LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.01.2014 – L 15 AS 352/13 B

BESCHLUSS
L 15 AS 352/13 B
S 16 AS 1627/12 Sozialgericht Bremen

In dem Beschwerdeverfahren

G. N., Bremen
– Klägerin und Beschwerdeführerin –

Proz.-Bev.:
Rechtsanwälte Beier & Beier,
Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen

gegen

Jobcenter Bremen, Doventorsteinweg 48 – 52, 28195 Bremen
– Beklagter und Beschwerdegegner –

hat der 15. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 24. Januar 2014 in Bremen durch den Vorsitzenden Richter H., den Richter S. und die Richterin Dr. L. beschlossen:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 3. Juli 2013 aufgehoben.

Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Freddy Beier, Bremen, bewilligt.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts (SG) Bremen vom 3. Juli 2013 ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Der Klägerin ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Verfahrensbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, wenn ein günstiges Beweisergebnis nicht unwahrscheinlich ist (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 73 a Rdn. 7 a).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist in der Regel der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs. Dieser ist dann gegeben, wenn der Antragsteller einen bewilligungsreifen Antrag vorlegt (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. April 2010 — 1 BVR 362/10) und der Gegner nach § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 118 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat. Auch für die Beschwerdeentscheidung in Prozesskostenhilfeverfahren ist die Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen, wie sie zum, Zeitpunkt der Entscheidungsreife bestand (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Dezember 2009 — L 5 AS 338/09 B).

Die Klägerin hat mit Klageschriftsatz vom 23. August 2012, eingegangen beim SG am 24. August 2012, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG vorgelegt. Der Klageschrift war als Anlage K8 auch ein aktueller Bescheid über den Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beigefügt. Da die Klägerin ihre Klage begründet und der Beklagte Gelegenheit hatte, zum Klagebegehren Stellung zu nehmen, und dieser mit Schriftsatz vom 11. September 2012, eingegangen beim SG am 13. September 2012, zur Klage erwidert hatte, ist der Antrag spätestens am 13. September 2012 bewilligungsreif gewesen.

Zum Zeitpunkt dieser Bewilligungsreife hatte das Klagebegehren hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO. Dies ergibt sich bereits aus dem im Verfahren L 15 AS 334/12 B ER geschlossenen Vergleich, der auch das Verfahren S 16 AS 1627/12 umfasste.

Bereits durch die Ausführungen in der Klagebegründung lag es nahe, die Eltern der Klägerin als Zeugen zu hören — wie auch vom Landessozialgericht im Verfahren L 15 AS 334/12 B ER erfolgt —; um die genauen Umstände des Mietverhältnisses mit der Klägerin aufzuklären. Dementsprechend bestand bereits zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife die erforderliche Erfolgsaussicht.

Nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie sich aus der von der Klägerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten aktuellen Erklärung nebst Belegen ergeben, ist diese nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise zu tragen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren sind damit insgesamt erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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