LG Berlin, Beschluss vom 15.04.2013 – 49 S 88/12
Landgericht Berlin
Beschluss
In dem Rechtsstreit
des Herrn
Beklagten und Berufungsklägers,
– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin
gegen
die Frau
Klägerin und Berufungsbeklagte,
– Prozessbevollmächtigter:
hat die Zivilkammer 49 des Landgerichts Berlin am 15.04.2013 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht B. und die Richterinnen am Landgericht B. und S. beschlossen:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 23.10.2012 wird gemäß § 522 Absatz 2 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3000 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist gemäß § 522 Absatz 2 ZPO aus den Gründen der Verfügung der Kammer vom 7.3.2013, an der sie nach nochmaliger Prüfung festhält, zurückzuweisen. Die Berufung bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO.
Die Kammer hat in der vorgenannten Verfügung u.a. ausgeführt:
Die Frage der Gewährleistung ist unabhängig von der Frage einer zusätzlich abgeschlossenen Garantie. Im Übrigen hat die Klägerin den Wagen zwar gekauft wie besichtigt und Probe gefahren und damit die erkennbaren Mängel und ohnehin die verschleißbedingte Veränderung, weil es sich um einen Gebrauchtwagenkauf handelt, in Kauf genommen, weswegen diese im Rahmen der vertragsgemäßen Beschaffenheit als vereinbart gelten. Mindestens bei der festgestellten vollständig fehlenden Kompression des dritten Zylinders ist dies aber nicht der Fall, denn dies bedeutet, dass einer der vier Zylinder sich überhaupt nicht bewegt und damit der Motor defekt und das Fahrzeug nicht fahrfähig ist. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass ihn auch als Händler von Gebrauchtwagen keine allgemeine Untersuchungspflicht trifft, er muss allerdings im Hinblick auf die allgemeine Betriebserlaubnis, d.h. auf die generelle Fahrfähigkeit, wenigstens Bereifung und Motor in Augenschein nehmen (BGH NJW 1983, 217, 218 unter 2b; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Auflage, Rn. 3853). Dies gilt insbesondere, wenn sich der Verdacht aufdrängen muss, dass ein Mangel vorliegen könnte, mit dem der Käufer nicht zu rechnen hat (BGH NJW 1979, 1886, Rn. 23 bei juris; Reinking/Eggert, aaO, Rn. 3702). Angesichts der Bilder, welche der Sachverständige gefertigt hat, ist zumindest ein auffälliger Rostzustand des Motors festzustellen, der auch bei einem Gebrauchtwagenhändler, der nur einen Blick darauf wirft, den Verdacht auslösen muss, dass mehr als altersbedingter Verschleiß vorliegt. Dass die Klägerin den Abschluss einer Garantie ablehnte, ändert nichts an der Gewährleistungspflicht des Beklagten. Unerheblich ist weiter der Einwand des Beklagten, der Wagen sei scheckheftgepflegt gewesen. Die Klägerin hat dies bestritten, ohne dass der Beklagte dies weiter ausgeführt und Beweis angeboten hätte, so dass der Einwand, es habe keine Veranlassung für eine Untersuchung gegeben, auch deswegen nicht durchgreift. Auf die äußerlichen Schäden kommt es angesichts der kapitalen Motorschäden nicht entscheidend an. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten war schon deshalb nicht einzuholen, weil die Ausführungen der Sachverständigen XXX und XXX nachvollziehbar und überzeugend sind und damit das Vorliegen der Mängel bewiesen ist. Welche Schäden Freunde oder Mitarbeiter des Beklagten an dem Wagen festgestellt haben wollen und aus welchem Grund die Zeugen XXX und XXX hierzu Angaben machen können und vor allen Dingen wann und wo vor Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin dies stattgefunden haben soll, ist in keiner Weise ausgeführt oder nachvollziehbar. Damit ist der Vortrag unerheblich. Hinzu kommt, dass nicht verständlich ist, weshalb es sich um Vortrag handelt, der in der ersten Instanz nicht hätte erfolgen können, wenn es sich – mindestens bei einem? – der Zeugen um einen Mitarbeiter des Beklagten handelt. Aufgrund des Bestreitens durch die Klägerin ist der Vortrag daher verspätet und nicht zu berücksichtigen.
Wegen der Weigerung des Beklagten, eine Nachbesserung vorzunehmen, konnte nach allem die Klägerin vom Vertrag zurücktreten, §§ 437 Nr. 2, 440, 346 BGB.
Der Beklagte trägt in seinem Schriftsatz vom 8.4.2013 nichts vor, das Anlass zur Änderung dieser Wertung gibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
Vorinstanz
2 C 157/12 Amtsgericht Köpenick
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