AG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2014 – 57 C 422/14

Leitsätze:

1. Die tatsächliche Vermutung der Alleinnutzung des Anschlussinhabers und damit die Grundlage für die Annahme, der Anschlussinhaber sei Täter einer Rechtsverletzung nach § 97 UrhG, entfällt nach der Lebenserfahrung bereits, wenn feststeht, dass der Anschlussinhaber mit weiteren Familienangehörigen in einem Haushalt lebt.

2. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast kann vom Anschlussinhaber lediglich gefordert werden, in groben Zügen zur üblichen inhaltlichen und zeitlichen Nutzung des Anschlusses durch die übrigen Haushaltsangehörigen sowie zum Umfang von deren Internetkenntnissen und dem Ergebnis einer durchgeführten Befragung vorzutragen, weil weitergehende Informationen auch in der Sphäre des Anschlussinhabers regelmäßig nicht zur Verfügung stehen.

3. Der Rechteinhaber, der dann die Beweislast für die Täterschaft des Anschlussinhabers trägt, kann die Mitnutzer als Zeugen dafür benennen, dass diese die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Machen diese von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, bleibt der Rechteinhaber beweisfällig und die Klage ist abzuweisen.

(Anmerkung: Die Entscheidung wurde bestätigt durch LG Düsseldorf 12 S 2/15 vom 24.02.2016).

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin gestattet das Gericht, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin mahnte den Beklagten, der mit seinem volljährigen Sohn M zu dieser Zeit in häuslicher Gemeinschaft lebte, mit Schreiben vom 06.12.2010 ab und bezog sich in diesem Schreiben auf im Zeitraum vom 15.10.2010 bis zum 31.10.2010 begangene Verbreitungen des Computerspiels „XXX“ über ein Filesharing-Netzwerk, wobei die Klägerin in dem Schreiben davon ausgeht, dass die jeweils verwendeten IP-Adressen zum Anschluss des Beklagten zugehörig waren.

Die Klägerin behauptet, dass ihr an dem Computerspiel „XXX“ die ausschließlichen Rechte zur Verbreitung auf physikalischem Datenträger zustehen sowie dass die Verbreitung durch den Beklagten unter Verwendung der im Schreiben vom 06.12.2010 angegebenen IP-Adressen erfolgt ist und diese in den dort angegebenen Zeitpunkten dem Anschluss des Beklagten zugeordnet waren.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen an sie 368 Euro Kosten der Abmahnung sowie 33,23 Euro Ermittlungskosten und 100 Euro Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist unter anderem auf die Mitnutzungsmöglichkeit des Anschlusses durch seinen volljährigen Sohn, der den Anschluss zur Fertigung einer Bachelorarbeit und der Vorbereitung mündlicher Prüfungen im Rahmen seines Studiums genutzt habe.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Eine Haftung als Täter aus § 97 Abs. 2 UrhG ergibt sich nicht, da nicht feststeht, dass der Beklagte Täter der behaupteten Rechtsverletzung war. Gemäß der Bearshare-Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht zunächst eine durch den Anschlussinhaber zu widerlegende tatsächliche Vermutung seiner Alleinnutzung, die bereits dann widerlegt ist, wenn weitere Personen freien Zugriff auf den Anschluss hatten. Zusätzlich trifft den Anschlussinhaber sodann eine sekundäre Darlegungslast dahingehend vorzutragen, dass weitere Mitnutzer ernsthaft als mögliche Täter in Betracht kommen, in diesem Umfang trifft den Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch eine Recherchepflicht, eine Veränderung der Beweislast ist mit dieser sekundären Darlegungslast nicht verbunden, vielmehr ergibt diese sich ausschließlich daraus, dass der Vortrag von Tatsachen geboten ist, die für die Beklagtenseite leicht vortragbar sind, während sie sich der Sphäre der beweisbelasteten Klägerseite entziehen (BGH NJW 2014, 2360).

