LSG Nds.-Bremen, Beschluss vom 13.10.2016 – L 7 AS 850/16 B ER

LANDESSOZIALGERICHT
NIEDERSACHSEN-BREMEN

BESCHLUSS

S 21 AS 3250/16 ER Sozialgericht Hannover

In dem Beschwerdeverfahren

U. G., Bruchhausen-Vilsen
– Antragsteller und Beschwerdeführer –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen

gegen

Jobcenter im Landkreis Diepholz Geschäftsstelle Syke, Amtshof 3, 28857 Syke
– Antragsgegner und Beschwerdegegner –

hat der 7. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 13. Oktober 2016 in Celle durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht V., den Richter am Landessozialgericht Dr. R. und den Richter am Landessozialgericht Dr. C. beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 7. September 2016 (S 21 AS 3250/16 ER) aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 19. August 2016 (S 21 AS 3140/16) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2016 angeordnet.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Gründe

I.

Im Streit ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage des Antragstellers gegen seine Zuweisung in eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.

Der am 8. März 1956 geborene Antragsteller bezieht seit November 2014 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Bescheid vom 17. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. April 2016 ersetzte der Antragsgegner eine Eingliederungsvereinbarung, die unter anderem die Teilnahme des Antragstellers an der Maßnahme „Jobcoach“ beim Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft gGmbH in der Zeit vom 4. April 2016 bis 3. Oktober 2016 vorsah. Mit gesondertem Bescheid vom 17. März 2016 wies der Antragsgegner den Antragsteller dieser Maßnahme zu. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover (S 43 AS 1321/16). Das SG ordnete mit Beschluss vom 31. Mai 2016 (S 43 AS 1514/16 ER) die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 13. April 2016 (S 43 AS 1321/16) gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des Antragsgegners vom 17. März 2016 in der Form des Zuweisungsbescheides vom 17. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2016 an. Das Klageverfahren S 43 AS 1321/16 endete am 8. Juli 2016 durch angenommenes Anerkenntnis des Antragsgegners.

Am 28. Juni 2016 erließ der Antragsgegner einen weiteren Eingliederungsverwaltungsakt, der unter anderem die Verpflichtung des Antragstellers enthielt, an der Maßnahme „Jobcoach“ vom 5. September 2016 bis 4. März 2017 teilzunehmen (Bescheid vom 28. Juni 2016; Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2016). Dagegen erhob der Antragsteller am 18. August 2016 Klage vor dem SG (S 21 AS 3133/16). Im Weiteren beantragte der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Mit Beschluss vom 22. August 2016 (S 21 AS 2802/16 ER) ordnete das SG die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18. August 2016 (S 21 AS 3133/16) gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 28. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2016 an.

Mit Bescheid vom 25. Juli 2016 wies der Antragsgegner den Antragsteller erneut der Maßnahme „Jobcoach“ zu und zwar für den Zeitraum vom 5. September 2016 bis 4. März 2017 in „Vollzeit“; „Anwesenheitstage/-zeiten montags und dienstags jeweils von 08:00 bis 16:00 Uhr“. Hinsichtlich der Mitwirkungspflichten wird Folgendes ausgeführt:

„Ihre Mitwirkungspflichten erstrecken sich auf die aktive Teilnahme an der Maßnahme sowie auf die Aktivitäten, die der beauftragte Träger im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Eingliederung von Ihnen fordert.

Zu den Mitwirkungspflichten zählen beispielsweise:

• persönliche Vorsprache beim Träger nach dessen Aufforderung
• die Einhaltung der verabredeten Termine
• aktive Mitwirkung bei allen auf die berufliche Eingliederung abzielenden Leistungen. Hierzu gehört auch die Annahme von Arbeitsangeboten durch den Träger. Der Träger ist verpflichtet, Ihnen nur zumutbare Arbeitsangebote zu unterbreiten.“

Auf dem Bescheid vom 25. Juli 2016 befindet sich der handschriftliche Zusatz: „Anlage: – Flyer Jobcoach“.

