BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2003 – 1 BvR 2222/01

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes

In dem Verfahren

über
die Verfassungsbeschwerde

 des Herrn B…
– Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Heike Hase und Koll., Ritterstraße 102, 14770 Brandenburg

– gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. November 2001 – 15 UF 233/00

-und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin Heike Hase, Brandenburg

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Papier,

den Richter Steiner

und die Richterin Hohmann-Dennhardt

am 20. Mai 2003 einstimmig beschlossen:

  1. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. November 2001 – 15 UF 233/00 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit er die Androhung von Zwangsgeld ausspricht (Ziffer IV). Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
  2. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die zwangsweise Durchführung von Umgangskontakten mit seinem 1999 geborenen Sohn im Beisein eines Sachverständigen.

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel wies mit Beschluss vom 6. November 2000 den Umgangsrechtsantrag der Kindesmutter mit der Begründung zurück, ein erzwungener Umgang entspreche nicht dem Wohl des Kindes, das noch keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt habe.

Das Oberlandesgericht ordnete im Beschwerdeverfahren eine familienpsychologische Begutachtung an. Der Beschwerdeführer lehnte es jedoch ab, sich von dem Sachverständigen in Interaktion mit dem Kind beobachten zu lassen. Daraufhin verpflichtete das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer im Wege der vorläufigen Anordnung mit Beschluss vom 15. November 2001 zum Umgang mit dem Kind an insgesamt vier von ihm festgelegten Terminen, und zwar jeweils in den Räumen des Sachverständigen; der letzte Umgangskontakt war für Anfang März 2002 vorgesehen. Für jede Zuwiderhandlung drohte das Gericht dem Beschwerdeführer ein Zwangsgeld von 10.000 DM an. Es sei zunächst eine zeitlich befristete Umgangsregelung zu treffen, um insbesondere mit Hilfe eines noch zu erstellenden ergänzenden Sachverständigengutachtens endgültige Klarheit darüber zu finden, welche Umgangsregelung für das Kindeswohl am besten sei. Den Sachverständigen wies das Gericht an, nach Durchführung der von ihm zu beobachtenden Umgangskontakte entsprechend Stellung zu nehmen. Schließlich setzte das Oberlandesgericht gegen den Beschwerdeführer ein Zwangsgeld fest, weil dieser den festgesetzten Umgangstermin nicht wahrgenommen hat.

Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. November 2001, soweit er die Androhung von Zwangsgeld ausspricht, Verfassungsbeschwerde erhoben und rügt unter anderem eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt.

1. a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Obgleich sich der angegriffene Beschluss wegen des Ablaufs der festgesetzten Umgangstermine erledigt hat, besteht das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers fort, weil die Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist (vgl. BVerfGE 33, 247 <257 f.>; 69, 161 <168>). Das Oberlandesgericht hat das Umgangsrechtsverfahren weder abgeschlossen noch ist erkennbar, dass es von seiner Rechtsansicht abweichen wird.

b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Persönlichkeitsrecht sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 32, 373 <378 ff.>; 44, 353 <372 f.>; 65, 1 <41 f.>; 78, 77 <84>; 84, 192 <194 f.>; 89, 69 <82>).

2. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

a) aa) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter (vgl. BVerfGE 32, 373 <378 ff.>; 44, 353 <372 f.>; 65, 1 <41 f.>; 78, 77 <84>; 84, 192 <194 f.>; 89, 69 <82>; vgl. auch Fehnemann, FamRZ 1979, S. 661, 662 f.). Der Schutz ist umso intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen, die als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht (vgl. BVerfGE 32, 373 <378 f.>; 65, 1 <45 f.>; 89, 69 <82>).

bb) Der angeordnete, in den Räumen des Sachverständigen und unter dessen Beaufsichtigung durchzuführende Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Kind sollte der Erstellung eines ergänzenden Gutachtens dienen. Hierfür wäre die Erhebung von Befunden erforderlich gewesen, die nicht nur das Kind, sondern auch den Beschwerdeführer betroffen hätte. Der Sachverständige hätte untersuchen müssen, wie der Beschwerdeführer – der eine Verhaltensbeobachtung gegenüber dem Sachverständigen wiederholt abgelehnt hat – sich seinem ihm noch unbekannten Kind gegenüber verhält. Eine solche Exploration erfasst sehr persönliche Angelegenheiten, Denkweisen und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers, die Rückschlüsse auf seine seelische Verfassung und seinen Charakter zulassen und damit den Schutzbereich seines Persönlichkeitsrechts berühren. In diesen Schutzbereich hat das Oberlandesgericht durch die Anordnung sowie die Androhung eines Zwangsgeldes eingegriffen, denn dadurch sollte der Beschwerdeführer zu dem vom Gericht bestimmten Verhalten angehalten werden (vgl. zum Eingriffscharakter BVerfGE 74, 264 <282>; 89, 69 <84>).

b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht absolut geschützt. Vielmehr muss jeder Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 32, 373 <379>; 65, 1 <44>; 89, 69 <84>). Aus der gesetzlichen Grundlage müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1 <44>). In grundlegenden normativen Bereichen hat der Gesetzgeber dabei alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 61, 260 <275>; 88, 103 <116>).