Die tatsächliche Vermutung der Alleinnutzung des Anschlusses durch den Beklagten ist bereits dadurch widerlegt, dass – wie durch die Meldebescheinigung untermauert – der volljährige Sohn M des Beklagten mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt hat, was gemäß Inhalt des klägerischen Schreibens vom 11.11.2014 auch nicht bestritten wird. Weitergehender Feststellungen, insbesondere zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Anschlusses, bedarf es zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung nicht. Die Begründung einer tatsächlichen Vermutung ist nämlich nur dann zulässig, wenn ein gesicherter Erfahrungssatz vorliegt, der mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die vermutete Tatsache schließen lässt (Musielak JA 2010, 561 (565)). Lebt ein Familienangehöriger, wie hier der volljährige Sohn, mit dem Anschlussinhaber in häuslicher Gemeinschaft, so spricht die Lebenserfahrung nicht mehr dafür, dass lediglich der Anschlussinhaber als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt, denn unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu einem bestimmten Zeitpunkt ist die Grundlage des vom BGH angenommenen Erfahrungssatzes, dass der Anschlussinhaber als typischer Alleinnutzer anzusehen sei, schon allein durch den gemeinsamen Haushalt entfallen, denn es entspricht im Gegenteil üblicher Lebenserfahrung, dass im selben Haushalt mit dem Anschlussinhaber wohnende Familienangehörige regelmäßige Mitnutzer des Anschlusses sind und zu diesem freien unbeaufsichtigten Zugang haben (siehe auch bereits zu einer ähnlichen Fragstellung AG Düsseldorf 57 C 13895 / 12 vom 14.10.2014).

Der Beklagte ist auch der ihm als Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast, Umstände vorzutragen, die die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft eines weiteren Mitnutzers eröffnen, nachgekommen. Hierzu genügen die Angaben, dass der volljährige Sohn im Zeitpunkt der Rechtsverletzung den gemeinsamen PC zur Anfertigung einer Bachelor-Arbeit für sein Studium und zur Vorbereitung auf mündliche Prüfungen nutzte. Wird einer Partei eine sekundäre Darlegungslast auferlegt, so ist Grundlage hierfür der Umstand, dass bestimmte Tatsachen in der Sphäre des Gegners liegen und daher nur diesem, nicht aber der beweisbelasteten Partei, zugänglich sind (ständige Rechtsprechung, BGH NJW 1999, 1404 (1406); BGH NJW 2008, 982 (984); Beck-OK-ZPO-Bacher § 284 Rn. 84). Der Umfang der sekundären Darlegungslast hat sich daher auf diejenigen Informationen zu beschränken, die in der Sphäre des Anschlussinhabers zugänglich sind und zumutbar vorgetragen werden können; keinesfalls dürfen überspannte Anforderungen an dieser Stelle im Ergebnis zu einer Beweislastverschiebung führen, denn anders als eine tatsächliche Vermutung soll die Auferlegung einer sekundären Darlegungslast dies gerade nicht bewirken. Aus den Angaben zur Nutzung des Anschlusses durch den volljährigen Sohn ergibt sich, dass dieser im Rahmen der mit der Anfertigung einer Bachelorarbeit und der Vorbereitung auf mündliche Prüfungen üblichen Nutzungsdauer zeitlich in der Lage war, einen Filesharingclient zu installieren und zu bedienen, ferner legt die regelmäßige Nutzung zu Zwecken akademischer Bildung es auch nahe, dass der Sohn von seinen Internetkenntnissen her zu einer solchen Installation in der Lage war, da es sich bei einem Filesharingclient um ein typisches Windowsprogramm handelt, dessen Installation keine besonderen Fachkenntnisse erfordert. Weitergehender Vortrag, insbesondere dazu, ob der Sohn zu den Zeitpunkten der behaupteten Rechtsverletzungen den Anschluss tatsächlich genutzt hat, ist hingegen im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht geboten. Im Hinblick auf die Alltäglichkeit der Computernutzung und die üblicherweise fehlende Buchführung hierzu handelt es sich hierbei nicht um Umstände, die üblicherweise in der Sphäre des Anschlussinhabers zur Verfügung stehen, weswegen Darlegungen hierzu nicht gefordert werden können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte mit Zusendung der Abmahnung vom 06.12.2010 auf die behauptete Rechtsverletzung aufmerksam gemacht worden ist, denn bereits nach Ablauf von mehr als einem Monat seit der behaupteten Rechtsverletzung ist nicht mehr aufklärbar, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt den familiären Internetanschluss genutzt hat. Weitergehende Aufklärungspflichten, insbesondere bezüglich einer nachträglichen Feststellung der Person des Täters, treffen den Anschlussinhaber jedenfalls im familiären Umfeld nicht. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner zitierten Bearshare-Entscheidung hier auf das Transportrecht verweist, soll dies lediglich deutlich machen, dass generell Aufklärungspflichten bestehen können wie sie das entscheidende Gericht auch hinsichtlich Art und zeitlichem Umfang der Nutzung des Anschlusses durch weitere Mitnutzer annimmt. Keinesfalls aber treffen den Inhaber eines familiären Internetanschlusses die Aufklärungspflichten eines Transporteurs bei Verlust oder Beschädigung von Transportgut. Der Sachverhalt ist schon deswegen nicht vergleichbar, weil die Familie unter dem besonderen Schutz des Art. 6 GG steht und dieser Schutz seine einfach gesetzliche Ausprägung im Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 ZPO findet. Es würde das Zeugnisverweigerungsrecht und auch den besonderen Schutz des Instituts der Familie ad absurdum führen, wenn den Anschlussinhaber als Vater eine umfangreiche Recherchepflicht innerhalb seiner Familie treffen würde, wer als Täter einer Rechtsverletzung in Betracht kommt. Im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 384 Nr. 1 ZPO erscheint es schon zweifelhaft, ob den Anschlussinhaber die Verpflichtung trifft, das positive Ergebnis einer Befragung, wonach ein naher Familienangehöriger die Täterschaft zugegeben hat, mitzuteilen; keinesfalls treffen den Anschlussinhaber jedoch weitergehende Recherchepflichten, wenn – wie hier – die Befragung das Ergebnis erbracht hat, dass der mitnutzende Sohn die Rechtsverletzung abstreitet. Es ist schon unklar, welche weitergehenden Recherchemöglichkeiten – erst recht gegenüber volljährigen Mitnutzern – bestehen sollen, im Übrigen ist eine weitergehende Druckausübung auf Familienmitglieder, um der Klägerin einen möglichen neuen Anspruchsgegner zu verschaffen, auch unzumutbar, weswegen die sekundäre Darlegungslast entsprechende Maßnahmen auch nicht fordern kann.