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2016 zurück. Die Teilnahme an der Maßnahme „Jobcoach“ sei aufgrund der kaum vorhandenen Eigenbemühungen des Antragstellers und der mittlerweile seit acht Jahren bestehenden Arbeitslosigkeit als notwendig und zumutbar anzusehen. Unter Abwägung der Kosten des zu erwartenden weiteren vollständigen Leistungsbezuges ohne die Maßnahme sei der Aufwand für die Teilnahme an der Maßnahme (Lehrgangsgebühren, Fahrtkosten) mit der hinreichenden Chance auf Integration und damit zumindest einer Reduzierung des Hilfebezuges als kostenminimierend einzuschätzen. Bei der Maßnahme handele es sich um ein niederschwelliges Angebot, im Zuge dessen sowohl Bewerbungsunterlagen nach aktuellem Wissensstand und Standard erstellt würden, aber auch bei der Stellensuche umfassende Unterstützung gegeben werde. Die zeitlichen Einschränkungen für die eigenständige Tagesplanung durch die Maßnahme seien mit lediglich zwei Präsenztagen als gering anzusehen. Die Maßnahme sei mit dem Antragsteller bereits mehrfach besprochen worden. Außerdem sei ihm ein Flyer der Maßnahme ausgehändigt worden.

Dagegen hat der Antragsteller am 19. August 2016 Klage vor dem SG erhoben (S 21 AS 3140/16), über die bislang noch nicht entschieden worden ist.

Am 16. September 2016 hat der Antragsteller beim SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 19. August 2016 (S 21 AS 3140/16) gegen den Zuweisungsbescheid des Antragsgegners vom 25. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2016 anzuordnen. Zur Begründung hat der Antragsteller unter anderem ausgeführt, dass der Zuweisungsbescheid schon deswegen rechtswidrig sei, weil die Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme bereits in dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 28. Juni 2016 geregelt gewesen sei. Zudem fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit der Zuweisung. Außerdem habe der Antragsgegner sein Ermessen nicht hinreichend ausgeübt.

Das SG hat mit Beschluss vom 7. September 2016 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der angefochtene Zuweisungsbescheid vom 25. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2016 nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise. Der Zuweisungsbescheid vom 25. Juli 2016 sei ein isoliert anfechtbarer Verwaltungsakt, der keine rechtliche Einheit mit dem am 28. Juni 2016 erlassenen Eingliederungsverwaltungsakt bilde. Es handele sich um eine Maßnahme im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), die das Ziel verfolge, den Antragsteller bei der Arbeitsuche und bei möglichen Vorstellungsgesprächen sowie der Erstellung geeigneter Bewerbungsunterlagen zu unterstützen. Es sei ausreichend, dass der Antragsgegner auf ein beigefügtes Faltblatt des Anbieters verwiesen habe, zumal die konkrete Maßnahme nach Aktenlage bereits mehrfach Gegenstand persönlicher Gespräche des Antragstellers mit Mitarbeitern des Antragsgegners gewesen sei. Die Maßnahme erscheine auch vor dem Hintergrund der langjährigen Beschäftigungslosigkeit des Antragstellers nicht ungeeignet für eine berufliche Wiedereingliederung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Anforderungen an Bewerbungsunterlagen und Bewerber stetigen Neuerungen unterlägen. Zudem sei dem Antragsteller die Teilnahme an der Maßnahme insbesondere auch vor dem Hintergrund zumutbar, dass diese nur an zwei Tagen in der Woche stattfinde. Der Antragsteller habe nach Aktenlage bisher keine vergleichbare Maßnahme absolviert, die eine neuerliche Teilnahme entbehrlich erscheinen lasse. Der Zuweisungsbescheid enthalte zudem eine hinreichend konkrete Regelung zur Kostenerstattung und zu den Rechtsfolgen im Falle einer Verletzung von Mitwirkungspflichten. Schließlich habe der Antragsgegner hinreichende Ermessenserwägungen im Rahmen des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2016 in zulässiger Weise nachgeholt.