An einer solchen verfassungsrechtlich gebotenen klaren und unmissverständlichen gesetzlichen Grundlage fehlt es für den hier vorliegenden weitreichenden Eingriff. Die Anordnung, die den Betroffenen zwingt, sich im Rahmen eines sorge- bzw. umgangsrechtlichen Verfahrens psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen, kann sich auf keine sie legitimierende Gesetzesnorm stützen (vgl. hierzu auch OLG Koblenz, FamRZ 2000, S. 1233; OLG Karlsruhe, FamRZ 1993, S. 1479 <1480>; OLG Hamm, 1. FamS, FamRZ 1982, S. 94 <95>; 4. FamS, FamRZ 1981, S. 706 <707>; BayObLG, FamRZ 1979, S. 737 <739>; OLG Stuttgart, OLGZ 1975, 132 ff.; Schmidt, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 15 Rz. 49; Bassenge/Herbst, FGG/RPflG, 8. Aufl., § 15 Rz. 31; Jansen, FGG I. Bd., 2. Aufl., § 12 Rz. 68; Weychardt, ZfJ 1999, S. 326 <332>; Säcker, FamRZ 1971, S. 81 <83, 84>). Als Ermächtigungsgrundlagen können weder § 33 FGG noch § 1684 Abs. 1 BGB bzw. §§ 12, 15 Abs. 1 FGG herangezogen werden.

aa) § 33 FGG, der die Verhängung von Zwangsmitteln regelt, setzt voraus, dass die durch eine gerichtliche Verfügung einem Verfahrensbeteiligten aufgegebene Handlung, Unterlassung bzw. Duldung ihrerseits eine gesetzliche Grundlage hat; aus § 33 FGG selbst kann diese nicht hergeleitet werden (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1993, S. 1479 <1480>; BayObLG, FamRZ 1979, S. 737 <739>; OLG Stuttgart, OLGZ 1975, 132 ff.; vgl. auch OLG Koblenz, FamRZ 2000, S. 1233; OLG Hamm, 1. FamS, FamRZ 1982, S. 94; 4. FamS, FamRZ 1981, S. 706; Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 33 Rz. 1; Fehnemann, FamRZ 1979, S. 661 <662 f.>; Säcker, FamRZ 1971, S. 81).

bb) Als gesetzliche Grundlage für die dem Beschwerdeführer mit der Anordnung auferlegte Handlung und Duldung scheidet § 1684 Abs. 1 BGB aus. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die in dieser Norm statuierte Umgangsverpflichtung die zwangsweise Durchführung eines Umgangskontaktes gegen den Willen des betroffenen Elternteils legitimieren kann. Denn der durch das Oberlandesgericht angeordnete „Umgang“ in den Räumen des Sachverständigen sollte zugleich, wenn nicht sogar vorrangig der weiteren Sachverhaltsermittlung und –aufklärung als Grundlage einer Begutachtung auch des Beschwerdeführers und seines Verhaltens dienen. Die zwangsweise Beobachtung und Begutachtung des Umgangs durch einen Sachverständigen wird aber von § 1684 Abs. 1 BGB nicht erfasst.

cc) Auch § 12 und § 15 Abs. 1 FGG können nicht als Rechtsgrundlage für die gerichtliche Anordnung herangezogen werden.

(1) Gemäß § 12 FGG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Im Gegensatz zu §§ 68b Abs. 3, Abs. 4, 70e Abs. 2 FGG, die die Gutachtenerstellung im Betreuungs- bzw. Unterbringungsverfahren regeln, räumt § 12 FGG dem Gericht keine Befugnis ein, die Untersuchung des Betroffenen zur Vorbereitung eines Gutachtens zu erzwingen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1993, S. 1479 <1480>; OLG Hamm, 4. FamS, FamRZ 1981, S. 706; BayObLG, FamRZ 1979, S. 737 <739>; OLG Stuttgart, OLGZ 1975, 132 <133>; Fehnemann, FamRZ 1979, S. 661 <662 f.>; Säcker, FamRZ 1971, S. 81; Jansen, FGG I. Bd., 2. Aufl., § 12 Rz. 68).

(2) § 15 FGG erklärt die Vorschriften der Zivilprozessordnung für die Beweisaufnahme im FGG-Verfahren im Wesentlichen für entsprechend anwendbar. Zwar enthält § 372a ZPO für Fälle, in denen die Abstammung einer Person gerichtlicher Klärung bedarf, die Verpflichtung der Beteiligten, Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blut, zu dulden. Bei dieser Norm handelt es sich indes um eine spezielle Ausnahmevorschrift, der eine allgemeine Verpflichtung, gerichtliche Anordnungen vergleichbarer Art hinzunehmen und ihre Vollziehung bei Vermeidung von Zwangsmaßnahmen zu dulden, nicht entnommen werden kann (OLG Hamm, 4. FamS, FamRZ 1981, S. 706 <707>; OLG Stuttgart, OLGZ 1975, 132 <133>; im Ergebnis ebenso: OLG Koblenz, FamRZ 2000, S. 1233; OLG Karlsruhe, FamRZ 1993, S. 1479 <1480>; OLG Hamm, 1. FamS, FamRZ 1982, S. 94 <95>; BayObLG, FamRZ 1979, S. 737 <739>; Schmidt, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 15 Rz. 49; Bassenge/Herbst, FGG/RPflG, 8. Aufl., § 15 Rz. 31; i.E. wohl auch Säcker, FamRZ 1971, S. 81 <82 f.>).

3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht bei Beachtung der Bedeutung und Tragweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Da die angegriffene Entscheidung schon gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verstößt und deshalb aufzuheben ist, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die darüber hinausgehenden vom Beschwerdeführer gerügten Grundrechtsverstöße vorliegen.

4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 62, 392 <397>; 71, 122 <136 f.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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