AG Nordenham, Urteil vom 08.04.2011 – Az.:  3 C 395/09

Verkündet am 08.04.2011

Amtsgericht Nordenham

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

1. der Frau P. M., Stadland
Klägerin und Widerbeklagte

2. der Frau R. M., Stadland

3. D.A.S. Versicherungs AG, vertr. d. d. Vorstand,
Drittwiderbeklagte zu 1. und 2.

Prozessbevollmächtigter zu 1 bis 3: Rechtsanwalt K., Nordenham

gegen

1. Herrn F. D., Nordenham
Beklagter

2. Herrn P. H., Nordenham
Beklagter und Widerkläger

3. Gothaer Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand,
Beklagte

Prozessbevollmächtigte zu 2, 3: Rechtsanwälte Beier & Beier, Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen
Geschäftszeichen: H/2009/084

hat das Amtsgericht Nordenham im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 11.03.2011 für Recht erkannt:

1.) Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage werden die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. verurteilt, an den Widerkläger EUR 502,26 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2009 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

 2.) Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten ftragen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. zu 1/4 als Gesamtschuldner, weitere 3/4 die Klägerin allein.

Ihre außergerichtlichen Kosten haben die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. selbst zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. hat die Klägerin zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. tragen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. zu 1/4 als Gesamtschuldner, im Übrigen die Klägerin zu weiteren 3/4.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. trägt die Klägerin.

 3.) Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils gegen sie beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend. Der Beklagte zu 2. und Widerkläger verlangt von der Klägerin und den Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. ebenfalls Schadensersatz.

Am 15.08.2009 kam es gegen 19.30 Uhr auf dem Parkplatz des Edeka-Center in der Atenser Allee in Nordenham zu einem Verkehrsunfall.

M., die Drittwiderbeklagte zu 1., befand sich mit dem im Eigentum der Klägerin befindlichen Pkw Toyota Yaris (Kennzeichen) in einer Parkbucht des genannten Parkplatzes, in welche sie rückwärts eingeparkt hatte. Sie führte das Fahrzeug nach vorne, um es auf die sich vor den Parkbuchten befindende Fahrspur in Fahrtrichtung rechts zu bewegen. Hierbei kam es zu einer Kollision mit dem vom Beklagten zu 1. geführten Pkw Seat Arosa (Kennzeichen), welcher von dem Beklagten zu 2. gehalten wurde, in dessen Eigentum das Fahrzeug auch stand, und bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert war.

 Der von der Drittwiderbeklagten zu 1. geführte Pkw war bei der Drittwiderbeklagten zu 2. haftpflichtversichert.

 Zur Reparatur des Fahrzeugs nahm die Klägerin ihre Fahrzeugvollversicherung in Anspruch und verlangt von den Beklagten den Ersatz der aufgewendeten Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 500,00, der durch den Verkehrsunfall entstandenen Wertminderung des Fahrzeugs in Höhe von EUR 600,00 sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von EUR 25,00.

 An dem Kraftfahrzeug des Beklagten zu 2. ist ein Schaden in Höhe fiktiver Reparaturkosten von EUR 1.255,65 entstanden, auf den die Drittwiderbeklagte zu 2. EUR 627,83 sowie EUR 125,56 bezahlte. Auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten des Vertreters des Beklagten zu 2. in Höhe von EUR 186,24 bezahlte die Drittwiderbeklagte zu 2. EUR 115,64.

 Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten behaupten, das von dem Beklagten zu 1. geführte Fahrzeug Seat sei über freie Parktaschen rechts neben den Pkw Toyota gefahren und sei mit dem in Bewegung gewesenen Pkw Toyota kollidiert, als dieser sich in der Ausfahrt nach rechts auf die Fahrspur befunden habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu 1. bis 3. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie EUR 1.125,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2009 zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche Folgeschäden aus dem Verkehrsunfall vom 15.08.2009, insbesondere den Prämienverlust durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung zu erstatten; ihr außergerichtliche Kosten in Höhe von EUR 446,13 zu erstatten, hilfsweise sie hiervon freizustellen.

 Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 2. beantragt widerklagend,

die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, an ihn EUR 502,26 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2009 zu zahlen;

die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, an ihn EUR 70,60 zu zahlen, Zug um Zug gegen Freistellung von dem sich auf EUR 186,24 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit belaufenden Zahlungsanspruch der Rechtsanwälte Beier, Bremen.

 Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. beantragen,

die Widerklage abzuweisen.

 Die Beklagten behaupten, dass das von dem Beklagten zu 1. geführte Fahrzeug Seat rechts in der Parkbucht neben dem Pkw Toyota gestanden habe, als die Drittwiderbeklagte zu 1. den Pkw Toyota nach rechts gelenkt habe und mit dem stehenden Fahrzeug Seat kollidiert sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. H. und J. F.. Ferner hat das Gericht zur Unfallrekonstruktion ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.08.2010 (BI. 118 ff. d. A.) sowie das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Phys. S. vom 21.01.2011 (BI. 154 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Bußgeldakten (AZ) des Landkreises Wesermarsch sind beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Tatbestandsergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet (1). Die zulässige Widerklage ist bis auf einen Teil der Nebenforderung begründet (2).

