Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck, Urteil vom 01.10.2014 – 3 C 279/14

Amtsgericht
Osterholz-Scharmbeck

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

A. J., Bremerhaven
Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin U. R., Bremen

gegen

Firma … Automobile vertr. d. Herrn …
Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstr. 387, 28239 Bremen
Geschäftszeichen: H/2014/042

hat das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck auf die mündliche Verhandlung vom 10.09.2014 durch den Direktor des Amtsgerichts K. für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des durch Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zur vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 3.861,50 Euro.

Tatbestand

Am 05.02.2014 kaufte der Kläger bei der Beklagten einen Pkw der Marke Opel Vectra zum Preise von 3.500,– Euro. In dem Kaufvertrag hieß es:

„Privatverkauf vermittelt durch …-Automobile…“

Als Verkäufer war ein …, angegeben.

In dem Vertrag waren einige Mängel des Fahrzeuges aufgeführt, die sämtlich vor Auslieferung behoben werden sollten. Insbesondere sollte ein Motorruckeln beseitigt werden.

Laut Kaufvertrag vom 05.02.2014 werden 1.000,– Euro mit der Hingabe eines gebrauchten Pkw’s BMW des Klägers verrechnet. Hinsichtlich dieses Pkw’s ist jedoch zwischen der Beklagten und dem Kläger ein gesonderter Kaufvertrag über den Ankauf durch die Beklagte abgeschlossen worden. Der BMW gehörte der Mutter des Klägers. Unstreitig ist der Kaufpreis an einen … am 12.02.2014 ausgezahlt worden.

Wegen des Motorruckelns gab der Kläger den Wagen an die Beklagte zu der vertraglich vereinbarten Mängelbeseitigung zurück. Der Kläger hielt zur Nutzung den BMW zunächst zurück. Mit Schreiben vom 11.02.2014 setzte der Kläger dem Verkäufer … eine Frist bis zum 18.02.2014 zur Mängelbeseitigung. Davon unterrichtete er schriftlich die Beklagte. Am 17.02.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Fahrzeug in eine weitere Werkstatt verbracht und ein Ergebnis für den 18.02.2014 erwartet werde. Am 19.02.2014 teilte ein Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger per Email mit, das Fahrzeug befinde sich in einer dritten Werkstatt der Firma X. Dort wurde es unrepariert von der Beklagten am 22.02.2014 wieder abgeholt. Am 25.02.2014 erklärte der Kläger gegenüber dem Verkäufer … den Rücktritt und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Herausgabe des Pkw’s. Am 04.03.2014 erhielt der Kläger den Vermittlungsauftrag sowie den Provisionsvertrag vom 17.01.2014 zwischen der Beklagten und … Der Kläger erhielt das Fahrzeug von einer Kfz.-Werkstadt Y, wo es sich zwischenzeitlich wieder befand.

Durch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erfuhr der Kläger, dass unter der im Vertrag angegebenen Adresse des Verkäufers kein …, sondern ein Herr … wohnte.

Der Kläger nimmt nunmehr die Beklagte auf Wandlung des Kaufvertrages sowie Ersatz der Verwendung für Zulassung und Anfertigung der Nummernschilder und den Ankauf neuer Sommerreifen mit Felgen in Anspruch.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei als Verkäuferin anzusehen. In diesem Zusammenhang behauptet er, der im Vertrag genannte … existiere nicht. Das ganze Vertragswerk diene nur dafür, ein Eigengeschäft der Beklagten zu verschleiern.

Er beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.500,– Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.30.2014 Zug um Zug gegen Übergabe des Kraftfahrzeuges der Marke Opel Vectra, Fahrgestell-Nr.  zu zahlen,

2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet,

3. die Beklagte zur Zahlung von 361,50 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2014 zu zahlen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie sei nur Vermittlerin für den Verkauf des Fahrzeuges. Dies sei auch dem Kläger im Einzelnen bekannt gewesen. Verkäufer sei Herr …, Bremen, dem Bruder des Inhabers der Beklagten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Beklagte ist hinsichtlich etwaiger Rücktrittsansprüche des Klägers germ. § 346 Abs. 1 i. V. m. §§ 437 Nr. 2, 433, 434, 323 Abs. 1 BGB nicht passiv legitimiert.

