Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.12.2014 – VIII ZR 224/13 –

Der BGH hat mit Urteil vom 03.12.2014 (BGH VIII ZR 224/13) entschieden:

„Die in einem Formularmietvertrag über eine (damals) preisgebundene Wohnung, bei dem der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen hat und hierfür ein Zuschlag zur Kostenmiete gemäß § 28 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung vorgesehen ist, enthaltene Klausel

„Sofern der Mieter Schönheitsreparaturen selbst ausführt oder durch entsprechende Fachfirmen ausführen lässt, werden ihm auf Antrag die anteiligen Beträge, wie sie sich nach der obigen Verordnung errechnen, ausgezahlt, sofern die Ausführung sach- und fachgerecht erfolgt ist.“

berechtigt den Mieter, die Schönheitsreparaturen selbst auszuführen und anschließend die Auszahlung der „angesparten“ Beträge zu verlangen.“

Gewährt eine Klausel in einem Formularmietvertrag dem Mieter einen Zahlungsanspruch für selbst ausgeführte Schönheitsreparaturen, kann der Vermieter sich nicht nachträglich darauf berufen, diese selbst durchführen zu wollen. Für ihn hat eine solche Klausel den Vorteil, dass er bei Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter eigenen Aufwand für die Planung und Abstimmung der Arbeiten mit dem Mieter erspart und das Risiko mangelhafter Ausführung beim Mieter liegt.

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