Gegen den am 8. September 2016 zugestellten Beschluss des SG hat der Antragsteller am 16. September 2016 Beschwerde eingelegt.

Der Antragsteller wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt insbesondere vor, dass der hier streitgegenständliche Bescheid vom 25. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2016 die positive Entscheidung des SG bezüglich des Eingliederungsverwaltungsakts vom 28. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2016 quasi aushebele.

Der Antragsgegner bezieht sich auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und nimmt überdies Bezug auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses vom 7. September 2016, den er für zutreffend hält.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte im hiesigen Verfahren und die beigezogenen Gerichtsakten zu den Aktenzeichen S 21 AS 3140/16, S 21 AS 2802/16 ER, S 43 AS 1514/16 ER, S 43 AS 1321/16, S 43 AS 2155/16 und S 43 AS 2099/16 Bezug genommen, die Vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das SG hat mit seinem Beschluss vom 7. September 2016 zu Unrecht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 19. August 2016 (S 21 AS 3140/16) gegen den Bescheid vom 25. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2016 abgelehnt.

1. Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Vorliegend haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 23. März 2016 gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 4. Var. SGB II keine aufschiebende Wirkung, so dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft ist.

a) Auf Antrag des Antragstellers ist die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage vom 19. August 2016 (S 21 AS 3140/16) gegen den Bescheid vom 25. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2016 anzuordnen, da das Interesse des Antragstellers an der Aufschiebung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.

Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage aufgrund von § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. dazu und zum Folgenden exemplarisch; Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 – L 7 AS 816/07 ER -, juris Rn. 16). Dabei ist das private Interesse des Bescheidadressaten an der Aufschiebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen. Die abzuwägenden Interessen ergeben in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem konkreten Vollzugsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung. Entscheidend ist also die Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Danach ist eine Entscheidung zugunsten des Bescheidadressaten zu treffen, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides bestehen. Denn an der sofortigen Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein überwiegendes Vollzugsinteresse. Hingegen überwiegt bei einem offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt das Vollzugsinteresse, wenn dieser kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist.

b) Unter Berücksichtigung der ausgeführten Grundsätze überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 25. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2016 bestehen.

Die von dem Antragsgegner nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 SGB III erfolgte Zuweisung in die Maßnahme „Jobcoach“ stellt sich nach summarischer Prüfung schon deswegen als rechtswidrig dar, weil die Maßnahme nicht hinreichend konkret bestimmt ist. Für den Leistungsberechtigten muss nämlich nach seinem Empfängerhorizont aus der Zuweisungsentscheidung klar erkennbar und nachvollziehbar sein, was von ihm gefordert wird, d. h. die Maßnahme muss näher beschrieben werden. Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu in seinem Urteil vom 16. Dezember 2008 (Az. B 4 AS 60/07 R, SozR 4-4200 § 16 Nr. 4) u. a. ausgeführt, dass seine Rechtsprechung zu den Bestimmtheitsanforderungen beim Eintritt von Sperrzeiten nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme – grundsätzlich auf das neue Recht nach dem SGB II sinngemäß zu übertragen sei (vgl. Rn. 31-32 des Urteils). Weiter hat es zu der Rechtsprechung nach dem SGB III festgestellt, dass danach der Leistungsempfänger durch die Bundesagentur für Arbeit über Ausgestaltung und Ziel der Bildungsmaßnahme durch ein hinreichend bestimmtes Angebot zu unterrichten sei, damit er auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen könne (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 60/07 R -, SozR 4-4200 § 16 Nr. 4 Rn. 32 a.E. m.w.N.; siehe auch Senatsbeschluss vom 24. November 2015 – L 7 AS 1519/15 B ER -). Diese Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall der Zuweisung in eine Maßnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 SGB III übertragbar.

