Fardes Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nimmt Filesharing – Klage gegen unseren Mandanten vor dem AG Köln zurück

Was war geschehen

Unser Mandant wurde am 14.10.2011 von der Geto Gold Musikverlag GbR urheberrechtlich abgemahnt. Vertreten wird die Geto Gold Musikverlag GbR von der Fardes Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Im Abmahnschreiben wurde angegeben, dass über den Internetanschluss unseres Mandanten am 08.05.2011 um 23:33:50 Uhr das urheberrechtlich geschützte Musikwerk „Die Atzen mit Nena – Strobo Pop“ in einer Internettauschbörse illegal heruntergeladen worden sein soll. Gefordert wurde die Abgabe einer vorformulierten strafbewährten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrages von 450,00 €, um die Angelegenheit gütlich beizulegen.

Zunächst wurde die behauptete Urheberrechtsverletzung durch unseren Mandanten substantiiert bestritten. Es wurde weder eine Unterlassungserklärung abgegeben, noch erfolgten irgendwelche Zahlungen unseres Mandanten.

Im zweiten Schreiben der Fardes Rechtsanwälte vom 07.08.2012 wurde unser Mandant dann „dringend“ und „letztmalig“ zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung bis zum 14.08.2012 aufgefordert. Es wurde u.a. auf folgendes hingewiesen:

„Sollte Ihre Mandantschaft in Erwägung ziehen, lediglich eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, dürfen wir schon jetzt darauf hinweisen, dass unsere Mandantschaft in diesen Fällen von ihrem Vergleichsangebot Abstand nimmt und derzeit beabsichtigt, ihre Zahlungsansprüche in voller Höhe und ohne weitere Ankündigung vor den hier gemäß §§ 32, 35 ZPO zuständigen Gerichten in Hamburg einzuklagen.“

Da unser Mandant die behauptete Urheberrechtsverletzung nicht begangen hatte wurde weiterhin weder eine Unterlassungserklärung – auch keine modifizierte – abgegeben, noch irgendwelche Zahlungen geleistet.

Es erfolgte dann lange, lange Zeit keine Reaktion der Fardes Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens

Am 05.07.2013 wurde dann gegen unseren Mandanten Mahnbescheid beantragt, der auch am 08.07.2013 vom Amtsgericht Wedding erlassen wurde.

Hiergegen haben wir auftragsgemäß am 10.07.2013 Widerspruch erhoben.

Dann erfolgte abermals lange, lange Zeit keine Reaktion. Insoweit wurde der vermeintliche Anspruch auch nicht begründet.

Am 17.04.2015 haben wir dann die Durchführung des streitigen Verfahrens und Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 697 Abs. 3 S. 1 ZPO) beantragt.

Mit Schreiben des Amtsgerichts Köln (Az.: 148 C 187/15) vom 12.05.2015 wurde mitgeteilt, dass Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde auf den 04.08.2015.

Mit Schriftsatz vom 18.05.2015 hat sich unser Mandant bereits vorsorglich auf die Einrede der Verjährung berufen.

Ausgeführt wurde:

„Aufgrund des Antrages vom 05.07.2013 erließ das Amtsgericht Wedding in dieser Sache am 08.07.2013 einen den Beklagten am 10.07.2013 zugestellten Mahnbescheid. Als Hauptforderung zu Ziffer 1 in Höhe von 150,00 € wurde „unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke aus dem Repertoire des Antragstellers gem. Schreiben XXX vom 14.10.11“ benannt. Als weitere Hauptforderung zu Ziffer 2 wurden „Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar gem. Schreiben XXX vom 14.10.11“ in Höhe von 459,40 € benannt.

Gegen den Mahnbescheid hat der Beklagte am 10.07.2013 Widerspruch eingelegt.

Die Verjährungsfrist für die geltend gemachten Ansprüche beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertreten möchte, dass auf den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren gemäß gemäß § 97 Abs. 2, S. 1 UrhG die zehnjährige Verjährungsfrist nach den §§ 102 UrhG, 852 BGB anzuwenden sei, wäre dieser Auffassung nicht zu folgen, vgl. nur AG Köln, Urteil vom 19.02.2015 – 148 C 31/14; AG Kassel (Az.: 410 C 625/14); AG Bielefeld (Az.: 42 C 368/13), AG Düsseldorf (Az.: 57 C 15659/13); AG Köln (Az.: 125 C 314/14).

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von allen anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Verjährungsbeginn für den Schadensersatzanspruch war der 31.12.2011, 24 Uhr. Ebenfalls begann die Verjährung für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten am 31.12.2010, 24 Uhr, da die Versendung der Abmahnung, mit der der Anspruch entsteht, im Oktober 2011 erfolgte. Die Verjährungsfrist für beide Ansprüche lief somit am 31.12.2014 ab. Eine Klage wurde jedoch bisher noch nicht eingereicht.

Die Zustellung des Mahnbescheides am 10.07.2013 hat auch keine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB bewirkt, vgl. nur AG Köln, Urteil vom 19.02.2015 – 148 C 31/14.

Eine Klagebegründung kann nunmehr erst nach Verjährungseintritt, nämlich erst im Jahr 2015, erfolgen. Die dann möglicherweise zu erfolgende Individualisierung der Ansprüche durch Zustellung eines Klagebegründungsschriftsatzes würde aber nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides zurück wirken, BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 — IX ZR 160 / 07.

Sollte die Klägerin ihren vermeintlichen Anspruch doch noch begründen wollen, so bleibt weiterer dezidierter Vortrag des Beklagten ausdrücklich vorbehalten.

Rechtsanwalt
Heino Beier“

Heute am 02.06.2015 haben wir vom Gericht die Mitteilung erhalten, dass die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 22.05.2015 zurückgenommen hat.

Anmerkung RA Heino Beier

Die Geto Gold Musikverlag GbR hat unseren Mandanten von der Fardes Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Oktober 2011 urheberrechtlich abmahnen lassen, weil unser Mandant angeblich ein illegales Filesharing betrieben haben soll. Außer den „Standardbehauptungen“ im Abmahnschreiben erfolgte über lange Zeit nichts.

Nachdem es die Geto Gold Musikverlag GbR dann nach fast zwei Jahren geschafft hatte, gegen unseren Mandanten einen Mahnbescheid zu beantragen, erfolgte wiederum fast 1 ½ Jahre nichts. Wenn die Anschuldigungen gegen unseren Mandanten tatsächlich so eindeutig gewesen sein sollten, stellt sich doch die ernsthafte Frage, warum es die Fardes Rechtsanwälte in den über 3 Jahren nicht geschafft haben, den vermeintlichen Anspruch auch zu begründen.

Erst durch unser Hinwirken, nämlich der Beantragung der Durchführung des streitigen Verfahrens vom 17.04.2015, hätte die Angelegenheit gerichtlich geklärt werden können. Hierzu waren aber weder die Geto Gold Musikverlag GbR, noch die Fardes Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bereit. Sei es drum.

Die Klägerin wird schon wissen, warum sie die Klage zurückgenommen hat!

Es hat sich wieder einmal gezeigt, dass man nicht sofort die „Flinte ins Korn“ schmeißen sollte.

Sofern man kein illegales Filesharing betrieben hat, sollte man sich auch nicht durch die Drohungen der Anspruchssteller einschüchtern lassen, sondern fachkundigen Rat bei einem Rechtsanwalt seines Vertrauens einholen.

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