Nachdem der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, trifft die Klägerin nun die volle Beweislast für die Täterschaft des Beklagten. Allein das mangelnde Einräumen der Rechtsverletzung durch den allein mitnutzenden Sohn lässt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Rückschluss auf eine Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber zu; vielmehr ist es ebenso möglich, dass er die eigene Rechtsverletzung im Hinblick auf eine drohende Inanspruchnahme verleugnet. Soweit die Klägerin – im Prinzip zulässig – den Beweis dadurch führen will, dass sie den Sohn als Zeugen dafür benennt, dass dieser trotz gemeinsamen Haushalt mit dem Anschlussinhaber den Internetanschluss nicht genutzt und die Rechtsverletzung nicht begangen hat und somit nur noch der Beklagte als möglicher Täter verbleibt, ist ihr die Führung dieses Beweises nicht gelungen, denn dieser Zeuge hat von seinem Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Gebrauch gemacht. Aus dem Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 Abs. 1 ZPO dürfen keine negativen Schlüsse zum Nachteil des Beklagten gezogen werden, denn es handelt sich bei diesem Zeugnisverweigerungsrecht um ein eigenes Recht des Zeugen, das es ihm gerade auf Grund seiner familiären Nähe ersparen soll, gegen seinen Willen in die rechtliche Auseinandersetzung hineingezogen zu werden (Musielak-Huber ZPO § 383 Rn. 10).

