KG Berlin, Beschluss vom 14.11.2012 – 13 UF 141/12
Orientierungssatz
Sprechen sich die fast 12 und 14 Jahre alten Kinder eindeutig gegen einen Umgang mit dem Vater aus, ist ihr Wille dann beachtlich, wenn ihr geäußerter Wille alle Kriterien erfüllt, die für einen beachtlichen Kindeswillen maßgeblich sind. Erforderlich ist insoweit, dass der Wille autonom, intensiv, stabil und zielorientiert ist. Kennzeichnend für einen autonomen zielgerichteten Willen ist, dass er Ausdruck der eigenen Bedürfnisse und nicht nur Reaktion auf die – auch nur vermeintlichen – Wünsche eines Elternteils ist. Auch muss das Kind eine bestimmte Vorstellung von den Folgen seines Wunsches haben. Ein stabiler Wille setzt voraus, dass eine Willenstendenz über eine gewisse Zeit, auch unter unterschiedlichen Umständen, beibehalten wird. Intensiv ist der Wille, wenn er Ausdruck eines Herzenswunsches, d.h. dem Kind wichtig, ist.
Tenor
Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Juni 2012 – 156 F 15886/11 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Umgang mit der am … . Dezember … geborenen C bis zum 30. Dezember 2016 und der Umgang mit dem am … . Juli … geborenen K bis zum 21. Juli 2018 ausgeschlossen wird.
Der Vater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.#
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist der Vater der Kinder C , geboren am … . Dezember … , und K , geboren am … . Juli … . Er ist zugleich der Stiefvater der am 27. April 1979 geborenen Mutter der Kinder. Diese blieb nach der Geburt der Kinder zunächst in ihrem Elternhaus wohnen und bezog dann wenige Monate nach der Geburt K eine eigene Wohnung. Die Kinder verblieben im Haushalt ihrer Großmutter. Dort lebten auch der Vater und die Schwester der Mutter mit ihren drei Kindern. Nachdem die Kinder im Januar 2009 zunächst vom Jugendamt in Obhut genommen worden sind, leben sie seit Februar 2009 im Haushalt ihrer Mutter. Im Verfahren des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg 156 F 407/09 hat die Mutter vorgetragen, dass sie von dem Vater vom 16. bis zum 21. Lebensjahr sexuell missbraucht worden sei. Dieser habe auch eine sexuelle Beziehung zu ihrer Schwester unterhalten. Sie sei von dem Vater genötigt worden, ihm eine Vollmacht auszuhändigen, wonach sie ihm die Kinder überlasse.
Im April 2007 ging die Mutter eine Beziehung zu ihrem jetzigen Lebensgefährten S H ein, mit dem sie zusammenlebt. Am 6. Februar 2008 wurde der gemeinsame Sohn L geboren.
Der Beschwerdeführer beantragte am 17. Juli 2009 im Verfahren vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg – 156 F 13347/09 -, der alleinsorgeberechtigten Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder zu entziehen und auf die Großmutter mütterlicherseits zu übertragen. Zur Begründung seines Antrages bezichtigte er die Mutter diverser Lügen vor allem gegenüber einem Herrn P V , einem früheren Bekannten der Mutter. Er behauptete zudem, dass die Mutter mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer psychischen Persönlichkeitsstörung in Form einer Borderline-Erkrankung leide.
Das zuständige Jugendamt berichtete am 13. Juli 2009 in dem Umgangsverfahren 156 F 407/09 aufgrund von Hausbesuchen, Gesprächen in der Schule und mit der Familie habe man den Eindruck gewonnen, dass beide Kinder sehr gut in die Familie der Mutter integriert seien und dort einen strukturierten Alltag erlebten. Sie würden durch die Mutter und ihren Lebensgefährten altersentsprechend erzogen und gefördert und es bestehe ein verständnisvoller und zugewandter Umgang miteinander. Die Mutter setze Alters entsprechende Grenzen und Regeln, sei an der Entwicklung der Kinder sehr interessiert und arbeite mit der Schule sehr gut und kooperativ zusammen. Zum Bruder L bestehe eine gute geschwisterliche Bindung.