Denn die Beklagte ist nicht Verkäuferin des Opel Vectra. Bereits aus dem Wortlaut des Kaufvertrages ergibt sich, dass der Kaufvertrag am 05.02.2014 zwischen dem Kläger und … zustande gekommen ist. Zwar ist in dem Kaufvertrag ein … als Verkäufer eingetragen. Insoweit handelt es sich jedoch um einen offenbaren Schreibfehler, der hinsichtlich der rechtlichen Einordnung dieses Vertrages unbeachtlich ist. Ein solcher Schreibfehler ist nämlich unbeachtlich, wenn sich die Person dennoch eindeutig identifizieren lässt. Die Person des Verkäufers lässt sich nach den eigenen Angaben des Klägers anhand der Adressdaten …, Bremen nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes identifizieren. Dass es sich bei der Schreibweise in dem Vertrag demnach um einen offenbaren Schreibfehler handelt, musste auch dem Kläger klar sein.

In Stellvertretung des … hat die Beklagte den Vertrag abgeschlossen. Die Beklagte muss sich nach § 275 Abs. 1 Satz 2 BGB auch nicht so behandeln lassen, als hätte sie selbst das Fahrzeug an den Kläger verkauft. § 275 Abs. 1 Satz 2 BGB regelt sogenannte Umgehungsgeschäfte. Eine Umgehung liegt vor, wenn eine vom Gesetz verbotene Regelung bei gleicher Interessenlage durch eine andere rechtliche Regelung erreicht werden soll, die objektiv nur den Sinn haben kann, das gesetzliche Verbot zu unterlaufen. Im Fall des § 475 BGB gilt dies insbesondere dann, wenn die Haftung des Verkäufers ohne wirtschaftlichen Grund ausgeschlossen wird. Ein Agenturgeschäft beim Gebrauchtwagenkauf stellt sich dann als Umgehungsgeschäft dar, wenn es dazu benutzt wird, ein Eigengeschäft des Unternehmens zu verschleiern. Bei der Wertung ist entscheidend darauf abzustellen, wer das wirtschaftliche Risiko des Gebrauchtwagenverkaufs trägt. Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang die Darlegungs- und Beweislast dafür, wie bei wirtschaftlicher Betrachtung die Chancen und Risiken des Gebrauchtwagenverkaufs zwischen dem bisherigen Eigentümer und dem Gebrauchtwagenhändler verteilt sind. Als schweres Indiz für ein Umgebungsgeschäft hätte im vorliegenden Fall der Umstand dienen können, dass in dem Kaufvertrag die Inzahlungnahme eines BMW vereinbart worden ist. Zu einer solchen Inzahlungnahme würde sich in der Regel ein privater Verkäufer nicht verstehen. Im vorliegenden Fall ist jedoch unstreitig geblieben, dass es sich nicht um eine Inzahlungnahme gehandelt hat, sondern die Beklagte im Rahmen eines gesonderten Ankaufsvertrages den BMW erworben hat, so dass von einer reinen Inzahlungnahme nicht auszugehen ist. Für ein Umgehungsgeschäft spricht auch nicht der Umstand, dass in dem Vertrag geregelt ist, dass einige dort aufgeführte Mängel noch beseitigt werden soll, darunter das Motorruckeln. Auch eine derartige Beseitigung vom Käufer festgestellter Mängel ist zwischen Privatleuten nichts Ungewöhnliches und spricht nicht zwingend für eine derartige Risikoverteilung, dass von einem Umgehungsgeschäft ausgegangen werden muss. Jedenfalls hat der Kläger nichts vorgetragen, was eine andere Wertung zwingend erscheinen lässt. Ist für den Verbraucher jedoch klar erkennbar, dass er das Fahrzeug nicht von der Beklagten, sondern nur durch deren Vermittlung von einer Privatperson gekauft hat und stellte sich dennoch auf den Standpunkt, der Händler sei Vertragspartner geworden, hat er die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die für ein Umgehungsgeschäft erforderlich sind. Dies hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht getan.

Hinsichtlich der Tatsachen verbleibt als alleiniges Indiz für ein Umgehungsgeschäft der Umstand, dass der verkaufte Wagen nicht auf den Namen des Verkäufers zugelassen war. Auch dies stellt jedoch nichts so Ungewöhnliches im Verhältnis von Privatverkäufern zueinander dar, dass daraus zwingend auf ein Umgehungsgeschäft geschlossen werden muss.

Die Klage war nach alledem mit den sich aus §§ 91, 708 Ziffer 1, 711 ZPO ergebenden Nebenentscheidungen abzuweisen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Verden, Johanniswall 6, 27283 Verden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

K.
Direktor des Amtsgerichts

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