Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.2013 – I-10 U 26/13

Tenor:

I Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 12. Dezember 2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 02.07.2013 gegeben.

III Streitwert: 6.120,00 €

Gründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das Landgericht hat den Beklagten mit zutreffender Begründung, die der Senat sich zu eigen macht, zur Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 6.100,00 € verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen, an die der Senat gemäß § 529 ZPO gebunden ist, ist das Mietverhältnis der Parteien nicht durch fristlose Kündigung des Beklagten vorzeitig beendet worden. Die Berufung zeigt nicht auf, dass dem Landgericht insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Sie wiederholt im Wesentlichen nur ihren erstinstanzlichen Vortrag, den das Landgericht in zutreffender Weise gewürdigt hat. Ob die Schimmelbildung „in höchstem Maße“ gesundheitsschädigend war, ist nicht festgestellt. Die Frage, ob Schimmelpilz in Mieträumen die Gesundheit der Bewohner gefährdet, lässt sich nicht allgemein beantworten und kann in vielen Fällen nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten geklärt werden (BGH, Urt. v. 18.4.2007, VIII ZR 182/06; KG ZMR 2004, 513). Rechtserhebliches hierzu ist der Berufung nicht zu entnehmen. Soweit sie geltend macht, das Gericht hätte berücksichtigten müssen, dass die Nutzungsmöglichkeit durch die Schimmelbildung erheblich eingeschränkt war, ist dies zum einen weder festgestellt, zum anderen scheitert der Einwand an § 10 MV.

Das Landgericht hat dem Kläger für die Monate Juli bis Dezember 2011 mit zutreffender Begründung die Miete einschließlich anteiliger Nebenkostenvorauszahlungen von je 150,00 € (= insgesamt 900,00 €) zuerkannt. Nebenkostenvorauszahlungen kann der Kläger aber nicht mehr verlangen, weil mit Ablauf des 31.12.2011 insoweit Abrechnungsreife eingetreten ist. Der Kläger kann dieser Rechtslage zweitinstanzlich ohne Anschlussberufung gemäß § 264 ZPO dadurch Rechnung tragen, dass er insoweit die Hauptsache einschließlich der geltend gemachten anteiligen Zinsen ab 1.1.2012 für erledigt erklärt. Unter der Prämisse, dass der Kläger die angeregte Teilerledigungserklärung innerhalb der oben unter Ziffer II. gesetzten Frist abgibt, beabsichtigt der Senat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Hauptsache in Höhe von…einschließlich der insoweit ab 1.1.2012 geltend gemachten Zinsen erledigt ist.

Der Senat weist darauf hin, dass eine Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.

Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach, 6 O 286/12

Siehe hierzu auch:

BGH, Urteil vom 18. April 2007 – VIII ZR 182/06

Leitsatz

Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohn-raum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung nach § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zu-vor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat.

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