Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 07.04.2015 – 114 C 6702/14

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

wegen Urheberrecht

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht Nieragden
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2015 am 07.04.2015

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen des unerlaubten Anbieten eines Computerspiels im Internet.

Der Beklagte unterhält einen Internetanschluss, zu dem auch zum streitgegenständlichen Zeitraum sein Sohn, der Zeuge … Zugang hatte.

Die Klägerin behauptet, ausschließlicher Inhaber der Nutzungs- und Verwertungsrechte am cornputerspiel „The Witcher 2 – Assassins of Kings“ zu sein.

Die Klägerin habe mittels der Firma Logistep ermittelt, dass am 11.07.2011 und am 17.07.2011 vom Anschluss des Beklagten das o.g. Computerspiel durch sogenanntes Filesharing öffentlich zugänglich gemacht worden sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr aus der Lizenzanalogie ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, in Höhe von 400,00 €. Des Weiteren habe der Beklagte die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu tragen, in Höhe von 500,00 €, wobei auf den Regelwert von 3.000,00 zurückzugreifen sei, wobei die Verfahrensgebühr zweimal angefallen sei. Und zwar sowohl für das Spiel „The Witcher 2 – Assassins of Kings“, als auch für die Weiterentwicklung „The Witcher 2″.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.012013 zu zahlen sowie 11,59 € nebst jährlicher Znsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.08.2011.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, die von der Klägerin behauptete Rechtsverletzung begangen zu haben. Ebenso bestreitet der Beklagte, dass von der Firma Logistep ermittelt worden sei, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitpunkt die streitgegenständlichen Computerspiele im Internet öffentlich zugänglich gemacht habe.

Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte sei. Dem Beklagten sei die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht nachzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vorn 17.03.2015 (Blatt 166-171 d.A) Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.03.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen keine Ansprüche zu auf Schadensersatz und entstandene Abmahnkosten gemäß §§ 97, 97a UrhG.

Voraussetzung für diesen Anspruch ist es, dass der Beklagte Verletzer im Sinne dieser Vorschrift ist Diesen Beweis hat die Klägerin nicht geführt.

Die Klägerin kann sich zwar im Rahmen des Anscheinsbeweises darauf berufen, dass der auf den Beklagten angemeldete Internetanschluss über die dazugehörige IP-Adresse ermittelt wurde.

Der Beklagte hat es jedoch vermocht, diesen für die Klägerin sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern.

Aufgrund der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme am 17.032015 steht auf Grund der informatorischen Anhörung des Beklagten und der Einvernahme des Zeugen …, bei dem es sich um den Sohn des Beklagten handelt, fest, dass der Internetanschluss und damit die IP-Adresse zwar dem Beklagten zuzuordnen ist, jedoch kein Anschein mehr dafür besteht, dass auch er selbst die Computerspiele, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht, zum Download öffentlich zur Verfügung gestellt hat.

Der Beklagte hat bei der informatorischen Anhörung angegeben, dass er selbst keine Computerspiele spiele, außer Solitär, das von Microsoft direkt vorinstalliert sei.

Der Router habe im Zimmer seines Sohnes gestanden.

Der Zeuge hat dies bestätigt und ausgesagt, dass er nie beobachtet habe, das sein Vater Computerspiele spiele, außer das vorinstallierte Spiel „Solitär“. Sein Vater, der Beklagte, kenne sich mit der Computertechnik und dem Internet nicht besonders gut aus. Er nutze den Computer überwiegend wegen des Online-Bankings und um E-Mails zu empfangen und zu senden. Außerdem wäre es aufgrund des Alters des Computers und der dazugehörigen Grafikkarte gar nicht möglich gewesen, auf dem Computer des Vaters die streitgegenständlichen Spiele anzubieten. Den Computer, den sein Vater sich anläßlich der Anschaffung des Internetanschlusses im Jahr 2007 angeschafft habe, sei sein, des Zeugen, Vorgängermodell des PC’s gewesen, den er selbst schon ein paar Jahre genutzt habe.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme spricht daher auch unter Zugrundelegung des für die Klägerin sprechenden Anscheinsbeweises nicht davon überzeugt, dass die Rechtsverletzung durch den Beklagten begangen wurde.

Da keine Rechtsverletzung nach dem Urheberrechtsgesetz vorliegt, steht der Klägerin weder Schadensersatz zu noch kann sie vom Beklagten die in diesem Zusammenhang entstandenen anwaltlichen Kosten verlangen.

Die Klage war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert beträgt: 911,59 €

Rechtsbehelfsbelehrungen: 

1. Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen.

Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes beim Landgericht Leipzig, Harkortstreße 9, 04107 Leipzig eingegangen sein.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufunggerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Landgericht Leipzig zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

2. Soweit in diesem Urteil der Streitwert festgesetzt wurde, ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde für jede Partei, die durch diesen Beschluss in ihren Rechten benachteiligt ist, zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.

Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Leipzig eingeht. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form in einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden. Eine bloße E-Mail genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.

Beschwerdefrist: Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

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