Auch eine Störerhaftung des Beklagten aus §§ 97 Abs. 1, 97a UrhG auf Erstattung der Abmahnkosten besteht nicht. Eine solche setzt das Vorhandensein von Überwachungspflichten voraus (BGH NJW 2010, 2061), diese ergeben sich jedoch nicht bereits aus der Anschlussinhaberschaft als solches, sondern bestehen nur in dem Umfang, wie sie sich aus anderen Vorschriften, insbesondere der zivilrechtlichen Aufsichtspflicht, ergeben (BGH NJW 2013, 1441 (1444)). Nachdem zivilrechtliche Aufsichts- und Überwachungspflichten und damit auch die Pflicht zur Belehrung hinsichtlich des Verbots von Urheberechtsverletzungen gegenüber volljährigen Kindern nicht bestehen, besteht kein Raum für eine Störerhaftung (so im Ergebnis auch BGH NJW 2014, 2360 Rn. 28)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO für die Klägerin zuzulassen, weil die Fragen der Reichweite der tatsächlichen Vermutung der Alleinnutzung des Anschlussinhabers und des Umfangs seiner sekundären Darlegungslast sowie die sich aus der Beantwortung dieser Fragestellungen ergebenden prozessualen Folgen einer Zeugnisverweigerung eines Mitnutzers von grundsätzlicher Bedeutung sind. Zudem besteht innerhalb des Amtsgerichts Düsseldorf keine einheitliche Handhabung des Umfangs der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers.

Der Streitwert wird auf 467,00 EUR festgesetzt. Bei den Ermittlungskosten handelt es sich auch, wenn – wie hier – lediglich Schadenersatz und nicht Unterlassung geltend gemacht wird, um eine Nebenforderung, weil die Ermittlung des Anschlussinhabers Voraussetzung auch für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruches ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2016 – 12 S 2/15

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 09.12.2014, Az. 57 C 422/14, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz gemäß Lizenzanalogie sowie Ersatz von Ermittlungs- und Abmahnkosten wegen der Verbreitung eines Computerspiels mittels einer Filesharing-Software.

Wegen des tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Mit dem am 09.12.2014 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, der Beklagte hafte nicht nach § 97 Abs. 2 UrhG auf Schadensersatz. Da sein Sohn M mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, sei die Vermutung einer Alleinnutzung des Internetanschlusses durch den Beklagten widerlegt. Die Klägerin treffe die volle Beweislast für die Täterschaft des Beklagten. Dass der von der Klägerin als Zeuge benannte Sohn des Beklagten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Gebrauch gemacht habe, dürfe nicht zu dessen Nachteil gewertet werden. Der Beklagte hafte auch nicht als Störer. Weder als Anschlussinhaber, noch wegen der familiären Verbundenheit mit seinem Sohn träfen ihn Aufsichts- und Überwachungspflichten, die er verletzt haben könnte.

Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung der Klage und verfolgt mit der Berufung ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Wegen der Anträge erster Instanz und des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 517, 519 ZPO, und begründet worden, § 520 ZPO.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

I.

Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin beruht die Entscheidung des Amtsgerichts nicht auf einer Verletzung zivilprozessualer Darlegungs- und Beweislastregeln. Das Amtsgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Feststellung gelangt, die Klägerin hat eine Täterschaft des Beklagten nicht nachgewiesen.

1.

Nach der ungeschriebenen Grundregel der Beweislast hat der Anspruchsteller im Zivilrechtsstreit die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen (Musielak/Forste, ZPO, 12. Aufl., § 286, Rn. 35). Bei der Partei, die die Beweislast trägt, liegt grundsätzlich auch die Darlegungslast (Vorwerk/Wolf/Bacher, BeckOK-ZPO, 19. Ed., § 284, Rn. 84).

Diese Grundsätze gelten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch für die Fälle urheberrechtswidrigen Verbreitens von Software, Filmen und Spielen im Internet mittels einer Filesharing-Software. Allerdings trifft den in Anspruch genommenen Beklagten, will er einer Haftung entgehen, eine sekundäre Darlegungslast im Rahmen der es dem Beklagten obliegt, Umstände vorzutragen, aus denen sich die Möglichkeit der Nutzung seines Internetanschlusses durch Dritte ergibt, und in diesem Zusammenhang auch das Ergebnis von ihm durchgeführter Befragungen mitzuteilen (vgl. zuletzt BGH WRP 2016, 57 – Tauschbörse I; WRP 2016, 66 – Tauschbörse II; WRP 2016, 73 – Tauschbörse III). Die sekundäre Darlegungslast trägt dem Umstand Rechnung, dass der Rechteinhaber regelmäßig keine Kenntnisse über die engere häusliche Sphäre eines Internet-Anschlussinhabers hat, diesem jedoch Angaben möglich und zumutbar sind (vgl. BGH NJW 2014, 2360 – BearShare). Dabei hat der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen jeweils ausgeführt, dass die sekundäre Darlegungslast nicht zu einer echten Beweislast verkehrt werden darf. Die Beweislastverteilung wird durch die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers nicht umgekehrt und der Anschlussinhaber ist auch nicht über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) hinausgehend verpflichtet, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Vielmehr genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH a.a.O.).