Am 30. September 2009 berichtete das Jugendamt in dem Sorgerechtsverfahren 156 F 13347/09, es habe regelmäßigen Kontakt zur Mutter und zu den beiden Kindern gegeben. Zu keiner Zeit sei deutlich geworden, dass das Kindeswohl durch ein verschuldetes oder unverschuldetes Versagen der Kindesmutter gefährdet sei. Beide Kinder seien aufgeschlossen und freundlich, in den Alltag der Familie fest integriert und nähmen in der Schule eine positive Entwicklung. Der Alltag der Familie sei an den Bedürfnissen der Kinder ausgerichtet. Es werde keine Notwendigkeit für eine Einschränkung der elterlichen Sorge gesehen.
Die Mutter legte die Kopie einer Vaterschaftsanerkennungsurkunde vom 20. April 2009 vor, in der der Vater die Vaterschaft für das Kind C H anerkennt. Mutter dieses Kindes ist die Schwester der Mutter. Ausweislich eines Vaterschaftstests ist der Vater jedoch nicht der biologische Vater dieses Kindes.
Seit März 2009 nimmt die Mutter regelmäßige familientherapeutische Beratungsgespräche wahr. Der auch im Umgangsverfahren bestellte Verfahrensbeistand berichtete, die Kinder könnten in ihrer Mutter nichts Schlechtes oder sie Störendes ausmachen und diese sei die Hauptbezugsperson für sie. Ihnen gehe es im Haushalt der Mutter wirklich gut und sie fühlten sich in ihrem neu entstandenen Lebensumfeld wohl.
Bei ihrer Anhörung durch die Familienrichterin am 20. Januar 2010 – 156 F 407/09 – machten die Kinder einen aufgeschlossenen und entspannten Eindruck und berichteten, dass es ihnen in der neuen Schule gefalle und jeder ein eigenes Zimmer bei der Mutter habe. Beide Kinder zeigten nach Angaben der Schule keine Auffälligkeiten in ihrem Arbeits- und Sozialverhalten und hatten keine bzw. nur wenige Fehlstunden.
In dem im Umgangsverfahren vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg – 156 F 407/09 – eingeholten psychologischen Gutachten (Bl. 1 ff Bd. I der Beiakte 156 F 407/09), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, kommt die dort bestellte Sachverständige Dipl. Psych. E zu dem Ergebnis, die Kinder hätten die Mutter als ihre primäre Bindungsfigur verinnerlicht. Während die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter in der früheren „Großfamilie“ tabuisiert worden sei, erwarteten die Kinder zwischenzeitlich Aufklärung, die von der Mutter mit professioneller Hilfe vorbereitet werde. Während sich die Mutter aus den destruktiven Verhältnissen ihrer Herkunftsfamilie befreit habe, stabilisiere sich der größere Teil der Großfamilie (gemeint sind u.a. der Beschwerdeführer und die Großmutter) mit Hilfe einer Umkehrung des Täter-Opfer-Verhältnisses. Der Beschwerdeführer habe die Mutter in den Begutachtungsgesprächen wiederholt und ausführlich als Lügnerin charakterisiert, während seine Ehefrau ihn weitestgehend entschuldige und ein mangelndes Verständnis für die Position ihrer Tochter zeige. Einer Wiederaufnahme des Umgangs mit dem Vater und der Großmutter müsse ein weitere Aufarbeitung der Vergangenheit mit dem Ergebnis einer Annäherung der erwachsenen Familienmitglieder voraus gehen. Im Ergebnis empfiehlt die Sachverständige eine Aussetzung des Umgangs der Kinder mit dem Beschwerdeführer und der Großmutter, da dieser in der bestehenden Konfliktlage eine Kindeswohlgefährdung darstelle und auch gegen den authentisch und konsistent geäußerten Willen der Kinder verstoße.
Der Verfahrensbeistand berichtete am 30. April 2010 im Verfahren 156 F 13347/09 (Aussetzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts), beide Kinder hätten anlässlich eines Treffens am 31. März 2010 im Rahmen von Einzelgesprächen ein hohes Maß an Zufriedenheit mit ihrer augenblicklichen Lebenssituation im Haushalt der Mutter artikuliert und auch nonverbal vermittelt und sich für eine Fortführung des derzeit praktizierten Lebensmodells ausgesprochen. Aus seiner Sicht bestehe kein Interventionsbedarf hinsichtlich einer Veränderung des Lebensmittelpunktes und er empfehle die Abweisung des Sorgerechtsantrages.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2010 ist das auf Antrag der Mutter gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs gemäß § 170 Abs.2 StPO eingestellt worden.
