Amtsgericht Leer, Beschluss vom 02.09.2016 – 072 C 671/16

Beschluss
In dem Rechtsstreit

1. A. F., Bunde
2. G. F., Bunde
Kläger

Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstr. 387, 28239 Bremen
Geschäftszeichen: H/2016/054

gegen

1. L. B., Weener
2. M. E., Weener
Beklagte

Prozessbevollmächtigter zu 1, 2: Rechtsanwalt F. S., Weener

wird den Antragstellern Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz bewilligt, soweit sie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € durch Zahlung an die Rechtsanwälte Beier und Beier begehren.

Es wird Rechtsanwalt Beier beigeordnet.

Zahlungsraten werden nicht festgesetzt.

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf §§ 114, 115 ZPO.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat insoweit Erfolg, als dass die Antragsteller sie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € durch Zahlung an die Rechtsanwälte Beier und Beier begehren.

Es ist anerkannt, dass eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt und im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig handelt (BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 — V ZR 133/08 —, BGHZ 179, 238-249). Seit langem ist ebenfalls in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine klares unberechtigtes Mieterhöhungsverlangen und eine unberechtigte Kündigung Schadensersatzansprüche auslösen kann (LG Landau (Pfalz), Urteil vom 27. Mai 1986 — 1 S 54/86 —, juris). Dies gilt nach der hier vertretenen Ansicht zumindest dann, wenn das Mieterhöhungsverlangen und die Kündigung klar und eindeutig rechtswidrig sind, insbesondere formell fehlerhaft sind. Vorliegend bestimmt das Gesetz in § 558, 558a BGB eindeutig, dass ein Mieterhöhungsverlangen begründet werden muss und wie dieses geschehen kann. Das Mieterhöhungsverlangen der Beklagten genügt in diesen Ansprüchen nicht. Dies müsste diesen als Vermietern bekannt gewesen sein. Spätestens nach dem Widerspruch der Kläger selbst, hätten sie das unbegründete Mieterhöhungsverlangen zurücknehmen müssen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer oder dem Landgericht Aurich, Schloßplatz 3, 26603 Aurich.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt. Das gilt nicht, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Prozesskostenhilfe verneint oder nur gegen Ratenzahlung bewilligt hat.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genannten Gerichte ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Hinweis

Gemäß der § 120a Abs. 1 der Zivilprozessordnung soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine solche Verbesserung kann sich auch aufgrund des mit dem jetzigen Verfahren Erlangten ergeben. Auf Verlangen des Gerichts muss sich die Partei jederzeit unter Verwendung des zur Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingeführten Formulars darüber erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.

Sie sind verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Verbesserung Ihrer wirtschaftlichen Lage oder eine Änderung Ihrer Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen. Reduzieren sich geltend gemachte Abzüge, Wohnkosten, Zahlungsverpflichtungen oder besondere Belastungen oder fallen diese ganz weg, so müssen Sie dies ebenfalls von sich aus mitteilen, wenn die Entlastung 100 Euro im Monat übersteigt.

Geben Sie nach einer gerichtlichen Aufforderung die notwendigen Erklärungen nicht ab oder kommen Sie der Pflicht nicht nach, Änderungen des Wohnortes bzw. eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen, kann dies zu einer Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe führen.

Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

Dr. S.
Richter am Amtsgericht

Schreibe einen Kommentar