Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.07.2013 – 9 UF 25/12

Elterliche Sorge: Rückübertragung des Sorgerechts auf eine Kindesmutter bei positiver Entwicklung des Kindes

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter vom 12. Januar 2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg – Familiengericht – vom 12. Dezember 2011 – Az. 32 F 416/10 – aufgehoben und der Kindesmutter die elterliche Sorge für das minderjährige Kind P… R… zurück übertragen und die Vormundschaft aufgehoben.

Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen.

Kostenerstattung wird nicht angeordnet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1. ist die Mutter des nicht ehelich geborenen Kindes P… R…, der heute 15 Jahre alt ist. Die Kindesmutter ist allein erziehend. P… hat noch eine ältere Halbschwester C…, die nicht mehr im Haushalt der Mutter lebt. Ein weiterer Sohn der Beteiligten zu 1. ist vor Jahren verstorben.

Mit Beschluss vom 10. September 2010 (Az. 32 F 381/10) hat das Amtsgericht Senftenberg im Wege der einstweiligen Anordnung der bis dahin allein sorgeberechtigten Mutter die elterliche Sorge für P… entzogen und das beteiligte Jugendamt zum Vormund bestellt. Hintergrund für die gerichtliche Maßnahme waren erhebliche Fehlzeiten P… in der Schule und beginnendes straffälliges Verhalten. P… war durch Ladendiebstähle und Betteln aufgefallen. Bis zur Beendigung der 6. Klasse fehlte er an 433 Tagen in der Schule, davon an 132 Tagen unentschuldigt.

Gegen diese Entscheidung hat die Mutter Rechtsmittel eingelegt. Durch Beschluss vom 19. Januar 2011 hat der Senat die Beschwerde zum Az. 9 WF 282/10 zurückgewiesen. In der Entscheidung ist die Erziehungsfähigkeit der Mutter angezweifelt worden, weil sie die Vorkommnisse um ihren Sohn verharmlost habe und nicht bereit sei, eigene Versäumnisse zu erkennen. Die Mutter sei auch nicht in der Lage, erzieherisch auf P… einzuwirken. Zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung haben sowohl das Jugendamt als auch der Senat die Fremdunterbringung P… für geboten gehalten, da ambulante Maßnahmen nicht erfolgversprechend erschienen.

Am 23. August 2010 hatte P… beim Kinder- und Jugendnotdienst in … um Obhut gebeten. Er berichtete dabei von Problemen mit der Mutter. Er wurde zunächst vorläufig in einer Notaufnahmestelle in L… untergebracht. Sodann erfolgte die Verlegung in eine familienorientierte Wohngruppe mit heilpädagogischem Ansatz in D…. Besuche P… bei seiner Mutter in L… in dieser Zeit verliefen häufig nicht reibungslos. Das Kind kam später als vereinbart zurück, wurde krank gemeldet oder die Mutter gab sonstige Verhinderungen an. Am 04. Februar 2011 kehrte P… nach einem Wochenende bei der Mutter überhaupt nicht mehr in die Einrichtung zurück. Die Mutter legte einen Brief P… vor, worin dieser Selbstmordgedanken äußerte. Am späten Abend des 08. Februar 2011 wurde P… von der Polizei in der Wohnung der Mutter aufgegriffen und in eine Schutzstelle gebracht, aus der er am folgenden Morgen entwich. Noch am selben Tag wurde er wiederum in der Wohnung der Mutter aufgefunden und in die Kinder- und Jugendpsychiatrie nach L… gebracht. Dort erfolgte eine stationäre psychiatrische Krisenintervention. Nach der Entlassungsmittlung des …-Fachklinikums L… vom 11. Februar 2011 wurde eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens festgestellt, eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung jedoch ausgeschlossen. Am 11. Februar 2011 wurde P… wieder nach D… in die Einrichtung entlassen.

