OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 2 UF 481/11
- Den Eltern kann der Nachweis ihrer Erziehungsfähigkeit nicht abverlangt werden. Ein solch geforderter Nachweis zeigt ein eklatantes Fehlverständnis der maßgeblichen Vorschriften in §§ 1666, 1666 a BGB.
- Die Entziehung elterlicher Sorge unterliegt – wegen der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffes – dem Richtervorbehalt.
- Allein eine Zustimmung der Mutter kann die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme durch das Jugendamt nicht herstellen, da eine dringende Kindeswohlgefährdung unentbehrliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit ist.
- Eine Zustimmung im Sinne des § 42 SGB VIII stellt etwas anderes dar als das reine, letztlich widerstandslose Hergeben der eigenen Kinder unter Aufgabe des aktuellen Protestes.
Tenor
Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 28. November 2011 (Az.: 56 F 863/11 EAHK) aufgehoben.
Damit ist die gemeinsame elterliche Sorge für die beiden betroffenen Kinder wieder hergestellt.
Die Kinder X und Y sind sofort an die Kindesmutter herauszugeben; sie werden in ihre Obhut gegeben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem … –Kreis (Jugendamt) auferlegt (Beschwerdewert: 5.000 €).
Gründe
I.
Die Mutter und der (rechtliche) Vater der hier betroffenen Kinder sind seit dem … 2004 verheiratet. Sie sind Eltern von A (geboren am … 2005) und B (geboren am … 2008). Die Familie lebte in Stadt1. Der Vater ist vollschichtig als Lagerist berufstätig, die Mutter arbeitete als … bis zur Trennung der Eheleute in Teilzeit mit 25 – 30 Stunden Wochenarbeitszeit.
Am … Mai 2011 hat die Mutter mit den beiden Kindern A und B die eheliche Wohnung verlassen und ist zu ihren Eltern nach Stadt2 verzogen, wo sie in deren Haus eine Zweizimmer-Wohnung bewohnt. Sie gibt als Trennungsgrund an, dass die Ehe zuletzt von aggressiven Ausbrüchen des Ehemanns geprägt gewesen sei, der Türen eingetreten, Duschkabinen zerschlagen, Decken beschädigt, Lichtschalter zertrümmert und auch den Fernseher zerstört habe. Die Richtigkeit dieses Vortrags hat sie an Eides Statt versichert (Bl. 10f. d.A. 56 F 518/11). Der Vater ist den Äußerungen zu Gewaltausbrüchen in der Ehe zum Teil entgegen getreten. Er versichert an Eides statt, es „seien zwar vielleicht mal einzelne Gegenstände zu Bruch gegangen“, die Mutter könne aber keineswegs behaupten, er habe eine Spur der Verwüstung hinterlassen (Bl. 47 d.A. 56 F 518/11).
Die Eltern haben in zwei Verfahren vor dem Amtsgericht in Eschwege um die elterliche Sorge für die beiden Kinder A und B gestritten. Die Mutter gab in dem ersten Verfahren dem Ansinnen des Vaters nach, die ältere Tochter A in die Obhut seiner Eltern zu geben. Diese hatten A in der Vergangenheit so oft betreut, dass A eine sehr enge Bindung zu ihrem Großvater entwickelt hatte und sich den Umzug wünschte. Gleichzeitig verabredeten die Eltern eine Umgangsregelung für beide Kinder.
In diesem Verfahren ist eine mögliche Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Mutter nicht thematisiert worden. Das Amtsgericht schloss das Verfahren mit einem der Einigung der Eltern entsprechenden Beschluss am 3. August 2011 ab und hat dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A übertragen, die seither bei seinen Eltern lebt.
Bereits am …. September 2011 beantragte der Vater, ihm auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für B zu übertragen. Er begründete diesen Antrag im Verfahren beim Amtsgericht Eschwege (Az.: …) damit, er habe die Hoffnung gehegt, die Mutter werde auch B zu den Großeltern väterlicherseits geben. Die Mutter habe die Schwangerschaft mit B bewusst verheimlicht und erst kurz nach Einsetzen der Wehen dem Vater „gebeichtet“. Sie habe zunächst davon gesprochen, dass sie B zur Adoption freigeben wolle und später Schwierigkeiten gehabt, B anzunehmen. Auch deswegen habe sie gern die Betreuungsangebote seiner Eltern angenommen. Auch für B sei der Großvater Hauptbezugsperson. Das Jugendamt befürworte dessen Umzug. Die Geschwister seien nun getrennt, was für beide mit Verlust der Geschwisterbeziehung verbunden sei. Die Mutter ist dem Antrag entgegen getreten und hat angegeben, B habe zu ihr eine deutlich engere Bindung als ihre ältere Tochter A. Die Geschwistertrennung sei letztlich durch den die ältere Schwester betreffenden Antrag des Vaters hervorgerufen worden.