Im Anhörungstermin im Verfahren 156 F 407/09 (Umgangsverfahren) am 13. Oktober 2010 einigten sich die Mutter, der Beschwerdeführer und die Großmutter vor dem Familiengericht darüber, in einer vom Jugendamt vermittelten Einrichtung unter fachlicher Anleitung Gespräche zu führen mit dem Ziel der Erarbeitung einer gemeinsamen Erklärung zu den Rollenverhältnissen innerhalb der Familie. Während dieser Zeit sollten sich die Kontakte des Beschwerdeführers und der Großmutter zu den Kindern vorbehaltlich einer anderweitigen einvernehmlichen Vereinbarung auf briefliche beschränken.
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 156 F 13347/09 – wies das Familiengericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurück und führte zur Begründung aus, es lägen keine Gründe für einen Sorgerechtsentzug vor. Die Kinder hätten eine gefestigte Bindung zur Mutter, fühlten sich bei ihr wohl, hätten sich dort gut eingelebt und setzten ihre gute Entwicklung, die sich bereits bei Oma und Vater vollzogen habe, bei der Mutter weiter fort. Eine negative Beeinflussung gegen Vater und Oma sei nicht feststellbar, die Kinder stünden einem persönlichen Kontakt zur Oma und dem Vater ambivalent gegenüber. Die Ursache für den bis heute noch nicht geregelten Umgang liege in den schwierigen Familienverhältnissen, deren Klärung den Erwachsenen noch nicht gelungen sei. Der Senat wies die Beschwerde des Vaters mit Beschluss vom 31. März 2011 – 13 UF 37/11 -zurück.
Unter dem 25. Juli 2011 hat der Vater beantragt, seinen Umgang mit den Kindern wie folgt zu regeln:
Der Antragsteller ist berechtigt, die Kinder wie folgt zu sich zu nehmen:
a) im 14-tägigen Turnus jeweils von Freitag 16:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr,
b) an Weihnachten, Ostern und Pfingsten jeweils zum zweiten Feiertag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
c) in den Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien zusammenhängend jeweils während der 1. Ferienwoche,
d) in den Sommerferien während eines zusammenhängenden Zeitraumes von zwei Wochen, wobei dieser Zeitraum der Antragsgegnerin mindestens zwei Monate vor Beginn der Sommerferien vom Antragsteller bekannt zu geben ist,
e) an den hohen Feiertagen abwechselnd mit der Mutter an einem dieser Feiertage von morgens 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
f) Fällt der unter a) vereinbarte Umgang wegen Erkrankung des Kindes oder aus sonstigen wichtigen Gründen aus, ist der Antragsteller berechtigt, den Umgang mit dem Kind am darauf folgenden bzw. am nächstmöglichen Wochenende nachzuholen. Der Turnus verschiebt sich dadurch nicht.
Er behauptet, die beantragte Umgangsregelung sei angemessen und entspreche dem Wohl der Kinder. Die Mutter habe die im Verfahren 156 F 407/09 des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg getroffene Vereinbarung, Gespräche unter fachlicher Anleitung zu führen, gänzlich ignoriert.
Die Mutter hat beantragt,
den Antrag auf Umgang abzuweisen.
