Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.03.2014 – L 15 AS 43/14 B ER

S 9 AS 160/14 ER Sozialgericht Bremen

In dem Beschwerdeverfahren
1. S. M., Bremen,
2. D. A., Bremen,
3. E. M., Bremen,vertreten durch S. M. und Herr D. A.,
– Antragsteller und Beschwerdegegner -,

Prozessbevollmächtigte:
zu 1-3: Rechtsanwälte Beier & Beier,
Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen

gegen

Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer, Doventorsteinweg 48 – 52, 28195 Bremen, Az.: –
– Antragsgegner und Beschwerdeführer -,

hat der 15. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 7. März 2014 in Bremen durch den stellvertretenden Vorsitzenden, Richter am Landessozialgericht Spekker, beschlossen:

Der Antrag des Antragsgegners, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 4. Februar 2014 im Vorfahren S 9 AS 150/14 ER vorläufig auszusetzen, wird abgelehnt.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern zu 2) und 3) die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Hat ein Rechtsmittel, wie vorliegend die Beschwerde des Antragsgegners gegen die einstweilige Anordnung des Sozialgerichts Bremen vom 4. Februar 2014, keine aufschiebende Wirkung, so kann nach § 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen.

Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung ist eine richterliche Ermessensentscheidung (vgl. BSG, Beschl. v. 05.09.2001, Az, B 3 KR 47/01 R; Leitherer in Meyer-Ladewig /Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 199 Rdnr. 8). Sie hat allerdings Rücksicht auf die gesetzgeberische Grundentscheidung zu nehmen, die in dem allgemeinen Ausschluss der aufschlebenden Wirkung auch von statthaften Beschwerden gegen erstinstanzliche Beschlüsse im Anordnungsverfahren (§ 172 Abs. 1 und § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG) zum Ausdruck kommt. Die Aufgabe, die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu klären, fällt danach grundsätzlich dem eigentlichen Beschwerdeverfahren und mit Ihm einer Beschlussfassung durch den gesamten Spruchkörper des Beschwerdegerichts zu, während der bis zu einer solchen Beschwerdeentscheidung prinzipiell offene Ausgang des Rechtsmittelverfahrens als solcher noch keinen tragfähigen Grund für eine Aussetzung der Vollstreckung bildet.

Nach diesen Maßstäben ist die Vollstreckung aus dem Beschluss vom 4. Februar 2014 nicht auszusetzen. Mit diesem ist der Antragsgegner verpflichtet worden, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II ab dem 21. Januar 2014 ,,In bewilligter Höhe von 303,50 Euro monatlich auszuzahlen“. Nach den Gründen des angefochtenen Beschlusses hat das Sozialgericht dabei auf einen aktenkundigen vorläufigen Bewilligungsbescheid vorn 13. November 2013 Bezug genommen, der eine Bewilligungsentscheidung zugunsten des Antragstellers zu 2) und der Antragstellerin zu 3) enthält. Auch wenn dieser Bescheid nach jetzigem Kenntnisstand tatsächlich nicht abgesandt und damit mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden ist, ist der Antragsgegner aufgrund der auf diesen Bescheid gestützten einstweiligen Anordnung verpflichtet, die den Antragstellern zu 2) und 3) darin vermeintlich bewilligten Leistungen ab dem 21. Januar 2014 vorläufig auszuzahlen.

Nach derzeitigem Sach- und Streitstand sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde des Antragsgegners als offen zu bezeichnen, so dass das Interesse der Antragsteller zu 2) und 3) an der Vollziehung des Beschlusses das Aussetzungsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Die Antragsteller haben bereits erstinstanzlich einen Arbeitsvertrag vom 15. Januar 2014 vorgelegt, in dem 15. Januar 2014 vereinbart worden ist. Ferner haben die Antragsteller vorgetragen, dass der Antragsteller zu 2) seine erste Lohnabrechnung erst Mitte/Ende Februar 2014 erhalte. Angesichts dieser Umstände unterliegen der Antragsteller zu 2) und die Antragstellerin zu 3) als seine Familienangehörige womöglich seit dem 15, Januar 2014 nicht dem Leistungsausschluss für arbeitsuchende Unionsbürger nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB 11, da eine geringfügige Beschäftigung, die bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von bis zum 450 € vorliegen kann, grundsätzlich geeignet ist, eine Arbeitnehmerstatus zu begründen. Die weitere Sachaufklärung hinsichtlich der tatsächlichen Höhe des bislang erzielten Verdienstes muss dem Beschwerdeverfahren vorbehalten bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es handelt sich vorliegend um ein selbstständiges Verfahren, welches unabhängig vom eigentlichen Beschwerdeverfahren einen Kostenerstattungsanspruch auslösen kann (Leitherer a, a. 0. Rri. 70 m. w. N.).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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