OLG Bremen, Beschluss vom 04.01.2018 – 4 UF 125/17

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 4 UF 125/17 = 70 F 764/17 Amtsgericht Bremen

Beschluss

In der Familiensache betreffend die minderjährigen Kinder

Verfahrensbeistand zu 1. und 2.:
Rechtsanwältin …, Bremen,

Beteiligte:

1. Kindesmutter:
…,

Verfahrensbevollmächtigter zu 1:
Rechtsanwalt Heino Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen,

2. Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum Gröpelingen/Walle Sozialdienst für Junge Menschen, Hans-Böckler-Str. 9, 28217 Bremen,

3. Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum Mitte Amtsvormundschaft, Rembertiring 39, 28195 Bremen,

hat der 4. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. H., die Richterin am Oberlandesgericht Dr. R. und den Richter am Oberlandesgericht K.

am 04.01.2018 beschlossen:

1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 04.09.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 3.000,00 festgesetzt.

I.

Die Kindesmutter wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen den Entzug der elterlichen Sorge in wesentlichen Teilbereichen für ihre beiden Söhne.

Die aus … stammende Kindesmutter zog kurz vor der Geburt ihrer Zwillinge X und Y nach Bremen. Die Identität des Kindesvaters ist unbekannt. Nach Angaben der Kindesmutter handelt es sich um eine Zufallsbekanntschaft. Die Kinder wurden am … im Klinikum … in Bremen in der … SSW als Frühgeburten entbunden. X wog bei der Geburt etwa …g, … lediglich …g.

Die Klinik wandte sich an das Jugendamt, weil die Kindesmutter als psychisch instabil, schnell aufbrausend und mit wenig Impulskontrolle erlebt worden sei. Das Jugendamt setzte im Haushalt der Kindesmutter im Zeitraum vom 31.05.2016 bis 08.08.2016 einen Krisendienst ein. Im Anschluss an den Krisendienst bewilligte das Jugendamt der Kindesmutter im Rahmen einer Ausnahmeregelung eine Haushaltshilfe. Mitte Dezember 2016 erreichte das Jugendamt eine anonyme Meldung, wonach die Kindesmutter mit den Kindern überfordert sei. Bei einem unangekündigten Hausbesuch der Jugendamtsmitarbeiter wurde die Wohnung in einem „katastrophalen Zustand“ vorgefunden. Das Jugendamt setzte daraufhin ab dem 30.01.2017 im Haushalt der Kindesmutter eine sozialpädagogische Familienhilfe der Fallpauschale II ein. Am 24.02.2017 informierte eine von der Kindesmutter konsultierte Ärztin das Jugendamt, dass ihres Erachtens die Kindesmutter mit den Kindern überfordert sei. Zum 02.03.2017 beendete der vom Jugendamt beauftragte freie Träger X GmbH die erst am 30.01.2017 begonnene sozialpädagogische Familienhilfe und empfahl eine Inobhutnahme der Zwillinge. Auf den ausführlichen Bericht der X GmbH vom 02.02.2017 (Bl. 25 – 38 der Akte) wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 03./22.03.2017 (70 F 763/17 EASO) entzog das Familiengericht der Kindesmutter im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen für ihre beiden Söhne X und Y und bestellte das Jugendamt Bremen zum Pfleger. Die Kinder wurden vom Jugendamt in Obhut genommen und leben seitdem in einer Pflegefamilie, deren Anschrift der Kindesmutter bislang nicht bekannt ist. Die Kindesmutter übt begleitete Umgangskontakte aus.

Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat das Amtsgericht Beweis erhoben zu den Voraussetzungen der §§ 1666, 1666a BGB durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 22.03.2017 (Bl. 60 der Akte), das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. med. H. K., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 27.6.2017 (Sonderband Gutachten) sowie auf das Protokoll über die Sitzung des Amtsgerichts Bremen vom 18.08.2017 (Bl. 193 ff. der Akte) Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 04.09.2017 hat das Amtsgericht der Kindesmutter die bereits im Wege der einstweiligen Anordnung entzogenen Sorgerechtsbestandteile auch in der Hauptsache entzogen und das Jugendamt Bremen zum Pfleger bestellt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Kindesmutter sei aufgrund einer psychischen Erkrankung zur Versorgung und Erziehung ihrer Kinder nicht in der Lage. Die daraus resultierende Kindeswohlgefährdung könne wegen der krankheitsbedingt mangelnden Kooperationsfähigkeit bzw. -bereitschaft der Kindesmutter nicht durch mildere Mittel als die Fremdplatzierung der Kinder abgewendet werden. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

