AG Köln, Urteil vom 14.07.2014 – 125 C 52/14

Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Köln, Abt. 125
auf die mündliche Verhandlung vom 16.06.2014 durch den Richter am Amtsgericht Mücher
für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.

Die Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 150,00 EUR nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG. Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger (und nicht die Firma Me Sony Music Entertainment Germany GmbH) die geltend gemachten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Song „Nein, Mann!“ inne haben. Es kann weiter dahingestellt bleiben, ob über den Intemetanschluss des Beklagten am 6. Oktober 2010 ein Upload der Musikdatei im Rahmen eines Filesharingprogramms durchgeführt wurde. Jedenfalls vermag das Gericht nicht davon auszugehen, dass die Beklagte dieses urheberrechtswidrige Filesharing begangen hat. Im Gegensatz zu der Auffassung an der Klägerin ist nicht davon auszugehen, dass dies der Fall war, weil die Beklagte die Inhaberin des Internetanschlusses ist, von dem aus nach den Ermittlungen der von der Klägerin hiermit beauftragten Firma Vertico I.S. GmbH das Filesharing stattfand. Allerdings hat der Bundesgerichtshof eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft insoweit gegen den Internetanschluss-Inhaber postuliert, wenn mittels „zuverlässiger Software“ das Filesharing von seinem Internetanschluss aus dokumentiert ist. (BGH Urteil vom 12. Mai 2010, Geschäftsnummer 1 ZR 121/08 Sommer unseres Lebens“) Der Bundesgerichtshof hat aber mittlerweile, insoweit zahlreichen Instanzgerichten folgend diese tatsächliche Vermutung aufgehoben, soweit andere Personen eigenständigen Zugriff auf den Internetanschluss zum Zeitpunkt des behaupteten Filesharings hatten (Urteil vom 8. Januar 2014, Geschäftsnummer 1 ZR 169/12 „ Bearshare“). Dies gilt hier, da neben der Beklagten auch deren Ehemann und die in den Jahren 1984 und 1988 geborenen Kinder der Beklagten diesen Intemetanschluss nutzten. Es reicht deshalb aus, wenn die Beklagte darlegt, dass sie als Lehrerin während der Tatzeit auf einer Klassenfahrt ortsabwesend war und nicht weiß, wer von ihren Angehörigen das behauptete Upload des Songs veranlasst hat.

Die Kläger können von der Beklagten auch nicht Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 265,70 EUR gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F. verlangen. Die Klägerin haftet insoweit nicht als Täterin, wie sich aus obenstehenden Ausführungen ergibt. Sie haftet den Klägern aber auch nicht als Störerin. Allerdings hat sie die Obliegenheit, den Internetanschluss vor dem unberechtigten Missbrauch durch Dritte zu schützen und im Falle minderjähriger Mitnutzer darauf hinzuwirken, dass diese hierbei keine Rechtsverletzungen begehen. Diese Obliegenheiten sind hier jedoch nicht einschlägig, da konkret ein Urheberrechtsverstoß durch Volljährige Mitnutzer in Rede steht. Insofern besteht nur dann eine Obliegenheit zur Unterbindung von Rechtsverletzungen, wenn eine solche aus konkretem Anlass — insbesondere vorhergehenden, bekannt gewordenen Verstößen — konkret zu befürchten ist; dies ist aber nicht vorgetragen oder ersichtlich.

Die Kläger können von der Beklagten auch nicht die Erstattung von Anschlussermittlungskosten in Höhe von 30,33 EUR verlangen, da die Beklagte —wie oben dargetan weder als Täterin noch als Störerin haftet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 446,03 EUR

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Schreibe einen Kommentar