OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 09.01.2019 – 7 U 385/18

7 U 385/18
5 O 220/17 LG Verden

Hinweisbeschluss

In dem Rechtsstreit

D. D. gegen XXX-Automobile

I. Es wird erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Dem Berufungskläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme oder zur Rücknahme der Berufung innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

III. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 5.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache dürfte keine grundsätzliche Bedeutung haben und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich sein.

Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung aus folgenden Gründen offensichtlich auch keine Aussicht auf Erfolg; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.

Mit dem Landgericht kann der Kläger die Beklagte nicht gemäß § 323 i.V.m. §§ 434 Abs. 1,437 Nr. 2, 440 BGB auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Gebrauchtfahrzeug in Anspruch nehmen.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Kaufvertrag nicht mit einer Beschaffenheitsvereinbarung dahin abgeschlossen worden, dass sich das Fahrzeug in einem derartigen Zustand befindet, dass es die Hauptuntersuchung ohne Mängel besteht, so dass sein Einwand, dass ausweislich des vorliegenden Gutachtens Mängel am Fahrzeug vorhanden sind, die dem Bestehen einer Hauptuntersuchung entgegenstehen, unbeachtlich ist.

Zutreffend ist zwar, dass die in einer vom Verkäufer geschalteten Internetanzeige enthaltenen Angaben, wenn er diese bei Vertragsabschluss nicht zurücknimmt, zu einer Sachmängelhaftung des Verkäufers führen, wenn sich die Angaben als unzutreffend erweisen. Zutreffend ist auch, worauf der Kläger ebenfalls in seiner Berufungsbegründung hinweist, dass die in einem Kaufvertrag enthaltene Eintragung „HU neu“ sowie „TÜV neu“ die stillschweigende Vereinbarung beinhaltet, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befindet.

Von dem Kläger wird dann aber verkannt, dass diese Grundsätze auf den von ihm abgeschlossenen Kaufvertrag nicht anwendbar sind.

Die Beklagte hat in ihrer Internetanzeige das Fahrzeug nicht mit „HU neu“ bzw. „TÜV neu“ angeboten. In ihrer Anzeige heißt es diesbezüglich vielmehr: „nächste HU-Prüfung 07/2017“ sowie „TÜV auf Wunsch neu“. Mit dieser Anzeige hat sich die Beklagte lediglich bereit erklärt, auf Wunsch des Käufers das Fahrzeug bis zur Auslieferung vom TÜV nach § 29 StVZO abnehmen zu lassen und mit frischer Plakette zu übergeben. Von diesem Angebot hat der Kläger ausweislich des schriftlichen Kaufvertrages aber keinen Gebrauch gemacht; unstreitig wollte er nicht, dass das Fahrzeug von der Beklagten zur Hauptuntersuchung vorgestellt und abgenommen wird. Die Vereinbarung der Parteien ging bei Abschluss des Kaufvertrages also dahin, dass dem Kläger kein Fahrzeug mit einer frischen Plakette (also TÜV neu), sondern mit der Altplakette verkauft wird. Demzufolge heißt es in dem Kaufvertrag vom 17. Februar 2017: „Nächste HU/AU 07/17“.

Hat die Beklagte es danach bei Abschluss des Kaufvertrages ausdrücklich nicht übernommen, den Wagen mit „TÜV neu“ zu verkaufen, hat sie demzufolge auch nicht erklärt, dass sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer in einem bis auf geringe Mängel vorschriftsmäßigen Zustand befindet. Mangels einer dahingehenden Erklärung der Beklagten fehlt es mithin an einer Grundlage für eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung (vgl. zum Ganzen auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage, Rdnr. 3037ff.).

Celle, den 9. Januar 2019 Oberlandesgericht, 7. Zivilsenat