OLG Bremen, Beschluss vom 02.02.2017 – 4 UF 14/17
Leitsätze des Verfassers
Die vom Familiengericht in einem familienpsychologischen Sachverständigengutachten gesetzte Frist, innerhalb derer das Gutachten zu erstatten ist, kann nicht zur Begründetheit der Beschleuinigungsbeschwerde führen.
Zwar kann die unterlassene oder zu großzügige Fristsetzung bei Gutachteraufträgen ein Umstand sein, aus dem sich eine verzögerte und nicht vorrangige, beschleunigte Bearbeitung ergeben könnte. Gerügt werden nach § 155b FamFG kann allerdings nur, dass „die bisherige Verfahrensdauer“ nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot entspricht, also eine bereits tatsächlich eingetretene Verfahrensverzögerung. Der Beschwerdeführer muss deshalb Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG entspricht. Eine Beschleunigungsrüge unter Hinweis auf eine unterlassene oder zu großzügige Fristsetzung bei Gutachteraufträgen bereits bei Auftragserteilung ist danach ausgeschlossen. Die Beschleunigungsrüge kommt deshalb insoweit frühestens in Betracht, wenn eine Verfahrensverzögerung bei der Erstellung des Gutachtens tatsächlich eingetreten ist.
Amtliche Leitsätze
1. Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen gemäß § 155 Abs. 1 FamFG dient der Vermeidung einer allein durch Zeitablauf verursachten faktischen Präjudizierung von Sachentscheidungen, die durch Verfestigung bzw. Veränderung von Bindungs- und Beziehungsverhältnissen während des Verfahrens eintreten kann. Das Beschwerdegericht hat unter Beachtung dieses Gesetzeszwecks bei der Beschleunigungsbeschwerde am Maßstab des Kindeswohls zu prüfen, ob das Ausgangsgericht die notwendigen verfahrensfördernden Maßnahmen getroffen hat und das bisherige Verfahren den Anforderungen des § 155 Abs. 1 FamFG entspricht.
2. Mit der Beschleunigungsrüge kann nur eine bereits tatsächlich eingetretene, nicht aber eine möglicherweise drohende Verfahrensverzögerung (hier wegen nach Auffassung des Beschwerdeführers zu großzügig bemessener Fristsetzung für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens von 6 Monaten) gerügt werden.
3. Für die Annahme eines Verstoßes gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot genügt es nicht, dass zwischen Erlass und Zustellung eines Beweisbeschlusses zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ein Monat vergangen ist.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 4 UF 14/17 = 71 F 5177/16 Amtsgericht Bremen und
erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle:
Bremen,06.02.2017
Beschluss
In der Familiensache
betreffend das mdj. Kind
J. E. A. H., geb. am …
Verfahrensbeistand:
Rechtsanwältin J. L., 28195 Bremen,
weitere Beteiligte:
1. Kindesmutter
M. H., Bremen,
Verfahrensbevollmächtiqter zu 1:
Rechtsanwalt Heino Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen,
2. Kindesvater.
W. H., Schleswig,
3. Amt für Soziale Dienste SZ Vahr/Schwachhausen/Horn-Lehe, Bremen,
hat der 4. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. H., den Richter am Oberlandesgericht K. sowie die Richterin am Oberlandesgericht Dr. R. am 02.02.2017 beschlossen:
Die Beschleunigungsbeschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 05.01.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf €1.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kindesmutter rügt, dass die bisherige Verfahrensdauer in der vorliegenden Kindschaftssache nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach § 155 Abs. 1 FamFG entspricht (Beschleunigungsrüge).