Hiergegen wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde, mit welcher sie geltend macht, weder dem Sachverständigengutachten noch der erstinstanzlichen Entscheidung sei das Vorliegen einer die Herausnahme der Kinder aus dem mütterlichen Haushalt rechtfertigenden Kindeswohlgefährdung zu entnehmen. Die Herausnahme sei zudem nicht verhältnismäßig, weil einer etwaigen Überforderung der Kindesmutter durch mildere Mittel (Haushaltshilfe) begegnet werden könne.

Der für die Kinder bestellte Verfahrensbeistand sowie Jugendamt und Amtsvormundschaft befürworten eine Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Der Senat hat die Beteiligten sowie den Sachverständigen Dr. med. H. K. in der Sitzung vom 20.12.2017 angehört. Auf das Protokoll sowie den Vermerk über die Anhörung vom 20.12.2017 wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Kindesmutter hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat der Kindesmutter zu Recht die elterliche Sorge für X und Y für die näher genannten Teilbereiche entzogen.

1.
Gemäß §§ 1666, 1666a BGB kann das Familiengericht immer wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden und dieser Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann, Maßnahmen bis hin zur Entziehung der Personensorge treffen. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist zu bejahen, wenn eine nachhaltige, schwerwiegende und gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, FamRZ 2015, 112; OLG Bremen, FamRZ 2010, 821 m.w.N.). Die begründete Besorgnis der Schädigung entsteht in der Regel aus Vorfällen in der Vergangenheit, wobei es sich um gesicherte Erkenntnisse handeln muss (BVerfG, a.a.O). Dabei muss eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr bestehen, dass sich Voraussagen lässt, dass bei unveränderter Weiterentwicklung der Verhältnisse bei dem Kind mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung eintritt (Palandt/Götz, BGB, 77, Aufl., § 1666 Rn. 8).

Soweit es um die Trennung des Kindes von seinen Eltern als dem stärksten Eingriff in das Elternrecht geht, ist dieser allein unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 GG zulässig. Danach dürfen Kinder gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2015, 112), Für derartige Maßnahmen gelten daher besonders hohe Anforderungen. Zudem darf Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entzogen werden. Deshalb muss der Staat nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (BVerfG, FamRZ 2012, 1127). Erforderlich ist eine Maßnahme nur dann, wenn aus den zur Erreichung des Zwecks gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, also das die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel gewählt wird (BVerfG, FamRZ 2015, 208 Rn. 18 f.).

2.
Gemessen an diesen strengen verfassungsrechtlichen Maßstäben hat das Amtsgericht der Kindesmutter zu Recht und mit zutreffender Begründung das Aufenthaltsbestimmungsrecht nebst weiteren wesentlichen Sorgerechtsbestandteilen entzogen und dem Jugendamt als Pfleger übertragen.

Der Sachverständige ist in seinem schriftlichen Gutachten und seiner mündlichen Anhörung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Kindeswohlgefährdung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, wenn die Kinder bei der Mutter verbleiben würden. Der Senat teilt, auch auf Grund der weiteren Ermittlungen, dieses Ergebnis.