Nachdem sich zunächst P… Situation entspannt hatte und sich seine schulischen Leistungen verbesserten, kam es ab Mai 2011 wiederum zu einer Verschlechterung. P… widersetzte sich den Erziehern und fiel erneut durch Diebstähle und Schulschwänzerei auf. Auch zu Problemen zwischen P… und seiner Mutter kam es zwischenzeitlich, weil diese die Freundin P… ablehnte. Während einer Gruppenfahrt vom 04. Juli bis 1. Juli 2011 wurde P… bei einem Ladendiebstahl beobachtet. Auf Sanktionsversuche der Erzieher reagiert er ausfallend und schlug auf den Pkw eines Betreuers ein. Am 03. August 2011 entwich P… während eines Urlaubs aus dem mütterlichen Haushalt. Er wurde zwei Tage später von der Polizei in … aufgegriffen und dem Kindernotdienst übergeben. Sodann entschlossen sich die am Hilfeprozess Beteiligten, das Kind in die Wohngruppe nach S… zu bringen, um eine engmaschige Betreuung sicherzustellen. Es handelt sich bei der Einrichtung um eine Wohnform mit therapeutischer Begleitung und Unterstützung gewaltbereiter, krimineller und suchtgefährdeter Kinder und Jugendlicher. Am 05. August 2011 wurde P… in die Einrichtung verbracht, lief bereits jedoch am 09. August 2011 von dort weg zur Mutter. Am 30. August 2011 wurde P… erneut nach S… gebracht und zunächst intern beschult. Ab dem 12. September 2011 besuchte er die öffentlich Schule in J…, wobei er jeden Tag zur Schule gebracht und abgeholt wurde. Am 15. September 2011 verschwand P… während der Unterrichtszeit und kehrte nicht mehr zurück. Wegen der Abgängigkeit wurde die stationäre Hilfe in der Wohngruppe sodann beendet.

Seit November 2011 wird P… im Einvernehmen mit dem Jugendamt im Haushalt der Mutter versorgt und betreut. Er besucht eine sonderpädagogische Schule mit Förderschwerpunkt Lernen in L…. Seit März 2012 ist in der Familie ein Erziehungsbeistand tätig.

Mit Schriftsatz vom 23. September 2010 hat die Mutter im vorliegenden Verfahren auf Rückübertragung der elterlichen Sorge und Aufhebung der Vormundschaft angetragen. Die Entziehung der elterlichen Sorge sei nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig. Sie selbst sei erziehungsfähig; Schwierigkeiten bei der Erziehung P… könnten durch entsprechende Beratung oder Familienhilfe ausgeglichen werden. Eine Gefährdung des Kindeswohls liege nicht vor. Das Jugendamt ist dem Begehren der Mutter entgegengetreten. Sie sei nicht in der Lage, dem Kind eine an seinen Bedürfnissen orientierte Erziehung zu gewähren.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 hat das Amtsgericht nach Anhörung der Beteiligten und des Jugendlichen den Sorgerechtsantrag der Mutter zurückgewiesen. Die Rückübertragung der elterlichen Sorge entspreche nicht dem Wohl von P…. Die Mutter sei nicht in der Lage, Gefahren von dem Kind abzuwenden. Dies zeige sich in ihrem ambivalenten und widersprüchlichen Verhalten während des Hilfeprozess. Die Mutter sei nicht fähig, P… Regeln zu vermitteln und Grenzen aufzuzeigen. Ein erzieherischer Einfluss der Mutter sei nicht gegeben. Die Mutter sei darüber hinaus auch nicht bereit, Hilfe zur Erziehung, insbesondere in Form einer Heimerziehung, im Interesse des Kindes anzunehmen. Eine Veränderung der Situation könne nur durch eine Unterbringung des Kindes in einer intensiv therapeutischen Wohngruppe mit interner Beschulung erreicht werden.

Gegen den ihr am 15. Dezember 2011 zugestellten Beschluss hat die Mutter mit am 12. Januar 2012 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren auf Rückübertragung der elterlichen Sorge weiter verfolgt. Sie ist der Ansicht, die Fremdunterbringung habe die Situation des Kindes P… nur verschlechtert. Die Vielzahl der Unterbringungsorte habe ein Einleben nicht ermöglicht. Eine therapeutische Betreuung habe ebenfalls nicht stattgefunden. Seit P… wieder bei ihr lebe, habe sich die Situation entschärft. Er besuche regelmäßig die Schule, bettele und stehle nicht. Er spiele in der Freizeit Fußball oder beschäftige sich mit dem Computer. Sie hätten ein normales Familienleben und P… höre auf sie.

Das Jugendamt hat in seinem schriftlichen Bericht vom 19. Oktober 2012 eingeschätzt, dass nach einer insgesamt positiven Entwicklung sich Zweifel an der Kontinuität dieses Prozesses mehrten. Sowohl P… als auch die Mutter seien zumindest ambivalent in ihrer Haltung zum Jugendamt. Die Mutter reagiere inzwischen allerdings auf Verstöße ihres Sohnes gegen Regeln und Normen und sei an einer dauerhaft positiven Entwicklung interessiert. Der Jugendliche benötige klare Grenzsetzungen und verbindliche Strukturen, die durch die erzieherische Einflussnahme der Kindesmutter allein nicht gegeben seien.

