OLG Celle, Beschluss vom 05.11.2015 – 5 W 45/15

5W 45/15
4 0 157/15 Landgericht Verden

Beschluss
In der Beschwerdesache

B. gegen W. GmbH

wird das Beschwerdeverfahren dem Senat zur Entscheidung übertragen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Celle, 4. November 2015
Oberlandesgericht, 5. Zivilsenat

Der Einzelrichter
Becker
Richter am Oberlandesgericht

 

5 W 45/15
4 0 157/15 Landgericht Verden

Beschluss
In der Beschwerdesache

C. B., 53797 Lohmar,
Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. L., 79098 Freiburg i. Br.

gegen

… GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer …,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstr. 387, 28239 Bremen,

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Saathoff, den Richter am Oberlandesgericht Becker und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schoss am 05. November 2015 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 10. August 2015 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 07. Oktober 2015 zurückgewiesen. Soweit der Antragsteller meint, das Landgericht überspanne die Darlegungslast im Prozesskostenhilfeverfahren, verkennt er, dass auch im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren der Vortrag schlüssig sein muss, d. h. der Vortrag des Antragsstellers muss die Voraussetzungen der Anspruchsnorm ausfüllen. Daran fehlt es vorliegend, wie das Landgericht überzeugend ausgeführt hat.

Der Antragsteller hat die gerichtliche Beschwerdegebühr zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Saathoff
Becker
Dr. Schoss

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