Der Sachverständige Dr. med. K. gelangt in seinem schriftlichen Gutachten und seinen mündlichen Ergänzungen zu der Feststellung, dass die Kindesmutter an einer psychischen Erkrankung leide, die am ehesten als „andere näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung“ (F60.89) klassifiziert werden könne. Das Krankheitsbild der Kindesmutter beinhalte sowohl Elemente einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, einer Borderline-Persönlichkeitsstörung, einer histrionischen Persönlichkeitsstörung sowie einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS). Insgesamt erscheine die Kindesmutter als eine Person mit vielfältigen psychischen Problemfeldern, die auch dringend einer therapeutischen Intervention bedürften. Es lägen eindeutig Persönlichkeitszüge und Auffälligkeiten vor, die auch grundsätzlich verantwortlich sein könnten für eine Beeinträchtigung der Erziehungsfähigkeit. Eine Person mit extremer Impulsivität, misstrauisch gefärbtem Weltbild, chaotischer Lebensgestaltung etc. werde auch im Umgang mit den eigenen Kindern Auffälligkeiten zeigen. Die Kindeswohlgefährdung bestehe konkret darin, dass die Kindesmutter in ihrer eigenen Lebenswelt so verhaftet sei, dass kein ausreichender Blick auf die Welt ihrer Kinder gegeben sei. Sie zeige sich in einer ausgeprägten Überforderungssituation, sei nicht in der Lage, die Interessen der Kinder vor eigene Interessen zu stellen, erscheine verstrickt im unterschiedlichen Umgang mit den beiden Kindern. Ein wesentlicher Aspekt einer guten Mutter-Kind-Bindung sei die mütterliche Feinfühligkeit. Hierbei zeige sich die Kindesmutter insbesondere dann beeinträchtigt, wenn sie von eigenen Affekten überflutet erscheine. Sofern alles unproblematisch verlaufe, sei eine ausreichende Fokussierung und Empathie für die Kinder gegeben. Sofern eigene Problemfelder in den Vordergrund rückten, gerieten die Kinder aus dem Blick. Die Kindesentwicklung sei bereits dadurch beeinträchtigt, dass die Kindesmutter mit der basalen Versorgung der Kinder überfordert sei, wie der chaotisch anmutende Zustand im Haushalt zeige.

Die Kritik der Kindesmutter am Sachverständigengutachten ist im Ergebnis und insbesondere nach den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen in der Anhörung vom 20.12.2017 nicht durchgreifend. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Arbeitsgruppe familienrechtliche Gutachten 2015 verfassten Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht (NZFam 2015, 937; vgl. auch Kannegießer/Orth/Rotax/Salzgeber, NZFam 2015, 944, 945; Dettenborn/Fichtner, NZFam 2015, 1035, 1036; OLG Celle: Mindestanforderungen an Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen, NZFam 2015, 814) in allen Details erfüllt werden. Jedenfalls sind die Schlussfolgerung des Sachverständigen im Ergebnis nachvollziehbar, überzeugend und damit verwertbar (vgl. BVerfG, FamRZ 2017, 1055).

Entgegen der Auffassung der Kindesmutter ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige, der von Beruf Facharzt für Kinder-und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie ist, bei der Begutachtung schwerpunktmäßig darauf abgestellt hat, ob die von vielen Beteiligten geschilderten psychischen Auffälligkeiten der Kindesmutter und die daraus resultierenden Unzulänglichkeiten bei der Versorgung der Kinder eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Weder kann dem Sachverständigen insofern vorgeworfen werden, dass er der Kindesmutter gegenüber nicht unvoreingenommen gegenüber getreten ist noch begegnet es Bedenken, dass der Sachverständige die vom Amtsgericht an ihn gerichtete Beweisfrage ausdrücklich nicht in psychologische Fragen umformuliert hat. Denn der zu begutachtende Sachverhalt betrifft eindeutig eine psychisch auffällige Kindesmutter, die es nach den Beobachtungen des vom Jugendamt eingesetzten Helfersystems nicht schafft, ihre Kinder in ausreichendem Maße zu betreuen, zu versorgen und zu erziehen. Der Sachverständige hat dazu in seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, dass er nach dem Studium der Akte seine Hypothese formuliert habe, dass die maßgebliche Fragestellung darin bestehe, ob bei der Kindesmutter eine psychische Erkrankung vorliege. Daraufhin habe er eine differentialdiagnostische Überprüfung vorgenommen.