Die Entscheidung „Tauschbörse III“ besagt im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin nichts Abweichendes. Der Beklagte hatte dort gerade nicht behauptet, seine Familienmitglieder hätten zum maßgeblichen Zeitpunkt Zugriff auf seinen Anschluss gehabt, sondern seine Behauptung ging dahin, er und seine Familie seien in Urlaub gefahren und keines seiner Familienmitglieder sei zum Tatzeitpunkt zuhause gewesen. Der durch die Vorinstanzen erhobene Beweis in dem Rechtsstreit diente entgegen der Darstellung der Klägerin daher nicht dazu, die in Ausfüllung der sekundären Darlegungslast durch den dortigen Beklagten vorgetragene Tatsachen dem Beweis zuzuführen; vielmehr wollte die Klägerin den Nachweis führen, die Behauptung der Beklagtenabwesenheit sei unzutreffend.

2.

Das Amtsgericht hat die Darlegungs- und Beweislastregeln, wie sie sich aus vorgenannter Rechtsprechung ergeben, in der angegriffenen Entscheidung beachtet und zutreffend angewandt.

Es hat die qualifizierte Behauptung des Beklagten als erheblich eingeordnet, sein erwachsener Sohn habe Zugriff auf den Internetanschluss gehabt, und sodann die Last, die Täterschaft des Beklagten nachzuweisen, bei der Klägerin gesehen.

3.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen nicht nur den Umfang und die prozessuale Wirkung der sekundären Darlegungslast herausgearbeitet, sondern zugleich angeführt, dass in den sog. Filesharing-Fällen eine tatsächliche Vermutung bestehe, wonach bei einem Internet-Anschlussinhaber grundsätzlich davon auszugehen sei, dass dieser den Internetanschluss alleine nutze und daher auch für einen über seinen Anschluss durchgeführten Down- bzw. Upload verantwortlich sei.

Nach allgemeinen Grundsätzen müssen zur Entkräftung einer solchen tatsächlichen Vermutung, die nach der Rechtsprechung des BGH den Regeln des Anscheinsbeweis folgt, Tatsachen dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt. Die nicht auszuschließende bloße Denkmöglichkeit, dass ein bestimmtes Ereignis auch anders abgelaufen sein kann, reicht nicht aus, um eine tatsächliche Vermutung zu erschüttern. Vielmehr muss hierzu die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Verlaufs feststehen (BGH NJW 1991, 230).

