Anmerkung RA Heino Beier zu dem Beschluss des AG Köln, Beschluss vom 04.09.2013 – 125 C 388/13 –

Der Richter am Amtsgericht führt im vorbenannten Besachluss aus:

„Allerdings teilt das Gericht die von dem Verfügungsbeklagten angesprochenen Bedenken gegen den „fliegenden Gerichtsstand“ — es hat aber hinzunehmen, dass das Landgericht Köln nach wie vor an dieser Rechtsprechung festhält und der Präsidentensenat des Oberlandesgerichts Köln entsprechende Verweisungsbeschlüsse des Gerichts in Verfahren nach § 36 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 6 ZPO als „willkürlich“ gebrandmarkt hat.“

Was derzeit am Amtsgericht Köln in Sachen „fliegender Gerichtsstand“ passiert ist kaum mehr nachzuvollziehen.

So hat die 137 Abteilung des AG Köln im Beschluss vom 01.08.2013 – 137 C 99/13 – sich in einem Filesharing – Verfahren für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hamburg verwiesen.

In dem von uns betriebenen Verfahren hat die 125 Abteilung des AG Köln sich am 04.09.2013 – 125 C 388/13 hingegen für örtlich zuständig gehalten.

Während sich der Richter der Abteilung 137 für örtlich unzuständig erklärte, hält sich der Richter der anderen Abteilung – trotz berechtigter Bedenken – durchaus (noch) für örtlich zuständig. Mit Rechtssicherheit hat dies nun gar nichts mehr zu tun! Auch sieht eine einheitliche Rechtsprechung anders aus.

Da scheint sich der alte Spruch zu bewahrheiten: „Frage zwei Juristen nach einer Rechtsmeinung und du erhältst drei Antworten“.

Nach diesseitiger Auffassung sprechen die besseren Argumente gegen die Annahme eines „fliegenden Gerichtsstandes“ in sog. Filesharing – Verfahren oder in solchen Fällen, wie den Vorliegenden („Fotoklau“ bei eBay).

Es ist jedoch erfreulich, dass zunehmend Gerichte in Deutschland die Meinung vertreten, dass ein fliegender Gerichtsstand in den vorbenannten Fällen nicht in Frage kommt. So z.B.

AG Köln, Beschluss vom 01.08.2013 – 137 C 99/13
AG Mitte, Beschluss vom 26.08.2013 – 6 C 65/13
AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.07.2013 – 30 C 1042/13 (71)

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