LG Bremen, Urteil vom 06.09.2011 – Az.:  7 O 1996/10

Die Berufung vor dem OLG Bremen (Az.: 1 U 77/11) wurde von der Klägerin in der Berufungsverhandlung am 25.01.2012 zurückgenommen. Das Urteil des LG Bremen ist daher rechtskräftig.

Verkündet am 06.09.2011

Landgericht Bremen

Im Namen des Volkes

Urteil

In Sachen

Freie Hansestadt Bremen (Performa Nord),  Schillerstr. 1, 28195 Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen, ds. vertreten durch Performa Nord

Klägerin

Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Ahlers & Vogel, Contrescarpe 21, 28203 Bremen

gegen

H, Bremen

Beklagten

Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Beier & Beier, 28239 Bremen

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 2011 durch die Richterin Richterin am Landgericht H. als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Kosten zuzüglich eines Aufschlags von 10 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt als Arbeitgeberin der Zeugin C. Schadenersatz nach einem Fahrradunfall, der sich am 1.4.2009 gegen 14 Uhr auf der W.-Straße 137 in Bremen ereignet hat. Die Zeugin C. befuhr stadtauswärts den Radweg, seitlich vor ihr fuhr der Beklagte ebenfalls stadtauswärt, ebenfalls auf dem Fahrrad. Aus ungeklärten Gründen stürzte der Beklagte auf den Radweg, wodurch auch die Zeugin C. zu Fall kam. Sie erlitt Rippenfrakturen und weitere Verletzungen am Sternum und Brustwirbel und war vom 2.4. bis zum 12.5.2009 arbeitsunfähig. Das gegen den Beklagten geführte Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Klägerin verlangt die an die Zeugin C. gezahlte Entgeltfortzahlung, wegen der Berechnung wird auf S. 2 der Klageschrift verwiesen (BI. 13 d.A.)

Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei auf dem Gehweg gefahren und sei auf den Radweg gestürzt, wobei Gründe für ein Fahrmanöver wie ein plötzliches Abbremsen und Anhalten nicht vorgelegen hätten.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.078,85 EUR nebst Auslagenpauschale von 15,- EUR zuzüglich Zinsen ih Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er sei auf dem Radweg gefahren. Dort habe er abbremsen müssen, weil vor ihm eine Fußgängerin vom Radweg auf den Fußweg gewechselt sei und er befürchtet habe, sie werde ihm vor sein Fahrrad laufen.

Das Gericht hat den Beklagten persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin C. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.8.2011 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch nach § 6 EFZG aus übergegangenem Recht wegen der von der Zeugin C. erlittenen Verletzungen und deren Folgen aufgrund des Fahrradunfalls vom 1.4.2009 zu. Denn ein überwiegendes Verschulden des Beklagten am Unfallgeschehen kann nicht festgestellt werden. Vielmehr beruht der Fahrradunfall maßgeblich auf einem sorgfalts- und verkehrswidrigen Verhalten der Zeugin C.

 Das genaue Unfallgeschehen konnte nicht aufgeklärt werden. Insbesondere ist offen geblieben, ob der Beklagte sich verbotswidrig verhalten hat und unmittelbar vor dem Unfall auf dem Gehweg fuhr. Dies ist aber auch für die Beurteilung des Verschuldensanteils des Beklagten ohne große Bedeutung, weil das Verbot, für Radfahrer auf dem Gehweg zu fahren, dem Schutz des Fußgängerverkehrs dient und nicht dem nachfolgenden Radverkehr. § 2 StVO dient zwar dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer insoweit, als er den Fahrverkehr vom Fußgängerverkehr trennen und so „Schutzräume für Fußgänger und andere besonders „schwache“, Verkehrsteilnehmer schaffen will. Dem Schutz von – anderen – Radfahrern aber dient § 2 StVO nicht (OLGR Frankfurt, Urteil vom 7.7.1995, Aktenzeichen 24 U 398/93 zit. nach Juris).

 Es ist außerdem offen geblieben, ob die Zeugin C. in den bereits gestürzten Beklagten hineingefahren ist, oder ob der Beklagte zuvor völlig unverhoff zum Stehen gekommen war und durch das Auffahren der Zeugin C. zu Fall kam. Die Zeugin C. hat zwar geschildert, dass der Beklagte vor ihrem Fahrrad gestürzt sei, ohne dass es dafür einen Grund gegeben habe. Insbesondere habe der Beklagte nicht plötzlich anhalten müssen, weil keine Fußgängerin in Richtung Fahrradweg unterwegs war. Dieser Ablauf ist wenig plausibel und lässt vor allem nicht auf ein verkehrswidriges Verhalten des Beklagten schließen.

 Fest steht nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugin C. und des Beklagten allein, dass der Beklagte plötzlich anhielt und die Zeugin C., die im Begriff war, ihn zu überholen, in ihn hineinfuhr und dadurch selbst stürzte. Damit ist ein verkehrswidriges Verhalten des Beklagten nicht bewiesen.

 Demgegenüber steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zeugin C. ein erhebliches Verschulden an dem Unfallhergang trifft, dass selbst wenn ihre Angaben zutreffend sein sollten und der Beklagte grundlos vom Fußgängerweg auf den Fahrradweg gestürzt ist, ein etwa darin liegendes Verschulden zurücktritt. Denn die Zeugin hat an einer engen Stelle überholt und damit die maßgebliche Ursache für ihren Sturz gesetzt. Ein Fahrradfahrer darf nur so schnell fahren, dass er jederzeit vor Hindernissen anhalten kann. Er muss auch mit dem Fehlverhalten anderer rechnen und für deren Schutz Sorge tragen (§§ 1, Abs. 2, 3 Abs. 2 Abs. 2 StVO). Überholmanöver dürfen nur an dann übersichtlichen Stellen vorgenommen werden, wenn der Fahrradfahrer sicher stellen kann, dass eine Gefährdung anderer dabei ausgeschlossen ist. Außerdem muss der Überholende an einer engen Stelle gemäß § 2 Abs. 2 StVO vor dem Überholen deutlich warnen und sich vergewissern, dass der zu Überholende diese Warnung auf wahrgenommen hatte (vgl. OLG Frankfurt, NJW¬RR 1990, 466). All dies hat die Zeugin C. nicht berücksichtigt. Sie hat selbst bekundet, dass sie den Beklagten an einer engen Stelle überholen wollte und zuvor nicht durch ein Klingelzeichen auf sich aufmerksam gemacht hatte. Dass sie den dabei erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, kann allein schon deswegen angenommen werden, weil es ihr nicht gelungen ist, dem Beklagten auszuweichen bzw. ihr Fahrrad rechtzeitig anzuhalten. Nach alledem sind Schadenersatzansprüche der Zeugin C., die die Klägerin geltend machen könnte, nicht begründet.

 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

 gez. RLG H.

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