Amtsgericht Mitte, Urteil vom 08.08.2013 – 121 C 135/13 –

Wenn sich eine Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag als unwirksam herausstellt, ist der Vermieter verpflichtet, die turnusmäßigen Schöneheitsreparaturen auf seine Kosten durchführen.

Nach dem – zutreffenden – Urteil des AG Mitte, ist der Vermieter dabei verpflichtet, dezente Farben zu verwenden. Das Gericht hat klargestellt, dass der Mieter bei der Vermieterrenovierung zwar kein grundsätzliches Recht besitzt, die Farbwahl zu bestimmen. Allerdings sei der Vermieter gehalten, einen neutralen bzw. gedeckten Farbton zu verwenden, der nicht von vornherein mit der sonstigen Einrichtung des Mieters unverträglich sei.

Das AG Mitte erkannte insoweit einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des Vermieters aus § 241 Abs. 2 BGB an. Ob hier noch ein Verstoß gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB vorlag, brauchte wohl nicht mehr entschieden zu werden.

Siehe hierzu auch
BGH, Urteil vom 6. November 2013 – VIII ZR 416/12

Schreibe einen Kommentar