Amtsgericht Köln, Urteil vom 18.11.2013 – 137 C 262/13

Leitsätze:

„Bei Kopierbörsenfällen ist der Gerichtsstand gem. § 32 ZPO nicht überall anzunehmen, auch nicht bei Säumnis des Beklagten“

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

T a t b e s t a n d:

Die Klägerin ist Inhaberin des Rechts zur ausschließlichen Nutzung der Rechte zur Verwertung eines Computerprogramms, mit Hilfe dessen ein Spiel „H 4“ praktiziert werden kann.

Am 8. 10. 2012 verwertete der Beklagte das Programm neunmal, indem er es mittels eines sogenannten sog. P2P-clients im Rechnernetz anderen Nutzern zum Herunterladen zur Verfügung stellte.

Die Klägerin ließ den Beklagten in der Folge anwaltlich abmahnen.

Sie verlangt

Abmahnkosten 368,00 Euro

teilweisen Schadensersatz in Form entgangenen Lizenzentgelts 532,00 Euro

Sie meint, dass angerufene Gericht sei gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig, und erklärt dazu, die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen hätten keinen bestimmungsgemäß lokal begrenzten Auswirkungskreis gehabt. Der Beklagte habe die streitgegenständliche Nutzungshandlung begangen, wobei es ihm darauf angekommen sei, die Software „H 4“ gerade auch im Bezirk des Landgerichts Köln zum Herunterladen bereit zu halten.

Sie beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Teilschadensersatz über Euro 532,00 nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. Oktober 2012 zu zahlen,

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag über Euro 368,00 nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. März 2013 zu zahlen,

ein Versäumnisurteil zu erlassen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage ist nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht zulässig.

Auch danach ist das angerufene Gericht nicht gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig.

In seinem Bezirk wurde die unerlaubte Handlung vom Beklagten nicht begangen.

Dass er hier handelte, trägt die Klägerin ohnehin nicht vor.

Ihrer Tatsachendarlegung ist aber auch nicht zu entnehmen, dass hier der Erfolg der unerlaubten Handlung eintrat.

Allein ausreichend dafür ist nicht, dass in diesem Bezirk – wie in jedem anderen – das widerrechtliche Angebot des Beklagten mittels Rechner aufrufbar war. Eine solche Annahme widerspräche dem Zweck von § 32 ZPO, einen Gerichtsstand mit besonderer Beziehung zum Forum zu schaffen (vgl. BGH MDR 2010 744).

Auch wenn aber eine bestimmungsgemäße Aufrufbarkeit im Bezirk des angerufenen Gerichts ausreichen würde, einen hiesigen Erfolgsort zu bejahen, ließe der Tatsachenvortrag der Klägerin nicht erkennen, dass eine solche Bestimmungsgemäßheit vorlag.

Ausreichend für sie ist nicht bereits, dass der Beklagte bei seinem Handeln wusste, dass die Aufrufbarkeit überall gegeben sein würde, und dies billigend in Kauf nahm. Ein solcher bedingter Vorsatz bedeutet noch nicht, dass der Beklagte die Bestimmung traf, sein Angebot möge im Bezirk des angerufenen Gerichts aufgerufen werden können. Dafür wäre erforderlich, dass es ihm gerade darum ging, dass diese Aufrufbarkeit der Fall sein würde. Ein anderes weiteres Verständnis von dem, was bestimmungsgemäß ist, würde zu beziehungsarmen Gerichtsständen führen, die zu vermeiden sind, weil sie Sinn und Zweck von § 32 ZPO nicht gerecht werden (vgl. BGH MDR 2011, 812; MDR 2010 744). Dieser geht dahin, dass das Gericht eine gewisse Sachnähe haben soll, etwa weil typischerweise im gleichen Großraum zu vernehmende Personen ansässig sind oder eine Ortsbesichtigung stattzufinden hat. Reicht es für die Bestimmungsgemäßheit dagegen aus, dass die Herunterlademöglichkeit lediglich billigend in Kauf genommen wird, besteht ein ubiquitärer Gerichtsstand, das heißt es können Gerichte angerufen werden, die keinerlei näheren Sachbezug haben als andere. Dieser ist abzulehnen (vgl. Zöller-Vollkommer, 29.Auflage, § 32 Rn. 17, Stichwort „Internetdelikte“ mwN).

Dass der Beklagte in dem vorgenannten Sinn eine Bestimmung zur Aufrufbarkeit im Bezirk des angerufenen Gerichts traf, entnimmt dieses dem Sachvortrag der Klägerin nicht, wenn sie die Bestimmungsgemäßheit, offensichtlich vor dem Hintergrund eines anderen Rechtsverständnisses, erwähnt und erklärt, dem Beklagten sei es gerade darauf angekommen, die Software im Bezirk des Landgerichts Köln, der demjenigen des angerufenen Gerichts entspricht, zum Herunterladen bereit zu halten. Denn tatsächliche Anhaltspunkte für eine auf den Bezirk des Gerichts zielende Absicht des Beklagten werden nicht beigebracht.

Gegen das von der Klägerin befürwortete weitere Verständnis vom Ort, an dem der Erfolg einer unerlaubten Handlung eintritt, spricht außerdem, dass das Verhältnis von allgemeinem (§§ 12 f. ZPO) zum besonderen Gerichtsstand (z.B. § 32 ZPO) das von Regel und Ausnahme ist. Ausnahmebestimmungen aber sind nicht ausdehnend auszulegen.

Das ist auch gem. Art. 103 Abs. 1 GG geboten. Dieser fordert ein faires Verfahren, auch für den Beklagten des Zivilprozesses. Kann schon der Kläger über das Ob und Wann einer Klageerhebung entscheiden, müssen triftige Gründe dafür gegeben sein, dem Beklagten das Forum an seinem Wohnsitz zu verweigern. Er muss, selbst wenn er eine unerlaubte Handlung begangen hat oder gar nur schuldlos in eine Störerhaftung gerät, wenigstens ansatzweise übersehen können, wo er, wenn nicht an seinem Heimatforum, sich vor Gericht u. U. zur Sache wird einlassen müssen. Das ist bei Bejahung eines Überallgerichtsstandes nicht der Fall. Eine solche Bejahung aber stellt es dar, wenn die bestimmungsgemäße Auswirkung bereits bei Gerichtsbezirken angenommen wird, die keinerlei näheren Bezug zum Sachverhalt aufweisen als jeder beliebige andere Bezirk.

Folgerichtig hat deswegen der Gesetzgeber gehandelt. Durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1.10.2013 hat er ins Urheberrechtsgesetz § 104 a eingeführt. Das erlaubt den Rückschluss, dass er bei mittels Internet begangenen Urheberrechtsverstößen die bloße Berufung auf die Aufrufbarkeit überall oder auch die bestimmungsgemäße Aufrufbarkeit grundsätzlich überall zur Stützung eines Gerichtsstands gemäß § 32 ZPO gegenüber natürlichen Personen als unseriös betrachtet, die nicht gewerblich oder selbstständig beruflich handeln.

Die Entscheidungen über die Kosten, die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

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