In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung ist vor diesem Hintergrund vereinzelt entschieden worden, die Umstände, die ein Beklagter in einem Filesharing-Prozess im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vortrage, seien von diesem auch zu beweisen; ansonsten sei seine Verteidigung unerheblich bzw. die Vermutung seiner Täterschaft sei nicht widerlegt (vgl. die Nachweise bei Hohlweck, GRUR 2014, 940). Die gerade genannte Literaturstimme stellt hingegen heraus, auf Grund bisherigen Rechtsprechung sei die genaue Grenze zwischen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers einerseits und der sekundären Darlegungslast andererseits offengeblieben. Auf ihr liege die Frage, ob die Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten feststehen muss oder ob die einfache Behauptung dieser Möglichkeit genügt (vgl. Hohweck, a.a.O.). Die Unklarheiten ergäben sich unter zwei Gesichtspunkten: Die Möglichkeit der Nutzung des Internetanschlusses Dritter soll nach der Entscheidung ‚Tauschbörse III‘ (WRP 2016, 73, Tz. 37) die tatsächliche Vermutung „ausschließen“ bzw. nach der Entscheidung ‚Morpheus‘ (NJW 2013, 1441) diese „entkräften“, während es in der Entscheidung „BearShare“ (GRUR 2014, 657) heißt, die Vermutung sei bei der Möglichkeit der Nutzung durch Dritte schon nicht „begründet“. Nicht ohne Zweifel bleibt hiernach, ob der Anspruchsteller die zur Anwendung der ihm günstigen Vermutung die für deren Anwendung vorauszusetzenden Tatsachen im Streitfall auch beweisen muss, einschließlich des Negativbeweises, dass keine Nutzungsmöglichkeit eines Dritten bestand (hierfür spricht die Entscheidung ‚BearShare‘; so auch: OLG München BeckRS 2016, 01186), oder ob es Sache des in Anspruch genommenen ist, die bereits durch die Anschlussinhaberschaft begründete Vermutung durch Beweis der Tatsache zu entkräften, dass ein Dritter Nutzungsmöglichkeit hatte (hierfür spricht die Entscheidung ‚Morpheus‘; so auch: LG München BeckRS 2015, 12287). Aus den Entscheidungen des BGH ergibt sich weiterhin nicht zweifelsfrei, ob die Grundsätze der sekundären Darlegungslast neben jenen der Vermutung stehen und somit erst dann zur Anwendung gelangen, wenn die Vermutung nicht begründet bzw. entkräftet ist. Hiernach wäre dann, und nur dann, wenn die Vermutung widerlegt ist, weitergehender Tatsachenvortrag durch den Anschlussinhaber erforderlich, bevor die allgemeine Darlegungs- und Beweislast wieder zu dem Anspruchsteller „wandert“ (so wohl: LG München, a.a.O.). Dem gegenüber steht die Sichtweise des OLG München a.a.O., wonach die sekundäre Darlegungslast in Filesharing-Fällen die für eine tatsächliche Vermutung entwickelten Grundsätze dahingehend modifiziert, dass bereits zur Widerlegung der Vermutung (oder bereits zu deren Nichteinschlägigkeit) der Anschlussinhaber zwar umfassend zur Nutzungsmöglichkeit Dritter (einschließlich des Ergebnisses durchgeführter Recherchen) vortragen muss, diese Umstände jedoch nicht von ihm zu beweisen sind, sondern vielmehr der Anspruchsteller, will er sich gleichwohl auf die Vermutung berufen, den Beweis zu führen hat, dass entgegen des substantiieren Vorbringens des Anschlussinhabers doch kein Dritter Zugriff auf den Anschluss hatte. Hiernach findet die Vermutung entweder dann Anwendung, wenn der Anschlussinhaber seiner qualifizierten Darlegungspflicht nicht genügt oder wenn der Anspruchsteller nach qualifizierter Darlegung durch den Anschlussinhaber nicht den Beweis führen kann, dass die qualifizierte Darlegung unzutreffend ist. Nur dann müsse der Anschlussinhaber zur Entkräftung der Vermutung den Beweis führen, dass auch andere als Täter in Betracht kämen (vgl. OLG München a.a.O.).

Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung zwischen der Anwendbarkeit der Vermutung einerseits und der sekundären Darlegungslast unterschieden. Hiervon ausgehend hat es die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers auch ohne Durchführung einer Beweisaufnahme als widerlegt bzw. nicht anwendbar betrachtet. Das Amtsgericht hat hierfür zunächst als unstreitig behandelt, dass der volljährige Sohn des Beklagten, M, zum streitgegenständlichen Zeitpunkt im Beklagtenhaushalt lebte. Die Einordnung des Vortrags als unstreitig erfolgte zutreffend, denn die Klägerin – die zuvor sogar die Existenz des Sohnes mit Nichtwissen bestritten hatte – hat nach Vorlage der Meldebescheinigung an ihrem Bestreiten, der Sohn existiere und habe im Haushalt des Beklagten gelebt, nicht mehr festgehalten. Im Schriftsatz vom 11.11.2014 hat sie lediglich noch bestritten, dass der Sohn des Beklagten den Internetanschluss zu dem maßgeblichen Zeitpunkt nutzen durfte. Sodann hat das Amtsgericht die unstreitige Tatsache genügen lassen, um bereits von einer Entkräftung der Vermutung der Alleintäterschaft des Anschlussinhabers auszugehen. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Grundlage der Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers ist der Satz der Lebenserfahrung, dass ein Anschlussinhaber seinen Internet-Anschluss grundsätzlich alleine nutzt. Mit der Berufung nicht ausdrücklich angegriffen wird die Annahme des Amtsgerichts, diese empirische Grundlage träfe schon dann nicht zu, wenn der Anschlussinhaber gemeinsam mit einem erwachsenen Kind in einem Haushalt lebe. In der Tat entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein im Haushalt eines Elternteils lebender volljähriger Familienangehöriger jedenfalls dann, wenn wie hier ein WLAN-Anschluss vorhanden war, diesen selbständig mitnutzen darf.

