das Werk auf physikalischem Datenträger – und nur in diesem Fall stehen der Klägerin Lizenzeinnahmen zu – erworben hätte, weswegen die konkrete Schadensberechnung in diesem Fall trotz § 287 ZPO scheitert (Beck-OK-BGB-UrhG-Reber § 97 Rn. 111). Nachdem ein konkreter Umsatz- und Gewinnrückgang bei der Klägerin durch das Betreiben von Filesharing durch den Beklagten nicht dargelegt ist, mangelt es an hinreichendem Sachvortrag, der dem Gericht eine Schätzung des Schadens gemäß § 287 ZPO ermöglicht. Auch § 252 S.2 BGB führt hier nicht weiter, weil diese Regelung zur Beweiserleichterung lediglich besagt, dass der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu bestimmen ist; die Regelung ändert jedoch nichts daran, dass die Kausalität der Verletzungshandlung für den entgangenen Gewinn ebenso feststehen muss wie Anhaltspunkte für dessen Vorhandensein und zur Berechnung von dessen Höhe vorliegen müssen.

Die Forderung konkreten Vortrags zu Vorhandensein und Höhe von entgangenem Gewinn, der kausal auf Handlungen des Beklagten beruht, mag im Ergebnis dazu führen, dass außerhalb des Anwendungsbereichs der Lizenzanalogie – mithin also bei ausschließlichen Rechteinhabern, die nicht auch Inhaber von Internetrechten sind – die Geltendmachung eines Schadenersatzes selten gelingt. Dies aber ist Folge allgemeiner zivilprozessualer Grundsätze, wonach der Geschädigte vollständig zum haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Tatbestand vorzutragen hat. Erleichterungen können hier nur in Betracht kommen, wenn es um Umstände geht, die in der Sphäre des Beklagten liegen (sekundäre Darlegungslast) oder die nach der Lebenserfahrung nahe liegen (Anscheinsbeweis, tatsächliche Vermutung). Die Frage, ob und in welcher Höhe einem Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte des Werkes auf physikalischem Datenträger durch unentgeltliches Filesharing über das Internet ein Schaden entstanden ist, lässt sich aber nicht auf der Grundlage von Tatsachen beantworten, die in der Sphäre des Beklagten liegen, noch liegt ein solcher Schaden im Hinblick auf die mit dem Filesharing verbundene Werbewirkung und die hierzu ergangenen Untersuchungen mit unterschiedlichem Ergebnis (vgl. oben) nach der Lebenserfahrung nahe. Für ein Absenken der Darlegungslast des Verletzten hinsichtlich Vorhandensein und Höhe eines Schadens oder für die Annahme eines an Zugriffszahlen orientierten naheliegenden Mindestschadens besteht daher außerhalb des Anwendungsbereichs der Lizenzanalogie keinerlei Anlass.

3. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung ergibt sich aus § 97a Abs. 1 UrhG a. F. Für die Höhe des Anspruchs ist der Streitwert des Unterlassungsanspruchs zu bestimmen, aus dem sich die Kosten der Abmahnung ergeben. Streitwerte von 10.000 Euro und mehr erscheinen nicht gerechtfertigt. Sie stehen außer Verhältnis zur Höhe des zu leistenden lizenzanalogen Schadenersatzes und berücksichtigen auch nicht hinreichend, dass durch die abmahnende Vorgehensweise gegen den Einzelnen das Filesharing in seiner Gesamtheit nur wenig berührt wird. Die Annahme eines hohen Streitwertes zum Zwecke der Generalprävention, also im Hinblick auf eine möglicherweise abschreckende Wirkung gegenüber Dritten, ist dem Zivilrecht wesensfremd und daher unzulässig (OLG Celle BeckRS 2011, 28345). Die Höhe des Streitwertes des Unterlassungsanspruchs ist gegenüber Privatpersonen zurückhaltend zu bestimmen und beträgt im Hauptsacheverfahren das Dreifache der Lizenzgebühr im Fall eines Fotos bei einer Ebay-Versteigerung (OLG Nürnberg NJOZ 2013, 1035). Das OLG Düsseldorf nimmt jedenfalls dann, wenn der Schadenersatz nach Lizenzanalogie sich aus einer hohen Jahreslizenz bemisst, selbst im Fall einer Verbreitung einer öffentlichen Fußball-Übertragung durch einen Gastwirt unter Verletzung der ausschließen Nutzungsrechte des Rechteinhabers, also bei einer Verletzung im kommerziellen Bereich, lediglich eine Verdreifachung des Schadenersatzes zur Bemessung des Streitwertes der Unterlassung vor (OLG Düsseldorf I 20 W 81/12 vom 19.12.2013). Geht es um Schadenersatz wegen Filesharings ist zu berücksichtigen, dass die Eingriffsschwere im Hinblick auf die Weiterverbreitungsmöglichkeit tiefer ist als bei einer zeitlich eng begrenzten privaten Ebay-Auktion. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die dem Filesharing immanente Möglichkeit unendlicher Weiterverbreitung bereits bei der Höhe des Schadenersatzes berücksichtigt ist und daher wenig Anlass besteht, aus diesem Grund nochmals den Streitwert massiv zu erhöhen. Insgesamt erscheint dem Gericht gegenüber einer Privatperson, die Filesharing betreibt, ein Streitwert in Höhe des Fünffachen des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie, hier 1.360 Euro, angemessen. Obwohl der Klägerin ein Schadenersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie mangels Internetrechten nicht zusteht, ist es dennoch angebracht, die Höhe des Streitwertes nach denselben Grundsätzen zu berechnen. Auch wenn diese lediglich über ausschließliche Rechte hinsichtlich der Verbreitung auf physikalischem Datenträger verfügt, ist es denkbar, dass ihre Absatzmöglichkeiten durch illegales Filesharing eingeschränkt werden, sodass ein vergleichbares Interesse der Klägerin an einer Unterlassung besteht, ohne dass eine Beeinträchtigung – anders als im Fall des Begehrens von Schadenersatz – konkret feststehen muss. Es ist daher im Rahmen der Berechnung der Höhe des Streitwertes zu errechnen, in welchem Umfang der Klägerin ein lizenzanaloger Schadenersatz zustehen würde. Dabei ist bei Feststellung lediglich einer IP-Adresse davon auszugehen, dass das Werk lediglich für den Zeitraum des eigenen Downloads dem Filesharingnetzwerk zur Verfügung gestellt worden ist, sodann die Anzahl der möglichen Downloads durch Dritte unter Beteiligung von Chunks des Beklagten zu ermitteln, dieser Betrag mit der Lizenzgebühr pro Download zu multiplizieren und der erhaltene Betrag sodann im Hinblick auf die Eingriffsintensität des Filesharing zu verdoppeln (vgl. im Detail zur Berechnung AG Düsseldorf 57 C 7592 / 14 vom 13.01.2015, BeckRS 2015, 02395; auch kostenlos abrufbar über die Entscheidungsdatenbank NRW-E). Geht man davon aus, dass ein Computerspiel eine Dateigröße von etwa 2 GB aufweist und legt man die Eigenschaften eines üblichen DSL6000-Anschlusses zu Grunde ergibt sich die Möglichkeit zum Download von beim Beklagten angekommenen Chunks durch andere Filesharingnutzer während der Dauer seiner eigenen Downloadzeit in folgendem Umfang:

Ein DSL6000-Anschluss ermöglicht den Download mit bis zu 6016 kbit/s. Dies entspricht 752 KB/s. Eine Datei der angenommenen Größe von 2 GB entspricht 2‘097‘152 KB. Mithin beträgt unter optimalen Bedingungen die Downloadzeit ca. 46,5 Minuten. Uploads sind über den DSL6000-Anschluss lediglich mit einer Geschwindigkeit von 576 kbit/s, möglich (http://hilfe.telekom.de/hsp/cms/content/HSP/de/3378/FAQ/theme-45858870/Internet/theme-45858861/Internet-ueber-DSL-und-VDSL/theme-45858858/Anschlussvarianten/theme-45858857/DSL-1000-16000/faq-1005140). Da die Bandbreite teilweise aber auch für die Übertragung von Protokolldaten verwendet wird, wird bei einem DSL6000-Anschluss für das Bittorrent-Netzwerk empfohlen, die Uploadgeschwindigkeit für die optimale Nutzung auf 57 KB/s zu begrenzen (http://wiki.vuze.com/w/Optimale_Einstellungen), weswegen es gerechtfertigt erscheint, auch diese Uploadgeschwindigkeit als Grundlage der Berechnung anzusetzen (vgl. auch Weller, Anmerkung zu AG Düsseldorf 57 C 3122/13 vom 03.06.2014, jurisPR-ITR 20/2014 Anm. 6). Innerhalb eines Zeitraums von 46,5 Minuten können demnach theoretisch maximal 155,3 MB (1 MB = 1024 KB) an andere Nutzer des Filesharing-Netzwerkes verbreitet werden. Gemäß FAQ (bittorrent-faq.de) beträgt die Größe eines einzelnen Chunks, also einer kleinsten Einheit, aus denen sich die gesamte heruntergeladene Datei zusammensetzt, 9 MB. Innerhalb des eigenen Downloadzeitraums sind daher rechnerisch lediglich 17 Downloads durch andere unter Beteiligung von Chunks der Beklagtenseite möglich, mithin ist ein Multiplikationsfaktor 17 auf den Einsatzbetrag anzuwenden. Ein Abschlag wegen möglicher Leerlaufzeiten, da nicht ständig Interesse am Werk unter den Filesharern besteht, oder wegen regional beschränkter Rechte, ist jedenfalls dann nicht vorzunehmen, wenn von einer Nutzungszeit lediglich in Höhe der eigenen Downloadzeit ausgegangen wird, denn diese Annahme kommt im Rahmen der Schätzung gemäß § 287 ZPO bereits dem Schädiger entgegen, zumal auch nicht anzunehmen ist, dass die Beendigung der Zurverfügungstellung des Werkes bereits in der Sekunde des Downloadendes erfolgt. Es ergibt sich damit unter Annahme eines Einsatzbetrages 8,40 Euro ein Schadenersatzbetrag in Höhe von 143 Euro, mithin bei Verdopplung von 286 Euro. Der Einsatzbetrag von 8,40 Euro ergibt sich aus dem Bruttoverkaufspreis von 49,99 Euro. Es ist dabei aus vergleichbaren Verfahren gerichtsbekannt, dass die Lizenzgebühren regelmäßig 20-30% des Nettoverkaufspreises betragen. Da die Klägerseite zur Höhe der Lizenzgebühren nicht näher vorträgt, ist eine zurückhaltende Schätzung auf 20% angemessen, woraus sich der Einsatzbetrag ergibt. Hieraus resultiert ein Streitwert der Abmahnung von 1.428 Euro. Gemäß bis zum 31.07.2013 gültigem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergeben sich unter Zugrundelegung einer 1,3-Gebühr gemäß VV2300 einschließlich 20 Euro Auslagenpauschale Kosten der Abmahnung von 156,50 Euro. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.

4. Der Beklagten sind weiter die Kosten der Anschlussermittlung als erforderliche vorbereitende Maßnahme der Rechtsverfolgung in Höhe der geltend gemachten 29,71 Euro gemäß § 97 Abs. 2 S.1 UrhG zu ersetzen. Prozesszinsen gemäß § 291 ZPO sind erst ab Eingang der Akte beim Streitgericht zu zahlen. § 696 Abs. 3 ZPO findet keine Anwendung, weil die Zahlung der weiteren Kosten nicht alsbald nach der Mitteilung des Widerspruchs und der Aufforderung hierzu erfolgt ist.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 ZPO.

6. Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 für die Klägerin zuzulassen, da es sich sowohl bei der Frage des Anwendungsbereiches der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie als auch bei Frage der Berechnung des konkreten Schadens und der Höhe der Kosten der Abmahnung jeweils um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die bezogen auf die Besonderheiten des Filesharings bislang obergerichtlich nicht geklärt sind.

7. Der Streitwert wird auf 497 Euro festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A. Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für den Kläger zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B. Gegen das Versäumnisurteil ist für den Beklagten der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.

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