Die adipöse Mutter war – wie sie nach eigenen Angaben wohl erst Anfang September 2011 bemerkt hatte – schwanger. Da sie in der Empfängniszeit nicht mehr mit ihrem Mann verkehrt hatte, ging sie von einer außerehelichen Zeugung aus. In der Nacht vom 18. Oktober auf den 19. Oktober 2011 sind die im vorliegenden Verfahren betroffenen Zwillinge Y und X geboren worden. Zu dieser Zeit befand sich B zu einem einwöchigen Umgangskontakt in Stadt1 bei seinen Großeltern. Am 19. Oktober 2011 fand die Verhandlung im Sorgerechtsverfahren den Sohn B betreffend beim Amtsgericht Eschwege statt. Niemandem fiel eine körperliche Veränderung an der Mutter auf; sie selbst erwähnte die Geburt der Mädchen nicht.
Nachdem sowohl der Verfahrensbeistand als auch die zuständige Sachbearbeiterin des Jugendamts, Frau C, sich für einen Verbleib des Kindes B bei der Mutter ausgesprochen hatten, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom …. Oktober 2011 (…) das Aufenthaltsbestimmungsrecht für B auf die Mutter übertragen.
Am …. Oktober 2011 teilte ein Mitarbeiter des Standesamts der Gemeinde Stadt2 dem Jugendamt mit, dass die Mutter die Zwillinge ohne ärztliche Hilfe zu Hause geboren habe, sie sei nur von einem ortsansässigen Arzt untersucht worden. Er sei zwar nicht sicher, ob seine Meldung als Gefährdungsmeldung eingestuft werden solle, wolle indes das Jugendamt informiert sehen.
Am …. Oktober 2011 teilte auch der Verfahrensbeistand im Verfahren die älteren Kinder betreffend dem Amtsgericht und dem Jugendamt die Geburt der Kinder mit. Es bestehe „zum Ausschluss einer Gefährdung der Neugeborenen“ dringender Klärungsbedarf, ein Hausbesuch des Jugendamts scheine geboten. Am … Oktober 2011 meldete sich der rechtliche Vater der Kinder telefonisch beim Jugendamt und äußerte große Sorge wegen der Geburt der beiden Mädchen; er glaube, die Mutter sei psychisch krank und könne sich nicht um die Kinder kümmern. Er fürchte, „sie könne mit den Kinder abhauen“ oder „etwas anderes anstellen“.
Nach einer Literaturrecherche und Fallbesprechung im Jugendamt sind am 26. Oktober 2011 zwei Mitarbeiterinnen des Jugendamts (Frau D und Frau E, die gelernte Hebamme ist) mit einem Praktikanten zu der Wohnung der Mutter gefahren. Sie trafen dort die Mutter der Kinder an, die gerade X gebadet und in ihr Bettchen gelegt hatte; Y lag in ihrem eigenen Bettchen. Die Mitarbeiter führten ein Gespräch mit der Mutter über die Umstände der Geburt. Die Mutter gab an, die Schwangerschaft etwa sechs Wochen vor der Geburt bemerkt zu haben. Sie habe in der Nacht zum 19. Oktober 2011 gegen 3.30 Uhr Wehen bekommen. Ihren schlafenden Eltern habe sie nicht Bescheid gesagt, auch keine ärztliche Hilfe angefordert. Insgesamt sei dann (wie unstreitig auch bei ihren älteren beiden Kindern) der Geburtsvorgang sehr schnell gegangen; die Kinder seien gegen vier Uhr wenige Minuten hintereinander geboren worden. Sie habe die Abnabelung mit einer Schere und Verschlussclipsen für Tiefkühlbeutel vorgenommen, die Kinder gewaschen und angelegt. Sie habe sich dann selbst ein wenig frisch gemacht, die Kinder noch einmal angelegt und sei dann mit ihnen eingeschlafen. Morgens sei sie mit beiden in die Klinik gefahren. Im Krankenhaus wurden die Säuglinge versorgt, es wurde für X ein Gewicht von rund 2.670 g und für Y ein Gewicht von rund 3.120 g festgestellt. Die Klinik habe sie auf ihr Bitten für den Sorgerechtstermin bei Gericht „beurlaubt“. Nach dem Termin sei sie in das Krankenhaus zurückgekehrt.