Dass das Amtsgericht das Beweisergebnis in Folge der fehlenden Aussage des Sohnes des Beklagten sodann zulasten der Klägerin gewertet hat, lässt ebenfalls keine Fehler erkennen. Denn der Beklagte hatte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast alles Notwendige, einschließlich des Ergebnisses einer von ihm durchgeführten Befragung, vorgetragen, so dass entsprechend den vorausgeführten Ansichten entweder die weitere Voraussetzung zur Widerlegung der Vermutung, nämlich der qualifizierte Vortrag des Beklagten, erfüllt oder der Beklagte jedenfalls der Behauptung der Klägerin, er sei Täter der Rechtsverletzung, wirksam entgegengetreten ist. Mit der Berufung wird auch nicht angegriffen, der Beklagte habe seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt.

Die Berufung ist vielmehr allein auf die Rechtsansicht gestützt, dass sämtliche Umstände, die für Zugriffsmöglichkeit eines volljährigen Familienmitglieds auf den häuslichen Internetanschluss im konkreten Zeitpunkt sprechen, von dem Anschlussinhaber zu beweisen seien, um die tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Diese Sichtweise verkennt, dass es sich bei der sekundären Darlegungslast – wie ausgeführt – lediglich um eine gesteigerte Substantiierungslast aufgrund eines Informationsgefälles handelt (vgl. Prütting, in: MüKo-ZPO, 4. Aufl., § 286, Rn. 103), dass aber umgekehrt die tatsächliche Vermutung eine Rechtswohltat zugunsten des Anspruchstellers bildet, die ihre Rechtfertigung in der Typisierung bestimmter Lebenssachverhalte findet. Von dem Anspruchsgegner den Vollbeweis für die von ihm ohnehin über die normalen Grundsätze hinaus darzulegenden Umstände zu verlangen, um zur Erschütterung der Vermutung zu gelangen, würde den durch die tatsächliche Vermutung und die gesteigerte Darlegungslast bereits doppelt prozessual benachteiligten Prozessgegner in unzulässiger Weise weiter schlechter stellen. Die korrespondierende Besserstellung des Anspruchstellers ist weder durch das Gesetz vorgesehen, noch durch die Besonderheit der Filesharing-Sachverhalte, nämlich die expotentielle Vielzahl potentieller Verletzer und die Beweisschwierigkeiten auf Anspruchstellerseite, gerechtfertigt.

II.

Soweit die Berufung meint, das Amtsgericht habe seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO durch den Hinweis vom 29.07.2014 verletzt, wonach der Beklagte die Beweislast für die Mitbenutzung des Anschlusses durch den Sohn tragen dürfte, hat die Klägerin nicht vorgetragen, inwieweit hierauf die Entscheidung beruht. Insofern ist zu berücksichtigten, dass der Hinweis unter Nennung der BGH-Entscheidung vom 08.01.2014 (BearShare) erfolgte, aus der sich die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislastverteilung ergeben. Auch ist in der Verfügung klargestellt, dass die Ladung des Sohnes zu dem Beweisaufnahmetermin allein aufgrund der Benennung durch die Klägerseite erfolgte, diese vorschusspflichtig war, und das Gericht daher die Klägerin beweisbelastet sah.