Die Kindesmutter ist die allein sorgeberechtigte Mutter ihrer am … geborenen Tochter J. J. hat mütterlicherseits zwei ältere Halbgeschwister, die im Haushalt von deren Vater leben. Aufgrund einer im Mai 2013 angezeigten Kindeswohlgefährdung kam es zu Sorgerechtsverfahren beim Amtsgericht Bremen (69 F 1541/13 EASO und 71 F 1540/13 SO), in denen das Gericht ein Gutachten über eine Kindeswohlgefährdung durch den Sachverständigen Dipl.-Psych. K. einholte. Gleichzeitig führten die Kindeseltern einen Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht … zum dortigen Az. … In diesem Verfahren nahm die Kindesmutter den Kindesvater auf Unterlassung bestimmter Äußerungen in Anspruch. Im Vollstreckungsverfahren reichte der Kindesvater Lichtbilder aus der Zeit zwischen Mitte 2008 und Juni 2010 ein, die die Kindeseltern u.a. zusammen mit J. als Säugling/Kleinkind zeigten. Dabei handelte es sich überwiegend um Aufnahmen, die sexuelle Handlungen im Beisein des Kindes zeigten. Wegen dieser Vorfälle wurde die Kindesmutter später vom Amtsgericht … durch Strafbefehl vom 20.01.2015 (Az. …) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten auf Bewährung verurteilt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 03.10.2013 im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Az. 69 F 3619/13 EASO sind der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Gesundheitsfürsorge für Johanna vorläufig entzogen und dem Jugendamt – Fachdienst Amtsvormundschaft – übertragen worden. Diesen Beschluss hat das Amtsgericht nach mündlicher Verhandlung am 10.11.2013 aufrechterhalten. J. befand sich seit dem 10.10.2013 zunächst in einem Kinderheim und seit dem 01.08.2014 in einer Pflegestelle. Im Hauptsacheverfahren vor dem Amtsgericht Bremen (Az. 71 F 1540/13 SO) erklärte sich die Kindesmutter mit einer Fremdplatzierung ihre Tochter einverstanden. Deshalb wurde die alleinige elterliche Sorge für J. unter Aufhebung des o.g. Beschlusses auf die Kindesmutter zurück übertragen. Die Kindesmutter hatte regelmäßig Umgangskontakte mit J. Aktuell gibt es unbegleiteten Umgang an jedem zweiten Wochenende im Haushalt der Kindesmutter, wobei J. einmal im Monat bei der Kindesmutter übernachtet.
Mit Schriftsatz vom 05.09.2016, eingegangen beim Amtsgericht Bremen am 09.09.2016, beantragte die Kindesmutter im vorliegenden Verfahren, den Umgang mit ihrer Tochter J. bis zu deren Herausgabe an sie (vgl. dazu das Parallelverfahren zur Gesch.-Nr. 4 UF 13/17 = AG Bremen 71 F 5176/16) zu näher genannten Bedingungen zu erweitern. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Kindesmutter vom 05.09.2016 ergänzend Bezug genommen.
Nach verschiedenen vorbereitenden Verfügungen, der Bestellung eines Verfahrensbeistandes und der Einbeziehung des Kindesvaters in das Verfahren wurde durch die Familienrichterin mit Verfügung vom 31.10.2016 Termin zur Erörterung für den 29.11.2016 anberaumt. In jenem Termin wurde das Verfahren ausweislich des Anhörungsvermerks umfassend erörtert. Die Familienrichterin teilte den Beteiligten mit, dass sie beabsichtige, ein Sachverständigengutachten einzuholen, zunächst zur Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter. Sie habe bereits mit dem Sachverständigen Dipl.-Psych. K., der schon in dem vorangehenden Verfahren ein Gutachten erstellt hatte, geklärt, dass Kapazitäten für ein Gutachten vorhanden seien. Sie teilte den Beteiligten ferner mit, dass ihnen ein Beweisbeschluss schriftlich zugehen werde. Auf den weiteren Inhalt des Anhörungsvermerks wird ergänzend Bezug genommen.
Unter dem 30.11.2017 erging ein entsprechender Beweisbeschluss. Darin wurde Dipl,- Psych. K. unter Ziff. II. zum Sachverständigen bestellt. In Ziff. VI heißt es: „Die Frist zur Erstellung des Gutachtens (§ 163 Abs. 1 FamFG) wird auf sechs Monate ab Eingang der Akte beim Sachverständigen festgesetzt.“ Mit Verfügung vom gleichen Tage ordnete die Familienrichterin an, dass Ausfertigungen des Anhörungsvermerks vom 29.11.2016 und des Beweisbeschlusses vom 30.11.2016 an die Verfahrensbeteiligten sowie außerdem die Akte dem Sachverständigen zur Gutachtenerstellung übermittelt werden. Außerdem verfügte sie eine Wiedervorlagefrist von 3 Monaten mit dem Zusatz: „Sachstand, Zwischenbericht?“. Ausweislich des entsprechenden Abvermerks wurde die Verfügung von der Geschäftsstelle erst am 28.12.2016 ausgeführt. Mit Schreiben vom 12.01.2017 teilte der Sachverständige dem Familiengericht mit, dass er aufgrund seiner aktuellen Arbeitsbelastung erst Anfang März mit ersten Untersuchungen beginnen könne.
