Aktuelles Schreiben der Debcon GmbH
Uns liegen erneut diverse Schreiben der Debcon GmbH vor, mit welchem diese unseren Mandanten informiert, dass die Debcon GmbH durch Inkassovertrag vom 27.10.2014 von Herrn Rechtsanwalt K.-H.-T. Frankfurt am Main als Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH mit der Einziehung der gegen unseren Mandanten bestehende Schadensersatzforderung gem. Lizenzanalogie beauftragt wurde.
Bezüglich der Verjährung der Ansprüche verweist die Debcon GmbH auf ein Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 22.10.2014 (dortiges Az: 92 C 64/14). Darin soll es heiße:
„… Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche, die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche des Beklagten sind unverjährt und verjähren erst am 31.03.2020.“
Zugrunde liegende Urheberrechtsabmahnung
Unser Mandant wurde am 06.07.2010 durch die U + C Rechtsanwälte wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen (Filesharing) abgemahnt. Auf unsere Erwiderung hin, wurde der Anspruch von den U + C Rechtsanwälten nicht weiter verfolgt. Seit dem 08.06.2012 ist nun die Debcon GmbH mit der Einziehung der gegen unseren Mandanten behaupteten Forderung beauftragt. Das von der Debcon GmbH im März 2014 und November 2014 unterbreitete „Angebot“ wurde abgelehnt.
Wir werden in der Sache weiter berichten.
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