Das Jugendamt hat in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2012 mitgeteilt, dass die Kinder einen Kontakt zum Vater ablehnten. Sie wollten keinen Kontakt zum Vater und anderen Verwandten aufbauen. Sie seien mit ihrer jetzigen Lebenssituation sehr glücklich und zufrieden. C besuche die siebte Klasse einer Oberschule und K die sechste Klasse einer Grundschule. Sie zeigten in der Schule durchschnittliche bis sehr gute Leistungen. Sie seien in der Zeit, als sie bei ihren Großeltern gelebt hätten, nicht unglücklich gewesen. Jedoch fühlten sie sich von ihrem Vater, ihrer Großmutter und ihrer Tante sehr enttäuscht und emotional belogen, weil diese ihnen vorgegaukelt hätten, dass ihr Vater ihr Großvater sei. Ihnen sei nicht erklärt worden, warum sie zuhause zu dem Vater „Papa“ und außerhalb des Hauses „Opa“ sagen sollten. Nach ihrem Empfinden sei ihnen damals auch vermittelt worden, dass ihre Mutter sie nicht bei sich haben wolle. Sie seien jetzt sehr glücklich darüber, dass sie nun ein gemeinsames Leben mit ihrer Mutter führen könnten. Über diese sei von Seiten des Vaters und anderen Personen aus seinem Umfeld nicht sehr freundlich gesprochen worden. Sie wollten keinen Kontakt zu ihrem Vater, weil sie von ihm nicht erzählt bekommen wollten, was ihre Mutter alles Schlechtes getan haben solle. Sie wollten keine Geschichten von damals erzählt bekommen. Dies sei ein abgeschlossener Lebensabschnitt, der für sie beendet sei. Im übrigen habe der Vater auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihnen zu schreiben. Nach der Einschätzung des Jugendamtes sind die Kinder von ihrem Alter und ihrer Persönlichkeit her in der Lage einzuschätzen, was ihren eigenen Wünschen und Interessen entspricht. Das Jugendamt hat keine Zweifel, dass die Aussagen der Kinder ihrem eigenen Bild entsprechen, wenn sie sich ablehnend zum persönlichen Umgang mit ihrem Vater äußern. Eine zwangsweise Umgangsanordnung entspreche nicht dem Kindeswohl und würde die ablehnende Haltung der Geschwister nur noch verstärken.
Der Vater vertritt die Auffassung, dass es sich nicht um den wirklichen Kindeswillen, sondern um einen induzierten Kindeswillen aufgrund eines PA-Syndroms handele. K habe stets „Papa“ zu ihm gesagt. Er wolle die Kinder auch nicht in die Auseinandersetzung der Erwachsenen hineinziehen. Diese Gefahr könne durch die Durchführung eines begleiteten Umgangs ausgeschlossen werden. Dafür, dass die beantragte Umgangsregelung angemessen sei und dem Kindeswohl entspreche, beruft er sich auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die Amtsrichterin hat die Kinder am 8. Februar 2012 angehört. Dort erklärten die Kinder, dass sie nicht glaubten, dass der Vater und ihre Großmutter wirklich an einem Umgang mit ihnen interessiert seien und dass sie nicht wollten, dass wieder über das, was in der Vergangenheit passiert sei, gesprochen werde. Nach Auffassung von K ginge es lediglich um Machtspiele, in die er nicht hineingezogen werden wolle. Von ihrem Vater hätten sie bislang keine Post bekommen.
Sowohl der Vater und seine Ehefrau als auch die Mutter führten Einzelgespräche bei einer Familienberatungsstelle. Zu einem gemeinsamen Gespräch der Beteiligten ist es dort nicht mehr gekommen. Nach Angaben der Mutter sei ihr von einer Mitarbeiterin mitgeteilt worden, dass dies nicht möglich sei, da der Vater und seine Ehefrau gegen sie in ärgster Weise verbal vorgegangen seien. Nach der Auskunft der Beratungsstelle habe der Kindesvater am Ende der zweiten Sitzung geäußert, dass die Gespräche keinen Sinn hätten und er sowieso vor Gericht gehen werde. Daraufhin seien die Beratungen eingestellt worden. Der Vater widerspricht der Darstellung der Beratungsstelle. Er habe vielmehr am Anfang der zweiten Sitzung geäußert, dass die Gespräche ohne die Mutter keinen Sinn hätten und er beabsichtige sein Umgangsrecht mit den Kindern gerichtlich einzufordern.
Der Verfahrensbeistand hat unter dem 8. Juni 2012 berichtet, dass er die Kinder am 31. Mai 2012 im elterlichen Haushalt ungestört treffen und sprechen konnte. Beide erklärten, keinen Kontakt mit dem Vater und der Oma haben zu wollen. In deren Haushalt seien sie belogen worden und hätten lügen müssen. Im Haushalt der Mutter könne man über alles sprechen und müsse nichts verheimlichen. Es sei zu viel Unnormales passiert. Dieses würde bei einem Treffen alles wieder hochkommen. Der Vater und die Oma sollten postalisch Fragen an sie richten und Interesse zeigen. Bislang habe der Vater nicht geschrieben. Die Oma habe ihnen bereits eine Karte im Brief geschrieben. Der Verfahrensbeistand hat mitgeteilt, er könne keinen persönlichen Kontakt gegen den erklärten Willen der Kinder befürworten.