Die stillende Mutter wurde drei Tage nach der Geburt mit ihren Kindern nach Hause entlassen. Da die 32-jährige alleinerziehend war, wurde ihr von Seiten der Klinik empfohlen, sich über Hilfsangebote zu informieren; eine Meldung an das Jugendamt hielt man trotz der Kenntnis über die Alleingeburt nicht für notwendig. Die bereits im Krankenhaus zuständige Hebamme, Frau F übernahm die Nachsorge. Am 25. Oktober 2011 hatte die Großmutter der Kinder eine Mitarbeiterin des Vereins „…“ in Stadt3 engagiert, um die Mutter bei der Versorgung der Kinder zu unterstützen, weil sie mit dem Großvater der Kinder einen Arzttermin wahrnehmen musste. Die Hebamme war am Morgen des 26. Oktober 2011 bereits dagewesen und hatte die Kinder angeschaut und gewogen.
Anlässlich des Hausbesuches sah sich die Jugendamtsmitarbeiterin E die beiden Mädchen an. Der Zustand des schlafenden Säuglings Y war gänzlich unauffällig. Für X wurde dokumentiert, dass sie etwas ausgekühlt war. Die Mutter gab dazu an, sie habe das Kind noch nicht richtig zugedeckt, weil sie wegen des Klingelns der Jugendamtsmitarbeiter an der Tür nicht mehr dazu gekommen sei. X zeigte außerdem eine leichte beginnende Austrocknung, der durch Flüssigkeitszufuhr leicht hätte begegnet werden können, sie war etwas zu leicht. Ihr Zustand ist nicht als besorgniserregend betrachtet worden; deswegen wurde es zu keinem Zeitpunkt als notwendig erachtet, sie einem Arzt vorzustellen.
Die Mitarbeiter des Jugendamts eröffneten der Mutter, dass sie beabsichtigten, die Mädchen in Obhut zu nehmen. Die Mutter rief sogleich ihre Mutter, Frau G, an. Diese arbeitet seit 30 Jahren als Chefassistentin bei einem niedergelassenen Arzt in Stadt2, Herrn Dr. H.
Frau G eilte im Einverständnis mit ihrem Arbeitgeber sofort nach Hause. Dort sprach sie mit den Jugendamtsmitarbeitern, versuchte vergeblich, diese aus dem Haus zu weisen und erfragte deren Namen. Sie erklärte, nach ihrer Kenntnis bräuchte das Jugendamt vor der Inobhutnahme von Kindern einen gerichtlichen Beschluss. Frau G rief auch den in den Verfahren für B und A beauftragten Anwalt (den jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Mutter) an, der selbst mit Frau D sprach. Nach einem Vermerk der Mitarbeiterinnen äußerte er nach Darstellung des Sachverhalts: „Das ist mir zu heiß, machen Sie, was Sie für richtig halten“. Zum weiteren Verlauf der Inobhutnahme heißt es in dem Vermerk in der Akte des Jugendamts:
„Frau G befragte Frau D, was wir denn machen würden, wenn sie der Inobhutnahme doch nicht zustimmen würden, ob wir ihr dann die Kinder trotzdem aus den Händen reißen würden. Darauf antworteten die Mitarbeiterinnen des Fachbereichs Jugend und Familie, Senioren und Soziales nicht. Sodann wurde der Inobhutnahme der Zwillinge von der Kindesmutter zugestimmt.“
Nach den Angaben der Frau G haben die Mitarbeiterinnen des Jugendamts erklärt, einen gerichtlichen Beschluss könnten sie leicht innerhalb der nächsten 24 Stunden beibringen. Sie hat nach dem Anruf bei dem Rechtsanwalt noch ihren Arbeitgeber telefonisch erreicht. Dr. H legte den Jugendamtsmitarbeiterinnen dar, dass nach seiner Ansicht ein Gerichtsbeschluss notwendig wäre. Nach dem Vermerk des Jugendamts wies die Mitarbeiterin D den Arzt sodann darauf hin, dass sie unter Schweigepflicht stehe und nicht mit ihm über die Angelegenheit diskutieren werde. Das Gespräch wurde dann beendet.