Der Senat hat am 21. Februar 2013 den Jugendlichen selbst, die weiteren Beteiligten und als Zeugin die Klassenlehrerin von P…, Frau B…, angehört. Im Anschluss an die Erörterungen wurde im Sinne einer Zwischenlösung Einigkeit erzielt, dass es vorläufig bei der angeordneten Vormundschaft bleiben solle, und zwar bis etwa Juli 2013 (Ende des laufenden Schuljahres). Es bestand weiter Einigkeit mit einer sich anschließenden Entscheidung im schriftlichen Verfahren, soweit sich keine gravierenden Änderungen ergeben. Derartige Änderungen sind dem Senat nicht mitgeteilt worden. Die Kindesmutter bleibt bei ihrer bisher geäußerten Ansicht und hält ihre Beschwerde aufrecht. Sie hat das Schulzeugnis für P… vom 19. Juni 2013 vorgelegt, aus dem sich durchweg Noten zwischen 3 und 4 ergeben sowie das Aufrücken in die nächste Klasse. An unentschuldigten Fehlzeiten sind lediglich zwei Einzelstunden vermerkt worden.

Das Jugendamt hat in einer Stellungnahme vom 11. Juni 2013 mitgeteilt, aus sozialpädagogischer Sicht sei eine ambulante Hilfe nicht geeignet, um den Verhaltensauffälligkeiten von P… entscheidend zu begegnen. Dem stünde das ambivalente Verhalten der Kindesmutter entgegen. Auch durch die Vormundschaft könnten bei einem weiteren Verbleib von P… im mütterlichen Haushalt keine nachhaltigen und seine Entwicklung fördernden Veränderungen bei dem Jugendlichen bewirkt werden.

II.

Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angeordneten Vormundschaft und Rückübertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter mit Wirksamwerden dieser Entscheidung. Es ist nach derzeitigem Sachstand nicht mehr gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin gemäß §§ 1666, 1666 a BGB die elterliche Sorge für den Jugendlichen P… zu entziehen.

Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge darf als Maßnahme nur ergriffen werden, wenn gegenwärtig eine erhebliche Gefahr vorhanden ist, dass sich eine Schädigung des geistigen oder seelischen Wohls des Kindes ergeben wird und dieser nur durch Entziehung des Sorgerechts und nicht durch mildere Maßnahmen begegnet werden kann (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011, Az. XII ZB 247/11; FamRZ 2010, 720; 2005, 344). Zudem darf Eltern das Sorgerecht nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entzogen werden. Helfende und unterstützende Maßnahmen sind vorrangig anzuwenden BVerfGE 60, 79; BVerfG, FamRZ 2012, 1127).

Eine Gefährdung des Kindeswohls für den Jugendlichen P… R…, welche die Entziehung des Sorgerechts der Kindesmutter rechtfertigt, kann derzeit nicht mehr festgestellt werden. Die Kindesmutter hat ihr Erziehungsverhalten – wenn auch möglicherweise unter dem Druck des laufenden Verfahrens – erheblich geändert. Sie ist P… gegenüber konsequenter und zeigt ihm auch Grenzen auf. Die erzieherische Einflussnahme der Mutter auf P… ist zumindest in gewissem Umfang gegeben. So ist es insbesondere praktisch nicht mehr zu einem Schulschwänzen durch P… gekommen, seit er wieder in seinem Einverständnis bei der Kindesmutter lebt. Bei der Versorgung und Betreuung des Jugendlichen lässt sich die Kindesmutter durch die Familienhilfe unterstützen. Sie nimmt die staatliche Hilfe – auch durch den Vormund – an, wenn auch das Jugendamt deutliche Abstriche in der Zusammenarbeit mit der Kindesmutter macht. Seit dem 13. Januar 2012 ist P… auch nicht mehr abgängig gewesen. Die schulischen Leistungen des Jugendlichen sind befriedigend bis ausreichend. Zwar beklagt auch die als Zeugin angehörte Klassenlehrerin von P…, dass dieser durchgehend einer engen Führung bedürfe und gerne „Schlupflöcher“ suche. Im Großen und Ganzen beteilige er sich aber durchaus am Unterricht, wenn auch bei etwas mehr Anstrengung durchaus bessere Ergebnisse erzielbar sein könnten. Die Zeugin hat auch bestätigt, dass Kontakt zur Mutter von P… besteht, wenn auch häufig vermittelt durch den Vormund bzw. den Familienhelfer.

Das straffällige Verhalten von P… hat sich zumindest entschärft. Seit der Aufnahme in den mütterlichen Haushalt liegen zwar drei Anzeigen vor, wobei es sich um Notrufmissbrauch, Diebstahl eines Handys und Beleidigung handelt. Nach den Darstellungen P… in der Senatssitzung beschönigt er zwar seine Taten, zeigt jedoch auf eindringliche Ansprache durchaus auch Tendenzen von Selbsterkenntnis. Außerdem war klar erkennbar, dass die Mutter delinquentes Verhalten in keiner Weise billigt und P… dies auch bewusst ist. Ihm war auch klar, dass er seine Aussichten für die Zukunft maßgeblich durch sein jetziges Verhalten beeinflusst.