Im Termin vor dem Amtsgericht am 13. Juni 2012 erklärte er, dass die Kinder psychisch stabil und topfit seien und sich Gedanken gemacht hätten. Sie seien selbstbewusst und ließen sich nicht unterbuttern. Er habe nicht die Feststellung gemacht, dass auf sie Druck ausgeübt worden sei.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Vaters auf Umgangsgestaltung durch Beschluss vom 19. Juni 2012 zurückgewiesen und den Umgang zwischen Vater und Kindern für die Dauer eines Jahres ausgesetzt. Derzeit entspreche ein persönlicher Umgang des Vaters und der Kinder nicht dem Kindeswohl. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Blatt 108-111 der Akte verwiesen.
Der Vater hat gegen den am 25. Juni 2012 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 18. Juli 2012, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Beschwerde eingelegt.
Er beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – Familiengericht – vom 19. Juni 2012 aufzuheben und seinen erstinstanzlich gestellten Anträgen stattzugeben.
Zudem hat er beantragt,
die Antragsgegnerin anzuweisen, die Kinder C und K zu dieser Zeit pünktlich zur Abholung durch ihn bereitzuhalten und diese gegebenenfalls durch geeignete erzieherische Maßnahmen anzuhalten, mit ihm mitzugehen,
und die Antragsgegnerin anzuweisen, sich gegenüber den Kindern aller moralisch abwertenden Äußerungen über seine Erziehungsqualitäten und Vaterbindung gegenüber seinen Kindern zu enthalten.
Die Mutter beantragt,
die Beschwerde abzuweisen.
Der Verfahrensbeistand hat in seiner Stellungnahme vom 31. August 2012 betont, dass der wiederholt geäußerte Kindeswille auf Grund der individuellen Reife der Kinder beachtlich sei und er die Zurückweisung der Beschwerde empfehle.
Auch das Jugendamt hat in seiner Stellungnahme vom 12. September 2012 betont, dass die wiederholten Aussagen der beiden Kinder, die auf einem Alters entsprechenden Entwicklungsstand seien, authentisch und wohlüberlegt seien. Der Vater habe das Angebot des Jugendamtes nicht angenommen, Post an die Kinder weiterzuleiten. Es sei aus Sicht des Jugendamtes nicht nachzuvollziehen, dass der Vater den Beschluss des Amtsgerichts anzweifle.
Der Senat hat C und K , die Eltern, den Verfahrensbeistand und die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamts Frau G persönlich angehört und die Akten des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg 156 F 392/09, 156 F 2972/09, 156 F 3879/09, 156 F 9298/09, 156 F 13347/09, 156 F 407/09 und 156 F 22699/11 beigezogen.
II.
Die gemäß §§ 58, 59, 63 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Umgang des Vaters mit C und K zu Recht ausgeschlossen.
Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat jedes Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht kann gemäß § 1684 Abs. 4 BGB nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
In der Regel ist davon auszugehen, dass es dem Kindeswohl entspricht, persönlichen Umgang mit beiden Elternteilen zu haben. Für das Kind ist der Umgang Ausdruck seiner familiären Bindungen, die auch zu dem Elternteil bestehen, bei dem das Kind nicht lebt. Für den nicht sorgeberechtigten Elternteil ist ein regelmäßiger Umgang von Bedeutung, um sich von dem Wohlergehen und der Entwicklung des Kindes zu überzeugen, die verwandtschaftliche Bindung aufrecht zu erhalten und einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194). Das Umgangsrecht ist gemäß Art. 6 Abs. 2 GG ebenso geschützt wie das Elternrecht des betreuenden Elternteils. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangs nicht einigen, haben die Gerichte die Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes berücksichtigt. Ein Ausschluss des Umgangs ist nur zulässig, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre und dem durch andere Maßnahmen zur Regelung des Umgangs nicht wirksam begegnet werden könnte (vgl. BVerfGE 31, 194; BVerfGK 6, 57 und 153; BVerfG, FamRZ 2005, 1057; BVerfG, FamRZ 2007, 105). Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist auch je nach Reife und Verständnis der Wille des Kindes zu beachten. Denn die eigene Willensbildung ist Ausdruck der Individualität und Persönlichkeit des Kindes, die ihrerseits dem grundrechtlichen Schutz der Persönlichkeit und der Menschenwürde unterliegen. Zur Persönlichkeitsentwicklung gehört auch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung getragen wird, das Kind dies erfährt und sich so zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 1737). Dies gilt umso stärker, je älter und damit reifer das Kind ist. Auch der Wille des Kindes, keinen Umgang haben zu wollen, ist daher zu beachten. Denn ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit größeren Schaden verursachen als nutzen (vgl. BVerfGK 6, 57). Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann von Beachtung sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Eine Disqualifizierung des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (vgl. BVerfG, FamRZ 2001, 1057). Ferner kann der Kindeswille unbeachtlich sein, wenn dessen Befolgung seinerseits zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde (vgl. BVerfGE 31, 194; BVerfGK 6, 57 und 153; BVerfG, FamRZ 2005, 1057; BVerfG, FamRZ 2007, 105).