(1) Die Klägerin hat geden die Beklagten. keinen Schadensersatzanspruch aus dem streitbefangenen Verkehrsunfall vom 15.08.2009, weder aus §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB noch einer anderen Anspruchsgrundlage.

Nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge gemäß § 17 StVG haftet die Klägerin für die aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schäden allein.

Bei dem Herausfahren aus einer Parkbucht eines Parkplatzes trifft die beteiligten Verkehrsteilnehmer die Pflicht zu gesteigerter Rücksichtnahme, wobei im vorliegenden Fall dem Beklagten zu 1. kein Verschulden zur Last zu legen ist. Denn das von ihm geführte Fahrzeug hat vollständig in einer Parkbucht gestanden, als das von der Drittwiderbeklagten zu 1. geführte Fahrzeug Toyota unter Überfahren eines Teils der Parkbucht, auf dem sich das von dem Beklagten zu 1. geführte Fahrzeug befunden hat, mit diesem kollidiert ist. Die Beklagten haften auch nicht mit der von dem Pkw Seat ausgehenden Betriebsgefahr, denn diese tritt bei einem haltenden Fahrzeug gegenüber einem Fahrzeug, welches in Bewegung ist und die von dem haltenden Fahrzeug benutzte und nicht überfahrene Parklücke „schneidet“, vollständig hinter die von diesem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zurück.

 Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass das Kraftfahrzeug Seat in der neben dem Fahrzeug Toyota befindlichen Parkbucht gestanden hat, als die Drittwiderbeklagte zu 1. das Fahrzeug Toyota in Bewegung setzte, über einen Teil der rechts benachbarten Parkbucht geführt und hierbei das stehende Fahrzeug Seat gestreift hat.

 Der Zeuge F. hat bekundet, dass er rechter Hand kein Fahrzeug neben dem Fahrzeug Toyota gesehen habe, als er in das von der Drittwiderbeklagten zu 1. geführte Fahrzeug eingestiegen sei. Das gegnerische Fahrzeug Seat habe er erst wahrgenommen, als dessen Fahrzeugführer gehupt habe. Die Zeugin H. hat ausgesagt, das von dem Beklagten zu 1. geführte Fahrzeug Seat habe zunächst in einer hinteren Parkbucht gestanden, als sie den Einkaufswagen zum gegenüberliegenden Einkaufswagenstand zurückgebracht habe. In dieser Zeit habe der Beklagte zu 1. das Fahrzeug Seat in Fahrt und nach vorn zur nächsten Parklücke neben das Fahrzeug Toyota gesetzt. Das von der Drittwiderbeklagten zu 1. geführte Fahrzeug sei ihr erst aufgefallen, als sie den Einkaufwagen zurückgebracht und auf der anderen Seite der Fahrtbahn beim Einkaufswagenstand gestanden habe. Nach den Aussagen der Zeugen muss das von dem Beklagten zu 1. geführte Fahrzeug Seat auf die Parkbucht rechts neben dem Fahrzeug Toyota gefahren sein, als sich der Zeuge F. bereits im Fahrzeug Toyota befunden hat. Denn der hat berichtet, das gegnerische Fahrzeug erst bemerkt zu haben, als es gehupt habe. Die Zeugin H. hat insoweit ausgesagt, beide Fahrzeuge nebeneinander gesehen zu haben, als sie bereits auf der anderen Seite der Fahrbahn beim Einkaufswagenstand gewesen sei.

 Die Angabe des Beklagten zu 1., er habe auf die Zeugin H. gewartet und das von ihm geführte Fahrzeug Seat angehalten, dann sei die Kollision durch das sich in Bewegung befindliche Fahrzeug Toyota geschehen, geht konform mit dem Rekonstruktionsgutachten des gerichtlichen Sachverständigen. Der hat auf der Grundlage der Schadensbilder an den unfallbeteiligten Fahrzeugen ausgeführt, dass „viel dafür spreche“, dass der Seat zum Unfallzeitpunkt gestanden habe (BI. 159 d. A.). Für die Annahme, das Fahrzeug Seat habe bereits mit dem „Vorderteil“ die Parkbucht verlassen und teilweise auf der Fahrbahn gestanden, gibt es keinen konkreten Anhaltspunkt. Dies bekundet der Zeuge F. nicht, wäre allenfalls seiner ungenauen Skizze Bl. 127 d. A. zu entnehmen. Hingegen hat die Zeugin H., die den Ausfahrvorgang der Widerbeklagten zu 1. von der gegenüberliegenden Seite der Verbindungsstraße vollständig beobachtet habe, bekundet, dass der Beklagte zu 1. mit dem von ihm geführten Fahrzeug „in der Parklücke“ neben dem Fahrzeug Toyota gestanden habe und auf sie gewartet habe. Sie habe deshalb am Einkaufwagenstand gewartet und sei nicht zum Pkw Seat gegangen, weil sie gesehen habe, dass das Fahrzeug Toyota angefahren sei, habe das Ausfahren dieses Fahrzeugs abwarten wollen. Die Drittwiderbeklagte zu 1. habe eingeschlagen, sei „rumgefahren“, „wohl zu dicht“, dann sei es zur Kollision gekommen. Die Zeugin H. hat den Geschehensablauf bis zur Kollision in sich widerspruchsfrei und konsistent geschildert. Ihre glaubhafte Aussage wird durch das Sachverständigengutachten zur Unfallrekonstruktion bestätigt, das – wie erwähnt – den Stillstand des Fahrzeugs Seat im Zeitpunkt der Kollision als die Ursache angesehen hat, für welche „viel spreche“.