Es ergibt sich nach der Einschätzung des Senats durchaus ein ambivalentes Bild, was die Notwendigkeit angeht, die Kindesmutter und den Jugendlichen in der Entwicklung und Erziehung zu unterstützen. So ist P… keineswegs hinreichend gefestigt, um ohne ständige Unterstützung und Ansprache sicher den Weg einer gesunden Entwicklung nehmen zu können. Auch scheint seine Mutter – wie sie durchaus auch selbst erkennt – der ständigen Unterstützung durch Fachkräfte zu bedürfen. Dies schätzen auch das Jugendamt, der Vormund und die Klassenlehrerin so ein. Diese Bedenken im Hinblick auf die Erziehungsfähigkeit der Mutter einerseits und bisherige Fehlentwicklungen des Jugendlichen andererseits rechtfertigen allerdings nicht den weiteren Eingriff in das Sorgerecht der Kindesmutter. Dass das Wohl des Jugendlichen nachhaltig gefährdet wäre, wenn er in alleiniger Obhut und Fürsorge seiner Mutter entlassen wird, kann derzeit nicht sicher festgestellt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Mutter weitere ambulante Unterstützungsmaßnahmen des Jugendamts nicht anzunehmen bereit wäre. Wenn es dabei auch immer wieder zu Schwierigkeiten kommen mag und auch die Mutter angesichts ihres Temperaments durchaus dazu neigt, Jugendamtsmitarbeiter zu beschimpfen, so begründet dies doch nicht die Notwendigkeit, ihr die elterliche Sorge weiterhin zu entziehen. Sie hat Einwirkungsmöglichkeiten auf ihren Sohn und nimmt diese inzwischen auch soweit es ihr möglich ist wahr.

Insbesondere wäre ein weiterer Entzug des Sorgerechts aber auch unverhältnismäßig. Eine nennenswerte Alternative zum Belassen des Jugendlichen in der Obhut seiner Mutter sieht auch das Jugendamt nicht. Auch wenn ausgeführt wird, eine nachhaltige und die Entwicklung fördernde Veränderung der Persönlichkeit P… seien nicht möglich, wenn er im Haushalt der Mutter verbleibe, so stellt sich doch die Frage, welche Persönlichkeitsveränderungen bei einem inzwischen 15 ½ jährigen – durchaus als selbstbewusst erlebten – Jugendlichen noch erreicht werden könnten. Angesichts der erfolgten deutlichen Verbesserungen im Bereich der Beschulung und der nur geringen Neigung zu Delinquenz ist nicht erkennbar, im Hinblick auf welche Persönlichkeitsveränderungen hier eine stationäre Unterbringung überhaupt in Betracht gezogen werden könnte. Abgesehen davon ist rein praktisch eine solche Unterbringung angesichts der Persönlichkeiten des betroffenen Jugendlichen und seiner Mutter ausgeschlossen, wie das Jugendamt selbst festgestellt und eingeräumt hat. Angesichts der Tatsache, dass Sohn und Mutter diese Unterbringung vehement ablehnen, ist es dem Jugendamt auch bei Bestehen der Vormundschaft nicht gelungen, eine stationäre Unterbringung für P… durchzusetzen. Der Vormund hat vielmehr entschieden, den Jugendlichen in der Obhut seiner Mutter zu belassen. Die Entziehung der elterlichen Sorge der Kindesmutter hat somit nicht dazu geführt, eine für notwendig gehaltene Maßnahme tatsächlich umzusetzen. Eine derartige Umsetzung in der Zukunft erscheint ebenfalls ausgeschlossen. Es ist deshalb auch nicht geboten die Entziehung des Sorgerechts zum Zweck der stationären Unterbringung des Jugendlichen aufrecht zu erhalten.

Wird der Jugendliche in der Obhut seiner Mutter belassen, so ist ebenfalls nicht ersichtlich, aus welchem Grund der bestehende Eingriff in das Elternrecht der Kindesmutter noch fortgesetzt werden soll. Die bloße Befürchtung, die eingetretene positive Entwicklung könne Rückschritte erleiden, reicht nicht aus, um einen fortgesetzten nachhaltigen Eingriff in das Sorgerecht der Kindesmutter zu rechtfertigen.

Auch der Verfahrensbeistand hat angeregt, unter diesen Umständen die Vormundschaft aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG; die Festsetzung des Beschwerdewerts auf §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

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