Die Kinder sind im Anschluss an das Gespräch von der im etwa 15 km weiter entfernten Stadt4 wohnhaften Pflegemutter abgeholt worden, man sicherte der Mutter zu, sie könne ihre Kinder mehrmals wöchentlich besuchen und bei den Besuchen die abgepumpte Muttermilch mitbringen. Die Mitarbeiterinnen des Jugendamts vereinbarten mit der Kindesmutter, dass sie für die Rückführung der Kinder ein psychologisches Gutachten benötigten, um abzuklären, ob bei ihr eine postpartale Störung vorliege; die Mutter sicherte zu, sich um eine Psychologin bemühen zu wollen.
Nachdem die Mitarbeiter des Jugendamts mit den Kindern weggefahren waren, kam Dr. H hinzu. Er rief sogleich beim Amtsgericht in Eschwege an, wo er zunächst niemanden erreichte, etwas später aber mit dem später zuständigen Richter sprechen konnte, der für die Verfahren B und A betreffend zuständig war. Dieser erklärte, dass er gegenüber dem Arzt keine Angaben machen dürfe.
Am Nachmittag des …. Oktober 2011 informierte die Familie die Hebamme F über die Inobhutnahme. Diese rief daraufhin beim Jugendamt an und erklärte, dass sie noch am Morgen der Inobhutnahme bei der Mutter gewesen sei. Sie habe wegen der nicht zufriedenstellenden Gewichtsentwicklung beider Kinder mit der Mutter besprochen, dass möglicherweise zugefüttert werden müsse.
Weiter erörterte sie mit der Jugendamtsmitarbeiterin E, warum nicht erwogen worden sei, die Mutter in eine Mutter-Kind-Einrichtung zu geben oder stationär einzuweisen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass es im Vorfeld Vorgänge gebe, die diese „Aktion“ veranlasst hätten. Aus den weiteren Aufzeichnungen über die (fortgeführte) Nachsorge durch die Hebamme ergibt sich, dass die Kindesmutter die Wegnahme der Kinder mit viel Trauer und Tränen hingenommen hat, der Versuch, die Versorgung der Kinder durch Muttermilch über das Abpumpen sicher zu stellen, war am …. November 2011 gescheitert, die Milch versiegt.
Wie sich aus der vom Senat beigezogenen Akte des Jugendamts (vgl. zur Zulässigkeit Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss zu 12 ZB 11.1386 vom 2. Dezember 2011, zitiert nach Juris, Tz. 10; VG München, Beschluss zu M 18 E 10.1091 vom 14. April 2010, zitiert nach Juris, Tz. 13) ergibt, schlossen die Mitarbeiterinnen des Jugendamts aus einem Gespräch mit dem auch später zuständigen, bereits für die beiden älteren Kinder vorbefassten Familienrichter in Beisein des Herrn I am …. Oktober 2011, dass auch der Richter eine Inobhutnahme für notwendig erachtete. In dem Gesprächsvermerk beim Jugendamt wurde ferner festgehalten, dass der Richter die Sache aufnehme, er „sichert uns zu, dass, falls die Kindesmutter und der Kindesvater nicht mehr mit der Inobhutnahme einverstanden sein sollten, von Familiengerichtsseite entsprechender Beschluss ergehe“. Der Rechtsanwalt der Mutter habe mitgeteilt, dass die Mutter einverstanden sei und bereits für den nächsten Tag einen Termin in der Psychiatrie vereinbart habe, um das vom Jugendamt geforderte Attest zu ihrer psychischen Gesundheit zu erhalten. Der Richter habe bereits Rücksprache mit einem Sachverständigen gehalten und dieser habe seine Bereitschaft erklärt, ein Gutachten zu erstatten. Ein Verfahren ist beim Amtsgericht indes bis zum Eingang des Herausgabeantrags der Mutter am …. November 2011 nicht angelegt worden.
Am …. Oktober 2011 meldete sich beim Jugendamt telefonisch die Gynäkologin, die die Kindesmutter nach der Geburt der Zwillinge im Krankenhaus behandelt hatte. Aus dem in der Akte des Jugendamts niedergelegten Gesprächsvermerk wie auch aus der Stellungnahme, die sie auf Bitte des Senats nach Schweigepflichtsentbindung durch die Mutter am …. Dezember 2011 gefertigt hat, ergibt sich, dass sie die Gründe für die Inobhutnahme der Kinder erfragen wollte.