Vorliegend ist der Antragsteller durch den Antragsgegner nach dessen Angaben lediglich anhand eines Flyers und mündlich über Inhalt und Gegenstand der Maßnahme aufgeklärt worden. Es ist anhand dieser Angaben nicht erkennbar, wie die Maßnahme im Einzelnen konkret ausgestaltet sein soll. Insoweit ist auch der Hinweis des Antragsgegners im angefochtenen Bescheid vom 25. Juli 2016 auf § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III nicht zielführend. Denn allein in § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III werden fünf unterschiedliche Formen von Eingliederungsmaßnahmen aufgezählt, denen die vom Antragsgegner angebotene Maßnahme mangels näherer Angaben nicht eindeutig zugeordnet werden kann. Es ist aber Aufgabe des Leistungsträgers, Inhalt und Modalitäten der jeweiligen Eingliederungsmaßnahme im jeweiligen Angebot genau zu bezeichnen und dies nicht dem Träger zu überlassen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – Az. B 4 AS 60/07 R -, SozR 4-4200 § 16 Nr. 4 Rn. 31). Der Hinweis auf ein als Anlage beigefügtes Faltblatt des Maßnahmeträgers oder mündliche Gespräche mit dem Antragsteller, deren Inhalt im Einzelnen nicht den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners entnommen werden kann, entbindet den Antragsgegner nicht von der Pflicht, selbst in der Zuweisung den Inhalt der jeweiligen Maßnahme hinreichend zu bestimmen, damit hieraus deutlich wird, was davon im Falle des Antragstellers im Einzelnen zum Tragen kommen sollte.

c) Es kann insoweit, weil der Bescheid vom 25. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2016 bereits aus den oben genannten Gründen rechtswidrig ist, dahinstehen, ob eine Rechtswidrigkeit auch deswegen zu bejahen ist, weil der Antragsteller nach den ihm auferlegten Mitwirkungspflichten dazu verpflichtet ist, ihm durch den Maßnahmeträger angebotene zumutbare Arbeitsangebote anzunehmen. Denn die Arbeitsvermittlung ist eine hoheitliche Aufgabe, die grundsätzlich nicht auf Rechtssubjekte des Privatrechts übertragen werden kann.

d) Dahinstehen kann ferner, ob der Bescheid vom 25. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2016 auch deswegen rechtswidrig ist, weil der Antragsgegner bereits durch Eingliederungsverwaltungsakt vom 28. Juni 2016 den Antragsteller der Maßnahme „Jobcoach“ für die Zeit vom 28. Juni 2016 bis 4. März 2017 zugewiesen hatte. Falls es hierauf im Rahmen des vorliegenden Hauptsacheverfahrens (S 21 AS 3140/16) oder des eventuell noch anhängigen weiteren Hauptsacheverfahrens (S 21 AS 3133/16) ankäme, weist der Senat darauf hin, dass der Antragsgegner in der Eingliederungsvereinbarung den Regelungszeitraum vom 28. Juni 2016 bis 4. März 2017 angegeben hatte mit dem Zusatz, „soweit zwischenzeitlich nichts anderes geregelt wird.“ und hierin möglicherweise eine aufschiebende Bedingung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorliegt. Ob diese wirksam ist oder ob der frühere Verwaltungsakt aus anderen Gründen aufgehoben etc. oder noch wirksam ist (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X), bedarf vorliegend zumindest im Rahmen des Eilverfahrens keiner Entscheidung. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass Eingliederungsverwaltungsakt und Zuweisungsbescheid grundsätzlich zwei unterschiedliche und selbstständige Regelungen darstellen, die u.a. unterschiedliche Sanktionstatbestände auslösen (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3). Ein Umsetzungsbescheid ist auch deswegen regelmäßig erforderlich, weil in einer Eingliederungsvereinbarung grundsätzlich nicht nicht alle Einzelheiten des jeweiligen Angebotes aufgeführt sein müssen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Schreibe einen Kommentar