Mit Schriftsatz vom 04.01.2017 erhob die Kindesmutter Beschleunigungsrüge nach § 155b FamFG, mit der Begründung, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot bei Kindschaftssachen gemäß § 155 Abs. 1 FamFG entspreche. Eine unangemessene Verzögerung ergebe sich daraus, dass das Familiengericht zunächst einen Monat gewartet habe, bis der Beweisbeschluss vom 30.11.2016 den Beteiligten und dem Sachverständigen zugestellt worden sei. Zudem sei dem Sachverständigen eine viel zu lange Frist zur Erstellung seines Gutachtens von sechs Monaten gesetzt worden.
Durch Beschluss vom 05.01.2017 hat das Familiengericht die Beschleunigungsrüge der Kindesmutter als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 12.01.2017 eingelegte, beim Beschwerdegericht am 23.01.2017 eingegangene Beschleunigungsbeschwerde der Kindesmutter. Für die Begründung der Beschwerde wird auf die Schriftsätze der Kindesmutter vom 12.01.2017 und 26.01.2017 ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschleunigungsbeschwerde der Kindesmutter ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 155c Abs. 1 und 2 FamFG eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet, denn die bisherige Verfahrensdauer des familiengerichtlichen Verfahrens widerspricht nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG.
Nach § 155c Abs. 3 Satz 1 FamFG hat das Beschwerdegericht, soweit das Amtsgericht einen Beschluss nach § 155b Abs. 2 Satz 1 FamFG gefasst hat, auf die Beschleunigüngsbeschwerde hin festzustellen, ob die bisherige Dauer des Verfahrens dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG entspricht. Eine generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren nicht beschleunigt durchgeführt wurde, ist dabei nach Auffassung des Gesetzgebers nicht möglich (BT-Drs. 18/9092, S. 19; vgl. auch Keuter, FamRZ 2016, 1817, 1821). Ein Maßstab für diese Frage ist die Orientierung am Kindeswohl, welches das Beschleunigungsgebot sowohl prägt als auch begrenzt, denn Beschleunigung ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, dass die Entscheidung in der Sache nicht durch bloßen Zeitablauf faktisch präjudiziert wird (BT- Drs. 18/9092, a.a.O.; Keuter, a.a.O.; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 155c Rn. 8). Diese Gefahr besteht in den in § 155 Abs. 1 FamFG genannten Kindschaftssachen ganz besonders, weil sich während des Verfahrens Bindungs- und Beziehungsverhältnisse – einschließlich eines etwaigen Kontaktabbruchs – verfestigen oder verändern können und eine zu späte gerichtliche Entscheidung sich den geänderten tatsächlichen Bindungen und Beziehungen nur noch beschreibend anpassen, diese aber nicht mehr im Sinne des ursprünglichen Kindeswohls gestalten kann (BT-Drs. 18/9092, a.a.O.; Keuter, a.a.O.). Das Beschwerdegericht hat unter Zugrundelegung dieser Faktoren deshalb darüber zu entscheiden, ob die Dauer des bisherigen Verfahrens den Anforderungen des Vorrang- und Beschleunigungsgebotes entspricht, insbesondere ob das Ausgangsgericht die notwendigen verfahrensfördernden Maßnahmen getroffen hat (BT-Drs. 18/9092, a.a.O.). Dabei ist nicht von dem Maßstab eines idealen Richters auszugehen, sondern es ist anhand des konkreten Einzelfalles ein objektiver Maßstab anzulegen (BT-Drs. 18/9092, a.a.O.; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O.).
Nach diesen Voraussetzungen entspricht der bisherige Ablauf des vorliegenden familiengerichtlichen Verfahrens den Anforderungen des Vorrang- und. Beschleunigungsgebotes des § 155 Abs. 1 FamFG.