Die Ärztin teilte mit, dass die Mutter die Kinder im Krankenhaus gut versorgt habe; sie werde zu Hause durch eine Hebamme unterstützt und habe sich um weitere Hilfe durch „…“ gekümmert. Sie halte es für eine durchaus gute Leistung, dass die Mutter nach der Hausgeburt völlig selbständig für eine Aufnahme im Krankenhaus Sorge getragen habe. Die Ärztin äußerte Unverständnis darüber, dass einer stillenden Mutter nur drei Mal wöchentlich Kontakt zu ihren Kindern gewährt werde. Man habe sie dann darauf hingewiesen, dass die Mutter die Milch abpumpen und mitbringen könne.
Ebenfalls am …. Oktober 2011 schrieb der Rechtsanwalt der Mutter an das Jugendamt; er führte aus, die Mutter habe die Inobhutnahme am …. Oktober zwar „zunächst toleriert“, aber sie sei keinesfalls damit einverstanden, dass sie die Kinder nur drei mal wöchentlich sehen dürfe; man bitte um Rückmeldung und Absprache. Die Besuchskontakte wurden in der Folgezeit nicht ausgeweitet, die Mutter durfte die Säuglinge drei mal wöchentlich jeweils anderthalb Stunden besuchen, da die Terminplanungen der Bereitschaftsmutter ausgedehntere Besuche nicht zuließen. Erst nach mehreren Wochen wurde eine Ausweitung der Einzelkontakte auf zwei Stunden erwogen. Die Mutter begleitete im Dezember 2011 X mehrere Tage in das Kinderkrankenhaus, als ein Leistenbruch operativ versorgt werden musste; sie war im Schwesternwohnheim untergebracht, und das Klinikpersonal wurde darüber informiert, dass sie auf keinen Fall allein mit dem Kind das Krankenhaus verlassen dürfe.
Am …. November 2011 ging beim Amtsgericht Eschwege ein Schreiben der Kindesmutter unter dem Briefkopf des Dr. H ein. In diesem Schreiben erklärten beide, der Hausarzt habe wegen der ungewöhnlichen Umstände der Geburt bereits vor der Entlassung aus der stationären Behandlung Kontakt zum Krankenhaus aufgenommen und von dort aus erfahren, dass keine besonderen Maßnahmen bezüglich der Versorgung der Kinder für notwendig erachtet werden. Es sei absolut unverständlich, warum das Jugendamt trotz der bekannten Nachsorge durch eine Hebamme und trotz des guten Zustands der Kinder am …. Oktober 2011 widerrechtlich die Herausgabe der Kinder gefordert hätte. Die Mutter habe ohne jede Beanstandungen schon zwei Kinder groß gezogen. Die Vorgehensweise des Jugendamts sei absolut inakzeptabel, der Familie liege bis heute kein gerichtlicher Bescheid vor.
Es werde vorsorglich Anzeige gegen Frau D und Frau E wegen Amtsmissbrauch und Kindesentführung erstattet.
Der zuständige Amtsrichter nahm am …. November 2011 telefonisch Rücksprache mit der Mitarbeiterin des Jugendamts C. Diese zeigte sich überrascht über den Herausgabeantrag der Mutter und gab an, kurz zuvor ein Gespräch mit der Mutter und Großmutter der Kinder geführt zu haben, bei dem ein Herausgabeantrag nicht erwähnt worden sei. Man habe in dem Gespräch die Modalitäten einer Rückführung erörtert, jedoch darauf hingewiesen, dass noch keine Stellungnahme der Psychologin vorliege. Die Großmutter habe zwar angesprochen, warum kein Beschluss des Gerichts vorliege. Daraufhin habe sie ihr erklärt, dass die Kinder mit Zustimmung der Mutter in Obhut genommen worden seien und daher keine gerichtliche Entscheidung nötig gewesen sei. Im Gespräch mit dem Richter gab die Sachbearbeiterin des Jugendamts an, aus ihrer Sicht komme zum derzeitigen Zeitpunkt keine Herausgabe der Kinder in Betracht, zumal die erwartete Stellungnahme der Psychologin noch nicht vorliege.
