OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2013 – 8 UF 17/13
Fünfzehnjährige darf gegen den Willen der Eltern im Kindesschutzverfahren begutachtet werden
Eltern kann im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesundheitsfürsorge für eine Fünfzehnjährige zu entziehen sein, damit die verhaltensauffällige Jugendliche im Kindesschutzverfahren ordnungsgemäß begutachtet werden kann. Das hat der 8. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 31.07.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen bestätigt.
Siehe zur Begutachtung der Kindeseltern den Aufsatz von RA Heino Beier
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