1. Ein Verstoß gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot ist nicht darin zu sehen, dass zwischen Erlass und Zustellung des Beweisbeschlusses vom 30.11.2016 etwa ein Monat vergangen ist. Zwar ist zuzugestehen, dass gerade in den in § 155 Abs. 1 FamFG genannten Kindschaftssachen sichergestellt werden muss, dass auch in Krankheits- und Vertretungszeiten Verfügungen des Familienrichters zeitnah und nicht erst nach mehr als vier Wochen ausgeführt werden. Allerdings ergibt sich daraus unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles und der oben näher dargelegten Maßstäbe hier kein Verstoß gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot.
Im zugrunde liegenden Verfahren begehrt die Kindesmutter eine Neuregelung des Umgangskontaktes mit ihrer inzwischen fast 9-jährigen Tochter. Diese befindet sich seit dem 01.08.2014, also seit fast 2/4 Jahren, in derselben Pflegestelle. Die Kindesmutter hat bereits regelmäßige Umgangskontakte mit ihrer Tochter. Aktuell findet der Umgang an jedem zweiten Wochenende im Haushalt der Kindesmutter statt, wobei J. einmal im Monat bei der Kindesmutter übernachtet. Diese Umgangskontakte möchte sie mit dem vorliegenden Verfahren erweitern. Für die diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Antrag im Schriftsatz der Kindesmutter vom 05.09.2016 Bezug genommen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände besteht jedoch keine Gefahr, dass sich durch eine Verzögerung von maximal einem Monat während des Verfahrens Bindungs- und Beziehungsverhältnisse derart verfestigen oder verändern können, dass eine zu späte gerichtliche Entscheidung sich den geänderten tatsächlichen Bindungen und Beziehungen nur noch beschreibend anpassen, diese aber nicht mehr im Sinne des ursprünglichen Kindeswohls gestalten kann. Das gilt umso mehr, als bereits regelmäßiger Umgang zwischen Mutter und Tochter besteht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die zuständige Familienrichterin den später beauftragten Sachverständigen, der schon in einem Vorverfahren tätig war, bereits vor Erlass des Beweisbeschlusses über die bevorstehende Begutachtung informiert hat. Es ist deshalb auch lediglich eine Vermutung der Kindesmutter, dass die verzögerte Übermittlung des Beweisbeschlusses und der Akte an den Sachverständigen tatsächlich zu einer Verzögerung der Gutachtenerstellung führen wird. Ein Verstoß gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot liegt deshalb insoweit nicht vor.
2. Auch die nach Auffassung der Kindesmutter vom Familiengericht für den Sachverständigen zu lang bemessene Frist zur Erstellung des Gutachtens führt nicht zur Begründetheit der Beschleunigungsbeschwerde.
Zwar kann die unterlassene oder zu großzügige Fristsetzung bei Gutachteraufträgen ein Umstand sein, aus dem sich eine verzögerte und nicht vorrangige, beschleunigte Bearbeitung ergeben könnte (Keuter, FamRZ 2016, 1817, 1819). Gerügt werden nach § 155b FamFG kann allerdings nur, dass „die bisherige Verfahrensdauer“ nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot entspricht, also eine bereits tatsächlich eingetretene Verfahrensverzögerung. Der Beschwerdeführer muss deshalb Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG entspricht (BT-Drs. 18/9092, S. 16). Eine Beschleunigungsrüge unter Hinweis auf eine unterlassene oder zu großzügige Fristsetzung bei Gutachteraufträgen bereits bei Auftragserteilung ist danach ausgeschlossen (Keuter, FamRZ 2016, 1817, 1820). Die Beschleunigungsrüge kommt deshalb insoweit frühestens in Betracht, wenn eine Verfahrensverzögerung bei der Erstellung des Gutachtens tatsächlich eingetreten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier aber noch nicht vor. Selbst wenn man für die Berechnung der Frist auf den Erlass des Beweisbeschlusses am 30.11.2016 abstellt und eine Frist von sechs Monaten für zu lang ansieht, sind bisher erst gut zwei Monate vergangen. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass sich die Familienrichterin neben der Fristsetzung für den Sachverständigen eine (kürzere) Wiedervorlagefrist von 3 Monaten zur Feststellung des Sachstandes und ggf. zur Einholung eines Zwischenberichtes gesetzt hat.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes richtet sich nach § 42 Abs. 2 FamGKG (vgl. dazu H. Schneider, FamRB 2016, 479, 482).
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