Anmerkung von RA Heino Beier zu dem Beschluss des AG Köln vom 04.09.2013 – 125 C 388/13 –

Anmerkung RA Heino Beier zu dem Beschluss des AG Köln, Beschluss vom 04.09.2013 – 125 C 388/13 – Der Richter am Amtsgericht führt im vorbenannten Besachluss aus: „Allerdings teilt das Gericht die von dem Verfügungsbeklagten angesprochenen Bedenken gegen den „fliegenden Gerichtsstand“ — es hat aber hinzunehmen, dass

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Die Entwicklung der Inobhutnahmen durch die Jugendämter: Einige Anmerkungen

A. Ausgangslage 1. Einleitung Mit der Inobhutnahme werden Kinder und Jugendliche in Notsituationen (vorläufige Schutzmaßnahmen) durch das Jugendamt vorläufig aufgenommen und untergebracht. Es handelt sich dabei um eine kurzfristige Maßnahme der Jugendämter zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, die sich in einer akuten, sie gefährdenden Situation befinden.

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