Der Zusammenhang zwischen den psychischen Auffälligkeiten und dem insuffizienten Verhalten der Kindesmutter ist evident, so dass eine Formulierung spezieller psychologischer Fragestellungen entbehrlich erscheint. Soweit die Kindesmutter dem Sachverständigen vorwirft, die von ihm gestellte Diagnose einer „anderen näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung“ (F60.89) aufgrund gemischter Persönlichkeitszüge sei nicht hinreichend bzw. nicht nachvollziehbar begründet worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Sachverständige in seinem Gutachten und auch in seiner Anhörung durch den Senat ausführlich dargelegt hat, dass das Krankheitsbild der Kindesmutter zwar charakteristische Symptome einzelner Persönlichkeitsstörungen zeige, jedoch keine vollständig erfüllten Kriterien einer dieser spezifischen Persönlichkeitstörungen. Deswegen sei die Auffangdiagnose F60.89 zutreffend. Soweit die Kindesmutter ausführt, der vom Sachverständigen angegebene ICD 10- (bzw. DSM V-) Diagnoseschlüssel F60.89 existiere überhaupt nicht, trifft diese Behauptung nicht zu (vgl. http://www.icd10data.com/ICD10CM/Codes/F01-F99/F60-F69/F60-/F60.89 „other specific personality disorders“).

Letztlich ist die exakte Diagnose einer etwaigen psychischen Erkrankung der Kindesmutter aber auch nicht entscheidend für die Frage des Vorliegens einer Kindeswohlgefährdung. Überzeugend und nachvollziehbar hat der Sachverständige, insbesondere in seiner Anhörung vor dem Senat vom 20.12.2017 unter Auseinandersetzung mit der in der im Beschwerdeverfahren geäußerten Kritik der Kindesmutter an seinem Gutachten dargestellt, dass die Kindesmutter als eine Person mit vielfältigen psychischen Problemfeldern erscheine, die dringend einer therapeutischen Intervention bedürften und dass als Folge der Erkrankung die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter so weit eingeschränkt sei, dass für den Fall der Rückkehr der Kinder in den Haushalt der Mutter diese in einem Maße überfordert wäre, dass eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen sei. Diese bestehe im vorliegenden Fall vor allem darin, dass die Kindesmutter mit ihrer Wahrnehmung von Umwelt und ihrem egozentrischen Verhalten den Kindern keine Sicherheit vermitteln könne. Es bestehe nicht insofern eine akute Gefahr, dass die Kinder, sollten sie zur Mutter zurückkehren, innerhalb von ein bis zwei Wochen verhungern oder erfrieren würden. Die Kindesmutter reagiere aber nicht adäquat auf die Kinder. Die Kinder könnten bei der Kindesmutter keine sichere Bindung entwickeln. Sie seien bei der Kindesmutter einem Wechselbad von Stimmungsschwankungen ausgeliefert, das keine gesunde Entwicklung ermögliche. Die Kindesmutter benötige eine Therapie, damit sie eine ausreichende Fähigkeit zur Selbstreflexion entwickeln könne. Mit ambulanten Hilfsmaßnahmen (Familienhilfe, Tagesmutter) sei der Kindeswohlgefährdung nicht zu begegnen. Die Kindesmutter könne derartige Hilfen nicht annehmen. Die Gefahr von Eskalationen sei zu groß.

Die vom Jugendamt und dem Verfahrensbeistand geteilten Einschätzungen des Sachverständigen finden Bestätigung durch die weiteren gerichtlichen Ermittlungen.

Dass die Kindesmutter an einer relevanten, Krankheitswert erreichenden psychischen Beeinträchtigung leidet, wird bereits anhand ihres in den Anhörungen des Amtsgerichts gezeigten Verhaltens deutlich. Nicht nur, dass es weder dem Amtsrichter noch ihrer eigenen Verfahrensbevollmächtigten gelang, sie zu begrenzen. Ihre Einlassungen waren darüber hinaus auch so wirr, dass es dem Amtsrichter nicht möglich war, ihren Gedankengängen zu folgen. Ähnlich verhielt sich die Kindesmutter bei ihrer Anhörung durch den Senat. Ihr gelang es in der mehr als 2,5 Stunden dauernden Sitzung trotz Interventionen ihres Verfahrensbevollmächtigten kaum, andere Verfahrensbeteiligte ausreden zu lassen. Sie musste mehrfach zur Ordnung gerufen und ihr ein Verweis aus dem Sitzungssaal angedroht werden, um die Anhörung fortsetzen zu können.