Ein Antrag auf Entziehung der elterlichen Sorge ging auch in der Folgezeit nicht beim Familiengericht ein, auch das Amtsgericht legte kein entsprechendes Verfahren an. Das Jugendamt erklärte lediglich am …. November 2011 im Rahmen einer knappen Stellungnahme zum Herausgabeantrag, die Kinder seien wegen akuter Gefährdung in Obhut, die Mutter sei nach wie vor damit einverstanden. Einer sofortigen Herausgabe der Kinder könne man nicht zustimmen.
Das Familiengericht bestimmte Termin zur Erörterung des Herausgabeantrags der Mutter auf den …. November 2011; der bereits in den Verfahren der älteren Kinder beauftragte Herr I wurde zum Verfahrensbeistand für die Kinder bestellt. Am …. November 2011 meldete sich die Psychologin J, die die Kindesmutter auf Geheiß des Jugendamts aufgesucht hatte, beim Amtsgericht und nahm persönlich Rücksprache mit dem zuständigen Richter. Sie erhielt die Auskunft, dass über das Verfahren keine Angaben gemacht werden dürften. Am gleichen Tag gab die Psychologin sodann folgende, sogleich an das Jugendamt weitergeleitete schriftliche Stellungnahme ab:
„Die Patientin stellte sich bei uns vor, nachdem ihre Kinder eine Woche nach der Geburt für sie überraschend seitens des Jugendamtes bei einer Pflegemutter untergebracht wurden.
Es entstand der Eindruck, dass die Unterbringung der Kinder bei einer Pflegemutter so unmittelbar nach der Geburt das Ergebnis einer Verkettung von Umständen ist, die zu Missverständnissen Anlass gaben, wobei das Jugendamt letztlich im Bemühen um das Kindeswohl etwas über das Ziel hinausschoss.
In den Gesprächen mit Frau K am …. 10. 2011, am ….11.2011 und am ….11.2011 ergab sich das Bild einer am Wohle aller ihrer vier Kinder sehr interessierten und engagierten Mutter, die vom an sich gut gemeinten Vorgehen des Jugendamts zunächst überrumpelt war.
Nach intensiven Explorationen ergaben sich keinerlei Hinweise darauf, dass Frau K ihren Mutterpflichten nicht im üblichen und erforderlichen Maße nachkommen könnte und wird.“
Der (rechtliche) Vater äußerte sich im Verfahren dahin, dass die Mutter sich unverantwortlich verhalten habe, die Kinder seien – ebenso wie das Kind B – an ihn herauszugeben.
Im Anhörungstermin am …. November 2011 erklärte die Kindesmutter befragt nach den Umständen der Geburt, sie habe die Entbindung im Termin am … 2011 nicht offenbart, weil sie Angst vor ihrem Ehemann gehabt habe, der gerade nicht der Vater der Zwillinge sei; im Übrigen habe sie es für nicht so wichtig gehalten, Angaben dazu zu machen. Sie habe einer Inobhutnahme nie zugestimmt.
Der Verfahrenbeistand äußerte, es bestehe für ihn wegen der besonderen Umstände der Geburt Unsicherheit, ob die Kindesmutter möglicherweise unter einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leide. Das Jugendamt hielt eine Herausgabe der Kinder für nicht verantwortlich, solange die Erziehungsfähigkeit der Mutter nicht über ein Gutachten geklärt sei. Die zitierte Stellungnahme der Psychologin ist als völlig unzureichend betrachtet worden.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 28. November 2011 hat das Amtsgericht den Herausgabeantrag der Mutter zurückgewiesen, der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und dem Vater zur alleinigen Ausübung übertragen, im Übrigen den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge belassen.
Ein Herausgabeanspruch gemäß § 1632 Abs. 1 BGB bestehe nicht, da die Kinder der Mutter nicht widerrechtlich vorenthalten würden. Aufgrund der Gesamtumstände der Geburt könne eine Kindeswohlgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Die Mutter habe keine Vorsorge für die Geburt getroffen, zu Geburt hätte möglicherweise sogar das Kind B zu Hause sein können. Auch die Schwangerschaft mit B habe sie für sich behalten. Alle diese Umstände ließen den Verdacht aufkommen, dass bei der Mutter eine psychische Erkrankung vorliege. Der Bericht der Frau J sei nicht aussagekräftig, es werde weder mitgeteilt, welche Untersuchungen durchgeführt wurden, noch auf die Umstände der Geburt eingegangen.
