AG Rostock Urteil vom 19.11.2008 – Az.: 41 C 236/08

Verkündet am 19.11.2008

Amtsgericht Rostock

Urteil gemäß § 495a ZPO

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

XXX, Bremen

– Klägerin –

Prozessbevollm.: RAe Beier & Beier, Bremen

gegen

XXX, Rostock

– Beklagter –

Prozessbevollm.: Rechtsanwaltskanzlei XXX, Rostock

hat das Amtsgericht Rostock durch Richter am Amtsgericht XXX auf die mündliche Verhandlung vom 19.11.2008 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 321,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2008 Zug um Zug gegen Herausgabe der Gefrierkombination „Side by Side“ mit Eiswürfel und crushed Ice Funktion, ebay Artikelnummer XXX zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von dem sich auf 83,54 Euro belaufenden Zahlungsanspruch der Rechtsanwälte Freddy und Heino Beier, Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen aus dem zwischen diesen und der Klägerin geschlossenen Anwaltsvertrag vom 23.11.2007 freizustellen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 13.12.2007 in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313 a Abs. 1, Satz 1, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat den mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag gem. §§ 312b, 355 BGB widerrufen.

Der Beklagte hat die streitgegenständliche Gefrierkombination im Internet auf der Plattform des Versandhauses eBay angeboten. Die Klägerin hat dort das Angebot angenommen. Der Vertrag ist somit ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen worden. Es handelt sich somit um einen Fernabsatzvertrag, da der Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgte.

Ein Vertriebs- oder Dienstleistungssystem ist für den Fernabsatz organisiert, wenn der Unternehmer in personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebes die Voraussetzungen geschaffen hat, um regelmäßig im Fernabsatz Geschäfte zu tätigenden und zu bewältigen. Aufwendige Maßnahmen sind für eine solche Organisation nicht erforderlich. Da die Vorschrift des § 312b BGB dem Verbraucherschutz dient, soll durch die gesetzliche Regelung ein Schutz nur dann ausgeschlossen sein, wenn die Geschäfte gelegentlich und eher zufällig geschlossen werden. Bei einem zufälligen Einsatz von Fernkommunikationsmitteln greift der Schutzzweck der Regelung daher nicht (RegE FernAbsG BT-Drucks 14/2658, 30).

Der Beklagte betreibt den Internethandel weder gelegentlich noch zufällig. In den letzten 12 Monaten hat der Beklagte 8 Verkäufe über das Medium Internet abgeschlossen. Damit hat er sich bewusst des Mediums Internethandel bedient und nicht nur gelegentlich. Die Entscheidung, Verträge mehrfach nur über Fernkommunikationsmittel abzuschließen, hat er bewusst geschlossen, wobei die Aktivitäten von ihm ausgingen, so dass der Verbraucherschutz voll durchgreift. Dies ist, soweit ersichtlich, einhellige Rechtsprechung und Kommentarmeinung (vgl. Junker in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 312 b BGB Rn. 57 ff, Staudinger/Thüsing (2005), § 312 b Fernabsatzverträge BGB Rn. 46 ff.).

Aus den vorgenannten Gründen ist die Berufung nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzlich Bedeutung hat, noch der Fortbildung des Rechts dient. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Urteil geeignet wäre, eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern.

Durch den Widerruf sind gem. §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe von 221,00 Euro.

Daneben hat die Klägerin einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 100,00 Euro aus § 280 Abs. 1 BGB.

Die Klägerin hat es im Rahmen des streitgegenständlichen Kaufvertrages übernommen, die Gefrierkombination abzuholen. Dafür hat sie Transportkosten in Höhe von 100,00 Euro aufgewandt. Diese Kosten wären nicht angefallen, wenn der Beklagte die Klägerin vor Vertragsschluss auf Mängel der Gefrierkombination hingewiesen hätte. Nach den Verkaufsrichtlinien des Versandhauses eBay hat der Verkäufer die Kaufsache vollständig zu beschreiben und alle wesentlichen Eigenschaften anzugeben. Insbesondere hat der Verkäufer auf bestehende Mängel hinzuweisen. Das Verkaufsangebot des Beklagten enthält solche Hinweise nicht. Für das Gericht steht zweifelsfrei fest, dass die Gefrierkombination mangelhaft ist. Die Klägerin hat die Mängel detailliert beschrieben. Der Beklagte hat lediglich pauschal behauptet, dass die von der Klägerin behaupteten Mängel nicht vorliegen würden. Hinzukommt, dass unmittelbar nach Abholung der Gefrierkombination beim Beklagten das Transportunternehmen die Klägerin auf die bestehenden Mängel hingewiesen hat (Anlage K 6 Blatt 18 der Akte). Insoweit ist das pauschale Bestreiten des Beklagten wegen des Bestehens der Mängel unerheblich.

Der Beklagte ist erstmals mit Anwaltsschreiben vom 18.11.2007 unter Fristsetzung zum 12.12.2007 zur Rückzahlung des Kaufpreises und zur Erstattung der Transportkosten aufgefordert worden. Da das einseitige Setzen von Zahlungsfristen keinen Zahlungsverzug begründet, geriet der Beklagte mit der Zahlung der Beträge erst durch den Ablauf der Zahlungsfrist in der Mahnung vom 04.01.2008 zum 18.01.2008 in Zahlungsverzug.

Aus gleichen Gründen hat der Beklagte die Klägerin von den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro freizuhalten. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes war die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Wahrung der Rechte vorgerichtlich erforderlich, da es sich für einen Rechtsunkundigen um keinen einfachen Sachverhalt handelt. Soweit die Klägerin auch die Freistellung von Zinsen fordert, hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass sie ihren Prozessbevollmächtigten Zinsen auf die Rechtsanwaltsvergütung schuldet. Insoweit ist der Freistellungsantrag abzuweisen.

Darüber hinaus befindet sich der Beklagte mit der Rücknahme der Gefrierkombination gem. § 295 BGB seit dem 13.12.2007 in Annahmeverzug. Im Schreiben vom 28.11.2007 wurde der Widerruf des Kaufvertrages erklärt und der Beklagte aufgefordert, die Gefrierkombination bis zum 12.12.2007 abzuholen. Da die Gefrierkombination nicht durch Paket versandt werden kann, gerät der Beklagte mit der Abgabe des wörtlichen Angebots und Ablauf der bestimmten Frist in Verzug. Eine vorherige Aufforderung der Klägerin an den Beklagten, die Gefrierkombination abzuholen, gab es nicht. In der e-Mail vom 15.11.2007 an den Beklagten regt die Klägerin lediglich an, dass der Beklagte die Gefrierkombination auf eigene Kosten bei der Spedition abholen lassen kann. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Anregung. Eine unmissverständliche Aufforderung ist für den Beklagten hierin nicht zu erkennen. Im Übrigen wäre der Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht zur Abholung verpflichtet, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt den Kaufvertrag noch nicht widerrufen hatte. Ausweislich der e-Mail vom 15.11.2007 bestand die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch auf Nacherfüllung. Der Beklagte war gem. § 439 Abs. 2 BGB lediglich verpflichtet, die entsprechenden Kosten zu tragen, nicht jedoch die Handlungen vorzunehmen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO (Kosten) und §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).

gez. XXX

Richter am Amtsgericht

Ausgefertigt:

Rostock, den 04.12.2008

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