Dem Bericht des vom Jugendamt Bremen mit der Durchführung einer sozialpädagogischen Familienhilfe beauftragten freien Trägers X GmbH vom 2.3.2017 (Bl. 45 der Akte) ist zu entnehmen, dass die Kindesmutter trotz intensivster ambulanter Unterstützungsmaßnahmen nicht in der Lage war, die basale Versorgung ihrer zum damaligen Zeitpunkt etwa … Monate alten Kinder zu gewährleisten. Die Kindesmutter schaffe den Haushalt nicht einmal ansatzweise. Die Wohnung sei permanent in einem katastrophalen Zustand und biete den beiden Kindern X und Y hohes Gefährdungspotenzial. Auch rauche die Mutter in der Wohnung im Beisein ihrer Kinder. Das versuche sie durch Durchzug und ständige Unterkühlung der Wohnung auszugleichen. Die Kinder zeigten deshalb an den Füßen und Beinen zeitweise Anzeichen von Unterkühlung. Die Mutter behandle die Kinder sehr unterschiedlich. X sei der kräftigere und lautere von beiden Kindern. Ihn trage die Kindesmutter ständig hin und her. Der kleinere Y laufe Gefahr, mit wenig Kontakt zur Mutter vernachlässigt zu werden. Gefährdungsbereiche seien nach Einschätzung der Fachkräfte in folgenden Bereichen gegeben: Verletzung der Sorgepflicht, Zustand der Wohnung, Hygiene, Gesundheitsgefährdung sowie mangelnde Ernährung. Die psychische Verfassung der Kindesmutter gebe den Kindern keinerlei Struktur, Geborgenheit und Sicherheit, welche Kinder unbedingt zur persönlichen Entwicklung benötigten. In dem Bericht, der nur den kurzen Zeitraum vom 30.1.2017 bis 2.3.2017 abdeckt, werden ausführlich diverse Situationen geschildert, in denen die Kindesmutter überfordert wirkte oder in denen es zu Impulsdurchbrüchen ihrerseits kam.

Die Einschätzung des Sachverständigen und der Familienhelferinnen finden ihrerseits Bestätigung durch den vom Jugendamt im Dezember 2016 durchgeführten Hausbesuch bei der Kindesmutter, bei welchem die Wohnung in einem „katastrophalen Zustand“ vorgefunden wurde und durch die Gefährdungsmeldung der von der Kindesmutter konsultierten Ärztin vom 24.02.2017.

Den genannten Berichten ist insbesondere auch zu entnehmen, dass die Kindesmutter in Überforderungssituationen dazu neigt, ihre Kinder abgeben zu wollen. So habe sie beim Praxisteam der Hausärztin angefragt, ob sie ein Kind dort lassen könne, sie müsse noch Besorgungen tätigen. Am 11.02.2017 äußerte die Kindesmutter gegenüber der Familienhelferin, sie wolle die Kinder weg haben. Dieses für eine Überforderung der Mutter sprechende Verhalten ist vor allem vor dem Hintergrund der enormen Förderbedarfe der als Frühchen geborenen Kinder von Bedeutung (im Hinblick auf Y vgl. den Bericht des Sozialpädiatrischen Instituts vom 05.09.2017, Bl. 145 der Akte).

Die zum Verfahrensbeistand für die Kinder bestellte Rechtsanwältin E. hat in ihrer im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 08.12.2017 zu Recht darauf hingewiesen, dass die Versorgung zweier kleiner Kinder, von denen zumindest eines einen erhöhten Förderbedarf habe, enorme Anstrengungen voraussetze, um dem Betreuungs- und Förderungsbedarf der Kinder gerecht zu werden. Dem Bericht des Verfahrensbeistandes ist zu entnehmen, dass die Kindesmutter den Schilderungen der Umgangsbegleiterin zufolge bereits Probleme habe, die zweistündigen begleiteten Umgangskontakte mit ihren Kindern zu strukturieren. Gegenüber dem Sachverständigen hat die Umgangsbegleitung zudem angegeben, dass die Kindesmutter den Umgangsraum jeweils nach den Umgangsterminen in einem Chaos hinterlasse, so dass anschließend aufgeräumt und geputzt werden müsse. Nach dem Eindruck des Verfahrensbeistandes zeigten die Umgangskontakte zwar, dass zwischen der Mutter und ihren Kindern eine Bindung bestehe. Die Kinder reagierten freudig auf die Kindesmutter. Die Kindesmutter benötige jedoch Beratung über die Strukturierung der Umgänge. Sie könne ihren Kindern keine ausreichenden Anregungen bieten. Die Kindesmutter müsse auch an ihrer Kommunikation und Kooperation arbeiten. Die Umgangsbegleiterin habe berichtet, dass es sich um ihre schwierigste Umgangsbegleitung handele. Die Kindesmutter könne während der Umgangskontakte höchstens 1 Stunde ohne Diskussionen durchhalten. Die Kindesmutter sei nicht in der Lage, Unterstützung anzunehmen, was aber erforderlich sei.