 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug Seat stärker verzögernd gerade zum Anstoßzeitpunkt zum Stillstand gekommen sei und in dieser Phase zuvor in den Raumbedarf des rechts herüber lenkenden Toyota hinein gefahren sei, gibt es nicht. Der glaubhaften Bekundung der Zeugin H. ist vielmehr zu entnehmen, dass zu Beginn des Anfahrtsvorgangs des Pkw Toyota, als dieser noch in seiner Parkbucht gewesen ist, der Pkw Seat in der benachbarten Parkbucht zum Stillstand gekommen ist. Wollte man die vorgenannte Sachverhaltsvariante als gegeben annehmen, würde sich im Übrigen an der Haftungsverteilung nichts ändern. Denn der Führer des Pkw Seat, der sein Fahrzeug auf der Parkbuch, ohne diese zu überfahren, zum Stillstand bringen will, muss nicht damit rechnen, dass genau zu diesem Zeitpunkt, das neben dieser Parkbucht befindliche Fahrzeug die Parkbucht überfährt und „schneidet“. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt insoweit hinsichtlich des Führers des Pkw Seat nicht vor. Das „Schneiden“ der Parkbucht durch die Drittwiderbeklagte zu 1., was auch der Zeuge F. bekundet hat (BI. 122 d. A.), stellt sich hingegen auch in dieser Unfallhergangsvariante als so pflichtwidrig dar, dass die Betriebsgefahr des Pkw Toyota zurücktritt. Durch die erkennbar voneinander abgegrenzten Parkbuchten ist der in einer Parkbuch Haltende verpflichtet, ohne Benutzung einer neben ihm befindlichen Parkbucht auf die Fahrbahn aufzufahren. Diese ist ausweislich der Lichtbilder Bl. 176 d. A. mit 7 m auch so breit, dass ein Überfahren der benachbarten Parkbucht nicht erforderlich gewesen ist.

 (2) (a) Der Beklagte zu 2. hat gegen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. einen Anspruch auf Zahlung von EUR 502,26 aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG, § 1 PflVG.

 Der dem Beklagten zu 2. entstandene Schaden in Höhe fiktiver Reparaturkosten von EUR 1.255,65 ist unstreitig und ist nach Teilregulierung durch die Drittwiderbeklagte zu 2. noch in Höhe von EUR 502,26 offen. Auf den Schaden haften die Klägerin und die Drittwiderbeklagten allein.

 Der auf die Forderung geltend gemachte Zinsanspruch ist nach Aufforderung zur Zahlung gegenüber der Drittwiderbeklagten zu 2. (mit Gesamtwirkung nach § 10 Abs. 5 AKB) bis zum 10.09.2009 ab dem 11.09.2009 aus Verzug (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB) begründet.

 (b) Mit dem Antrag zu 2. ist die Widerklage unbegründet. Der Beklagte zu 2. macht gegen die Widerbeklagten einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 70,60 geltend. Dem Vorbringen des Beklagten zu 2. ist zu entnehmen, dass der noch offene Anspruch des Beklagtenvertreters nicht bezahlt ist. Insoweit hat der Beklagte zu 2. einen Freistellungsanspruch. Wie der Schuldner die Freistellung bewirkt, ist seine Sache. Das hat ihm der Gläubiger nicht vorzugeben (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 257 Rdnr. 2). Mit dem geltend gemachten Antrag zu 2. wird dem Schuldner freilich „unzulässigerweise“ eine bestimmte Modalität der Freistellung vorgeschrieben, nämlich Zahlung an den Gläubiger, der im Innenverhältnis den Honoraranspruch des Beklagtenvertreters zu befriedigen hat.

 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

 Beschluss: Der Streitwert wird auf bis EUR 2.500,00 festgesetzt, wobei der Klageantrag zu 2. als Feststellungsantrag mit EUR 500,00 zu bewerten ist.

Unterschrift

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