Sowohl C als auch K haben sich eindeutig gegen einen Umgang mit dem Vater ausgesprochen. Sie befinden sich jedenfalls jetzt mit fast 14 bzw. 12 Jahren in einem Alter, in dem sie zu einer eigenen Willensbildung fähig sind und es verdienen, dass ihre Vorstellungen und Wünsche beachtet werden.
Der von ihnen geäußerte Wille erfüllt auch alle Kriterien, die für einen beachtlichen Kindeswillen maßgeblich sind. Erforderlich ist insoweit, dass der Wille autonom, intensiv, stabil und zielorientiert ist (zu den Kriterien vgl. Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, Anm. 2.6.2.2.). Kennzeichnend für einen autonomen zielgerichteten Willen ist, dass er Ausdruck der eigenen Bedürfnisse und nicht nur Reaktion auf die – auch nur vermeintlichen – Wünsche eines Elternteils ist. Auch muss das Kind eine bestimmte Vorstellung von den Folgen seines Wunsches haben. Ein stabiler Wille setzt voraus, dass eine Willenstendenz über eine gewisse Zeit, auch unter unterschiedlichen Umständen, beibehalten wird. Intensiv ist der Wille, wenn er Ausdruck eines Herzenswunsches, d.h. dem Kind wichtig, ist.
Der Wille von C und K ist stabil. Sie haben gegenüber allen Verfahrensbeteiligten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie den Umgang mit dem Vater nicht wollen. Auch handelt es sich offenbar um einen zielgerichteten und intensiven Willen. Die Kinder lehnen den Kontakt mit dem Vater ab, weil sie durch ihn belogen worden seien und sie durch den Kontakt in die für sie „unnormalen“ Geschichten des sexuellen Kontaktes zwischen ihrer Mutter und ihrem Vater, der zugleich ihr Stiefgroßvater ist und der auch sexuelle Kontakte zu ihrer Tante gehabt habe, hineingezogen würden. Dass es ihnen sehr wichtig ist, von ihrem Vater in Ruhe gelassen zu werden, haben sie auch in der Anhörung vor dem Senat betont.
Der Wille ist auch autonom. Die Kinder werden vom Jugendamt und vom Verfahrenspfleger als willensstark und selbstbewusst dargestellt. Davon konnte sich auch der Senat in ihrer Anhörung überzeugen. Dahin stehen kann, ob und in welchem Ausmaß die Abkehr der Kinder von ihrem Vater ursprünglich durch das Verhalten der Mutter – bewusst oder unbewusst – bedingt war. Denn jedenfalls jetzt stellt sich die Ablehnung des Umgangs als autonomer Wille der Kinder dar. Dafür spricht auch, dass die Kinder durchaus ein differenziertes Bild von ihrem Vater und ihrer Großmutter wiedergegeben, indem sie nicht verleugnen, dass sie in der Zeit, in der sie bei ihnen gelebt haben, nicht unglücklich gewesen seien. Die persönliche Motivation der Kinder, nicht durch den persönlichen Kontakt mit dem Vater in die Geschichten der innerfamiliären sexuellen Beziehungen hineingezogen zu werden, erscheint auch ohne weiteres nachvollziehbar. Auch im Rahmen der Anhörung der Kinder durch den Senat war deutlich zu erkennen, dass die im übrigen Gespräch selbstbewusst und offen auftretenden Kinder die Tatsache des „Unnormalen“ in ihrer Geschichte belastet. Ihr in diesem Zusammenhang geäußerter Wunsch von dem Vater in Ruhe gelassen zu werden, entsprang ganz offensichtlich ihnen selbst. Gleiches gilt für ihre Sorge, dass ihr Vater nicht aufgeben werde, den Umgang durchzusetzen.
