AG Köln, Beschluss vom 30.09.2013 125 C 388/13

Verkündet am 30.09.2013

Amtsgericht Köln

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

des Herrn T. W., Raesfeld,

Antragstellers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L., H. u.a., Köln,

gegen

Herrn A. C., Bremen,

Antragsgegner,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstr. 387, 28239 Bremen,

hat das Amtsgericht Köln, Abt. 125
durch den Richter am Amtsgericht M.
am 30. Sept. 2013

Der Streitwert für das Verfahren wird unter teilweiser Abhilfe der Beschwerde des Beklagten vom 24.09.2013 auf 1.000,00 € herabgesetzt.

Gründe

Mit Beschluss vom 04.09.2013  setzte das Gericht den Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf 3.000,00 € (nicht: 30.000,00 €) fest. Es legte dabei die bisherige Praxis im OLG-Bezirk Köln, in Urhebersachen einen Mindeststreitwert von 3.000,00″ € anzusetzen, zugrunde. Nachdem der Bundesrat am 20.09.2013 dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken zugestimmt hat, kann das Gericht die Streitwertfestsetzung in dieser Höhe nicht mehr mit tragen. Das Gesetz setzt den Regelstreitwert in Urhebersachen mit Verbraucherbeteiligung bei 1.000,00 € an; dieser Betrag scheint auch im vorliegenden Verfahren angemessen. Die eingetretene Rechtsverletzung erscheint marginal; das Foto des Klägers ist seitens der Beklagten nur bei einer privaten Ebay-Auktion benutzt worden.

 M.

Richter am Amtsgericht

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