Die Mitarbeiterinnen des Jugendamtes haben dies in der Anhörung vor dem Senat bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass die Kindesmutter während der Umgangskontakte lautstark vor den Kindern diskutiere und es nicht schaffe, auf die Bedürfnisse der Kinder einzugehen. Sie wisse die Zeit mit den Kindern nicht zu nutzen. Es entstehe keine Nähe, die Kindesmutter kuschele beispielsweise nicht mit den Kindern.

Soweit einzelne Beteiligte (die Frauenärztin der Kindesmutter, eine in ihrem Haushalt im Sommer 2016 eingesetzte Hebamme, der Kinderarzt von X und Y, eine fünfzehnjährige Babysitterin, die jüngste Schwester der Kindesmutter, die Eltern der Kindesmutter) die Einschätzung abgegeben haben, die Kindesmutter sei mit der Versorgung ihrer beiden Kinder nicht überfordert, mache ihre Sache sogar gut, kann dies an dem vorgenannten Ergebnis nichts ändern. Denn diesen Einschätzungen liegen lediglich eingeschränkte Einblicke in die Situation der Kindesmutter zu Grunde. So mag es beispielsweise sein, dass die Kinder nach Eindruck des (ehemaligen) Kinderarztes altersgemäß entwickelt waren. Der Kinderarzt hat jedoch keinen Einblick in das aus der Überforderung der Kindesmutter resultierende Gefährdungspotenzial für die Kinder, wie es sich beispielsweise in dem verwahrlosten und nicht kindgerechten Haushalt der Kindesmutter oder in ihren, die Kinder überfordernden, Impulsdurchbrüchen widerspiegelt. Die Stellungnahme der Frauenärztin der Kindesmutter beruht im Wesentlichen auf den Erfahrungen während der Schwangerschaft und ist somit nicht aktuell. Auch die Beobachtungen der Hebamme sind nicht aktuell. Sie betreffen den Zeitraum von Juni bis Oktober 2016. Beide Stellungnahmen können daher die dramatische Entwicklung ab Dezember 2016 nicht berücksichtigen. Den Einschätzungen der in Süddeutschland lebenden Eltern der Kindesmutter (Bl. 180 d.A.) und deren in Hamburg lebender Schwester (Bl. 181 d.A.) ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die Entwicklung ab Dezember 2016 bereits berücksichtigt wurde.

Insgesamt ist festzustellen, dass auch mit umfangreichsten Unterstützungsmaßnahmen nicht zu gewährleisten ist, dass die Kinder im Haushalt der Kindesmutter in hinreichendem Maße versorgt und gefördert werden. Krankheitsbedingt wäre die Kindesmutter bereits nicht in der Lage, derartige Hilfen zuzulassen und anzunehmen. Aus den vorgenannten Berichten und aus ihrem Verhalten während ihrer Anhörungen vor dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht ergibt sich, dass die Kindesmutter zu einer Kooperation mit einem ambulanten Helfersystem oder im Rahmen eines Aufenthalts in einer Mutter-Kind-Einrichtung nicht fähig ist. Ein milderes Mittel zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung als die Fremdplatzierung der beiden Kinder kommt hier deshalb derzeit nicht in Betracht.

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgt gemäß §§ 40, 45 FamGKG.

 

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