Welches prozessuale Verhalten die Parteien bei einem abweichend erteilten Hinweis gezeigt hätten, ist nicht vorgetragen. Wie ausgeführt, hätte auch bei zutreffendem Hinweis der Sache nach keine andere Entscheidung ergehen dürfen.

III.

Auch nach Grundsätzen der Beweisvereitelung war der Rechtsstreit nicht zu Gunsten der Klägerin zu entscheiden.

Die Auffassung des Amtsgerichts, die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts durch den volljährigen Sohn des Beklagten könne nicht zu dessen Lasten gewertet werden, hält sich im Rahmen der durch § 286 ZPO vorgegebenen Grenzen der freien Beweiswürdigung.

Auch der Umstand, dass der Sohn des Beklagten durch dessen Prozessbevollmächtigte instruiert wurde, er solle von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, musste das Amtsgericht nicht veranlassen, eine Beweisvereitelung durch den Beklagten anzunehmen. Zwar ist das Vorbringen über die Instruktion des Zeugen als unstreitig zu betrachten, nachdem die Klägerin bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 11.11.2014 entsprechend vorgetragen und der Beklagte den Vortrag nicht streitig gestellt hat, zudem keine Gründe ersichtlich sind, die das Bestreiten durch den Beklagten erst in der Berufungsinstanz rechtfertigen könnten.

Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin ergibt sich – unabhängig davon, dass dieser Umstand ohnehin keine Selbstbindung bedeutete – nicht schon aus früheren Entscheidungen des Amtsgerichts, dass das unstreitige Verhalten bereits eine Beweisvereitelung darstellt. Das Zitat aus der Entscheidung des AG Düsseldorf vom 19.11.2013, Az. 57 C 3144/13, ist mit einer Beweisvereitelung nicht befasst, sondern beschäftigt sich mit den Folgen einer fehlenden Namhaftmachung weiterer Anschlussnutzer durch den darlegungspflichtigen Beklagten. Der Pflicht zur Namhaftmachung ist der Beklagte hier jedoch nachgekommen. Auch liegt nicht die im zitierten Urteil vom 14.10.2014, Az. 57 C 4661/13, angesprochene Konstellation, wonach die im Prozess gehörten Mitnutzer als Alleintäter unter Ausschluss des Beklagten nicht in Betracht kommen, vor, sondern es ist vielmehr offen, ob die Nutzung des Anschlusses durch den Sohn oder einen Dritten, dem der Sohn die Nutzung ermöglichte, stattfand. Ebenso hat der Beklagte – anders als im zitierten Fall – nicht die ladungsfähige Anschrift des Mitnutzers verschwiegen.

Der Beklagte hat auch nicht der Klägerin die Beweisführung schuldhaft erschwert oder verunmöglicht. Die Klägerin, die noch in erster Instanz das Verhalten des Beklagten lediglich als eine „Prozessstrategie“ verstanden wissen wollte, hat schon nicht behauptet, dass dessen Sohn allein wegen oder auch wegen der Intervention der Prozessbevollmächtigten des Beklagten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, er ohne die so erfolgte Einwirkung zur Aussage bereitgewesen wäre. Der Sohn des Beklagten ist vom Gericht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden. Es erscheint hiernach ebenso gut möglich, dass seine Aussageverweigerung nicht wegen oder in Folge der Intervention der Beklagtenanwältin erfolgte, sondern dass der Zeuge vielmehr vorrangig die Intention hatte, sich oder Familienmitglied nicht belasten zu müssen. Ist aber nicht dargelegt oder bewiesen, dass der Zeuge ohne die Intervention der Prozessbevollmächtigten des Beklagten aussagebereit gewesen wäre, so beruht die Wertung, das Verhalten des Beklagten habe die Beweisführung erschwert oder unmöglich gemacht, auf einer bloßen Mutmaßung.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Sachverhalte von Bedeutung ist und – wie ausgeführt – die Anwendungsvoraussetzungen und die Reichweite der Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers in Filesharing-Fällen sowie die diesbezüglichen Beweislastfragen noch nicht hinreichend geklärt sind.

Streitwert (Berufung): 467,00 EUR.

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