AG Zeven, Beschluss vom 10.06.2015 – 4 F 84/09 UG

Bestätigt durch das OLG Celle

Amtsgericht
Zeven
Beschluss

In der Familiensache
betreffend den Umgang mit …

– Betroffene –

vertreten durch die Verfahrensbeiständin
Rechtsanwältin …

Beteiligte:

1. I. G., wohnhaft …, 28239 Bremen
– Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Heino Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen

2. C. M., wohnhaft …
– Antragsgegnerin –

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt L. G., Zeven

3. Kreisjugendamt Rotenburg (Wümme) Nebenstelle Zeven, Mückenburg 28, 27404 Zeven

4. I. F., wohnhaft Verein für ambulante Erziehungshilfen, Heideweg 11, 27404 Zeven-Badenstedt
– Umgangspfleger –

hat das Amtsgericht – Familiengericht – Zeven durch die Richterin am Amtsgericht I.-P. am 08.06.2015 beschlossen:

Gegen die Antragsgegnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,- und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für jeweils 500,- ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.

Gründe:

Der Beschluss beruht auf §§ 89 FamFG, § 1684 BGB.

Dem Vater wurde durch Beschluss des AG Zeven vom 04.07.2011 und OLG Gelle vom 04.04.2012 (19 UF 202/11) ab März 2013 ein Umgang jeweils am zweiten Samstag in der Zeit von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr zugesprochen.

Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 89 Abs. 2 FamFG bei Zuwiderhandlungen gegen die Umgangsregelung gegenüber der Verpflichteten ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden kann.

Die Antragsgegnerin hat die Verpflichtungen aus der Umgangsregelung nicht erfüllt.

Der Antragsteller beantragte die Verhängung eines Ordnungsgeldes und wies darauf hin, dass der Umgang seit Beendigung der Umgangspflegschaft im März 2013 den Umgang verweigere. Die Beteiligten wurden im Vermittlungsverfahren zwecks begleiteten Umgangs an das Jugendamt verwiesen. Eine pädagogische Fachkraft begleitete die Umgänge, diese stellte fest, dass die Mutter A. zunehmend gegen den Vater beeinflusse.

Nach 6 begleiteten Umgängen war eine weitere Vereinbarung unbegleiteter Umgänge nicht möglich, da die Mutter sich verweigerte.

Im Vermittlungsverfahren schlossen die Beteiligten sodann eine Zwischenvereinbarung ohne Abänderungswirkung und unter Androhung eines empfindlichen Ordnungsgeldes von 2.500,- € bei Verweigerung des Umgangs.

Es fand ein Umgang statt, die weiteren Termine wurden von der Antragsgegnerin abgesagt. Seit 18.04.2015 findet kein Umgang mehr statt.

Die Antragsgegnerin hat zwar angegeben, es habe Unstimmigkeiten zwischen Vater und Kind gegeben. Sie habe daher die Zuwiderhandlung gegen den Beschluss nicht zu vertreten. Sie wolle die Abänderung des Beschlusses beantragen, da das Kind unter den Spannungen zwischen den Eltern leide und der Umgang daher nicht dem Kindeswohl diene.

Die Antragsgegnerin indes hat diese Spannungen selbst herbeigeführt und verfolgt die weitere Entfremdung konsequent.

Das Ordnungsgeld und die ersatzweise angeordnete Ordnungshaft sind zu vollstrecken um die Antragsgegnerin erneut zur Befolgung der gerichtlichen Umgangsregelung anzuhalten.

Rechtsfolgenbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Zeven, Bäckerstraße 1, 27404 Zeven, oder dem Oberlandesgericht Celle, Schloßplatz 2, 29221 Celle, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

Richtet sich die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten, ist sie nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genannten Gerichte ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

l.-P.
Richterin am Amtsgericht

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