Insoweit kommt es nicht darauf an, dass auch ein induzierter Wille ein beachtlicher Wille ist, wenn er mit den wirklichen Bindungsverhältnissen übereinstimmt (vgl. BVerfG, FamRZ 2001, 1057), wovon hier auszugehen ist. Die Kinder leben bei der Mutter und haben zu ihr offenbar eine intensive Bindung. Sie betonen, dass sie im Haushalt der Mutter sehr glücklich seien und dort – anders als beim Vater – über alles reden zu können. Dass sie sich dafür entschieden haben, sich auf die familiären Bindungen zur Mutter zu beschränken, ist hinzunehmen.
Die Befolgung des von C und K geäußerten Willens ist auch nicht Kindeswohl gefährdend. Soweit es im allgemeinen als eher Kindeswohl dienlich angesehen wird, wenn die Bindungen zu beiden Elternteilen aufrechterhalten werden, gilt dies aufgrund der besonderen Persönlichkeitsstruktur des Vaters und des Familiensystems vorliegend nicht. Dies gilt insbesondere für die erstrebte Anordnung eines erzwungenen Umgangs. Denn dieser wäre für die Kinder mit der Unsicherheit verbunden, jederzeit mit einer zwangsweisen Durchführung des Umgangs rechnen zu müssen und durch die persönliche Konfrontation mit dem Vater in die Auseinandersetzungen zwischen den Erwachsenen hineingezogen zu werden. Dies widerspräche aber gerade dem Kindeswohl. Die Weigerung der Kinder, mit dem Thema der „unnormalen“ innerfamiliären sexuellen Kontakte durch den Vater konfrontiert zu werden, ist nach Überzeugung des Senats Ausdruck eines entsprechenden Schutzbedürfnisses. Die Kinder verfügen offensichtlich über für sie derzeit hinreichende Informationen über ihre Herkunft. Ob sie eine weitere von ihnen jedenfalls derzeit unerbetene Konfrontation mit dem Thema der innerfamiliären sexuellen Kontakte verkraften könnten, erscheint dagegen zweifelhaft. Dieser Konfrontation mit dem Vater und mit dem mit ihm verbundenen Thema der innerfamiliären sexuellen Kontakte und Auseinandersetzungen kann auch durch einen begleiteten Umgang nicht begegnet werden. Dies gilt bereits deshalb, weil die Kinder bereits durch den persönlichen Kontakt mit dem Vater an die familiären Auseinandersetzungen und deren Ursachen erinnert werden. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass der Vater mit den Kindern die sexuelle Beziehung mit der Mutter und die Frage thematisieren wird, ob es sich dabei um Missbrauch gehandelt habe. Er hat in seiner Anhörung erklärt, dass er wieder den guten Kontakt mit den Kindern erreichen wolle, den er früher gehabt habe. Er werde diesen systematisch aufbauen. Ursache der Umgangsverweigerung durch die Kinder seien allein die Lügen der Mutter, insbesondere dass sie von ihm vergewaltigt worden sei. Er erwarte, dass die Kinder, die nun alt genug seien, ihm Fragen stellen würden, die er alle beantworten wolle. Er könne nachweisen, dass die Behauptung der Vergewaltigung eine Lüge sei. Dem Vater scheint es vor allem darum zu gehen, den Missbrauchsvorwurf zu entkräften, von dem die Kinder nach Angaben der Mutter, des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes allerdings gar keine Kenntnis haben. So erklärte er in der Anhörung mehrfach und mit nicht nachlassender Vehemenz, dass die Ursache für den Wunsch der Kinder, von ihm in Ruhe gelassen zu werden, allein in den Lügen der Mutter, insbesondere im Vorwurf der Vergewaltigung zu suchen sei. Es ist daher zu befürchten, dass er den von ihm angekündigten systematischen Aufbau einer guten Beziehung zu den Kindern dadurch bewerkstelligen will, dass er ihnen nachweist, dass er ihre Mutter nicht missbraucht hat, obgleich die Kinder von diesem Vorwurf keine Kenntnis haben dürften und nicht abzusehen ist, ob sie diese Kenntnis verkraften könnten. Im Rahmen der Anhörung wirkte der Vater weder in der Lage noch willens, sich in die Kinder hineinzuversetzen und ihre Bedürfnisse zu erkennen. Auch nach der Aufforderung des Senats, sich in seine Kinder hineinzuversetzen, beharrte er darauf, dass allein die Beeinflussung durch die Mutter im Wege des Vorwurfs der Vergewaltigung den Umgang verhindere und dass dieser Vorwurf daher ausgeräumt werden müsse. Damit, dass sich die Kinder bereits daran stören, dass er zugleich ihr Vater und Stiefgroßvater ist und sie dies als unnormal empfinden, setzte er sich in keiner Weise auseinander. Vielmehr erklärte er ausdrücklich, dass ihn an der jetzigen Situation kein Verschulden treffe und er endlich Gelegenheit erhalten wolle, die Ursache für die Ablehnung durch die Kinder aufzuklären, die allein im unzutreffenden Vorwurf der Vergewaltigung liege.
