Amtsgericht Essen-Borbeck, Urteil vom 10.04.2013 – 6 C 101/11

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.060,08 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2010 sowie weitere 10 € zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Abweisung im Übrigen betrifft die Inkassokosten, soweit diese einen Betrag von 10 € übersteigen. Im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung sind die Vergütungssätze des RVG nicht heranzuziehen. Es fehlt an einer Regelungslücke. Bei der Schaffung des RDG war das RVG bekannt, von einer entsprechende Anwendung bzw. eines Verweises hierauf wurde aber Abstand genommen. Auch eine Marktüblichkeit dieser Berechnungsmethoden ändert hieran nichts, vielmehr wird auf diesem Wege die klare gesetzgeberische Entscheidung, Inkassounternehmen insoweit nicht Rechtsanwälten gleichzusetzen, umgangen.

Demnach ist der dem Gläubiger entstandene Aufwand unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht gemäß dem tatsächlich hierfür anfallenden Aufwand zu schätzen. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Verfahren bei Inkassobüros standardisiert und weitestgehend automatisiert ablaufen. Das betrifft auch die Meldung an die Schufa. Zudem kann es nicht zum Nachteil des Schuldners gereichen, wenn der Gläubiger seine ihm ureigenste Verantwortung, die Realisierung einer Forderung zu überprüfen, delegiert und dadurch Kosten auslöst, die nicht im Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand stehen.

Streitwert: 2.060,08 Euro.

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