Auch das im Verfahren 156 F 407/09 eingeholte schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. E spricht dafür, dass die Ablehnung des Umgangs durch C und K ihr Wohl nicht gefährdet. Die von der Sachverständigen als Voraussetzung eines Umgangs genannte weitere Aufarbeitung der Vergangenheit mit dem Ergebnis einer Annäherung der erwachsenen Familienmitglieder fand offenbar bislang nicht statt. So trat insbesondere der Vater der Mutter im Rahmen der Anhörung lediglich mit Vorwürfen entgegen, insbesondere wegen des von ihm behaupteten wahrheitswidrigen Vergewaltigungsvorwurfs.
Nach allem kommt die Anordnung eines Umgangs gemäß § 1684 Abs. 1 BGB nicht in Betracht, vielmehr ist er gemäß § 1684 Abs. 4 BGB auszuschließen, weil dies zum Wohl der Kinder erforderlich ist. Da sowohl der den Umgang begehrende Elternteil wie auch das betroffene Kind ein Recht darauf haben, zu wissen, wann mit einer Überprüfung der Entscheidung gerechnet werden kann, genügt es insoweit nicht, den Umgangsantrag zurückzuweisen, sondern es bedarf einer konkreten Befristung des Umgangsausschlusses (vgl. BGH FamRZ 1994, 158; BVerfG, FamRZ 2006, 1005). Nach Ansicht des Senats ist die Aussetzung des Umgangs geboten, bis C und K jeweils volljährig werden. Die Kinder zeigten sich in der Anhörung deutlich besorgt, dass ihr Vater nicht aufgeben werde und weiterhin versuchen werde, Umgang mit ihnen zu erhalten. Die Sorge vor weiteren Gerichtsverfahren, durch die sie mit dem Vater konfrontiert würden, stellt eine offenkundige Belastung der Kinder dar, die ihnen nur durch den Ausschluss des Umgangs genommen werden kann. Auch ist nicht zu erwarten, dass die Beteiligten ihre Haltung in der Frage des Umgangs ändern werden. Die Kinder erklärten, endlich ihre Ruhe vor dem Vater und den „unnormalen“ Geschichten haben zu wollen. Diese Haltung dürften sie auch in der Zukunft aufrechterhalten. Denn insbesondere ist auch keine Änderung des Verhaltens des Vaters zu erwarten. Dazu wäre erforderlich, dass er sich mit den Äußerungen und Bedürfnissen der Kinder auseinandersetzt und nicht lediglich seine Interesse verfolgt, zu denen maßgeblich gehört, den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der Mutter zu widerlegen. Dazu zeigte der Vater aber keinen Ansatz. Demgemäß und in Anbetracht des Verlaufs der bereits abgeschlossenen Verfahren ist damit zu rechnen, dass der Vater ungeachtet der Erfolgsaussicht weitere die Kinder belastende Umgangsverfahren anstrengen würde.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Ausschluss des Umgangs durch diesen Beschluss einem tatsächlichen Umgang zwischen den Kindern und dem Vater nicht entgegen steht, sofern die Kinder den Umgang wünschen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 FamGKG.
Fundstellen
FamRZ 2013, 709-710
Verfahrensgang
vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 19. Juni 2012, Az: 156 F 15886/11
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