Der Mutter sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1666 BGB zu entziehen, weil sie ihren Herausgabeantrag nicht zurückgenommen habe. Da sie nicht mit der Unterbringung der Kinder in der Pflegefamilie einverstanden sei, könne – bei den bestehenden Zweifeln an der Erziehungsfähigkeit – nicht von einem verantwortungsvollen Handeln zum Wohle der Kinder ausgegangen werden.
Dem Vater sei die elterliche Sorge zu übertragen, weil er (noch) der rechtliche Vater der Kinder sei und sich mit der Unterbringung in der Pflegefamilie einverstanden zeige.
Nach Erstellung des Protokolls zu dieser Anhörung hat das Amtsgericht am 6. Dezember 2011 ein Hauptsacheverfahren eingeleitet (Az.: …) und den Sachverständigen Dr. SV1 mit der Erstellung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Mutter beauftragt.
Der Beschluss des Amtsgerichts ist der Mutter am 6. Dezember 2011 zugestellt worden. Mit der am 7. Dezember 2011 eingegangenen Beschwerde wendet sie sich gegen den Beschluss.
Diese Beschwerde ist wegen des hohen Arbeitsanfalls auf der Geschäftsstelle des Familiengerichts erst nach telefonischer Anforderung des Senats weitergeleitet worden und am 15. Dezember 2011 mit dem Aktenvorgang beim Senat eingegangen.
Die Mutter beruft sich darauf, dass allein die außergewöhnlichen Umstände der Geburt ihre Erziehungsfähigkeit nicht in Frage stellten. Sie lebe in ihrem Elternhaus und erfahre Unterstützung durch ihre – auch in medizinischen Dingen – erfahrenen Mutter. Deswegen seien die Kinder wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in ihre Obhut zurückzugeben.
Der Senat hat dem Jugendamt unmittelbar nach Eingang der Verfahrensakte aufgegeben, die Gefährdung der Kinder schriftlich darzustellen. Dazu hat das Jugendamt nunmehr ausgeführt, es sei völlig unverantwortlich, dass die Mutter sich bei der Geburt nicht medizinischer Hilfe vergewissert habe, die Kinder und die Mutter hätten sterben können. Die Mutter habe nicht hinreichend erklären können, warum sie keinen Arzt geholt habe. Man habe unter Zuhilfenahme einer Veröffentlichung in der Fachpresse eine Gefährdung der Kinder angenommen. Die Großmutter der Kinder selbst habe bei der Inobhutnahme geäußert, ihre Tochter bräuchte bei der Versorgung der Kinder sicher Hilfe und sie selbst sei – auch wegen ihrer Berufstätigkeit – nicht ausreichend verfügbar. Deswegen sei derzeit eine Rückführung der Kinder in den Haushalt der Mutter nicht möglich. Diese Meinung teilt der Verfahrensbeistand.
Der Kindesvater möchte bis zur Klärung der biologischen Vaterschaft keinen Kontakt zu den Kindern halten, weil er befürchtet, eine emotionale Beziehung aufzubauen, die bei negativem Ausgang eines Vaterschaftstests zerstört werden könnte. Im Übrigen verteidigt er den angefochtenen Beschluss.
Der Senat hat die Kindesmutter und den Kindesvater im Termin am 21. Dezember 2011 persönlich angehört; außerdem sind die Mutter der Kindesmutter Frau G, die Jugendamtsmitarbeiterin Frau E, die Psychologin Frau J und die Hebamme Frau F persönlich angehört worden. Der Senat hat zudem die schriftliche Stellungnahme der behandelnden Gynäkologin Frau L sowie die Krankendokumentation der Hebamme F herangezogen, wie auch die in der beigezogenen Akte des Jugendamts verfügbaren Informationen.
Insoweit wird auf den Vermerk zur Anhörung vom 21. Dezember 2011 Bezug genommen. Der im Hauptsacheverfahren zum Sachverständigen bestellte Dr. SV1 ist im Anhörungstermin kurz informatorisch gehört worden.
II.
Auf die nach §§ 57 Nr. 1, 2, 58, 63 Abs. 2 FamFG zulässige Beschwerde ist der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben, die Kinder sind sofort an die Mutter herauszugeben.
Das Herausgabeverlangen der Mutter ist berechtigt, da ihr die Kinder rechtswidrig vorenthalten werden, § 1632 Abs. 1 BGB. Eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nicht gerechtfertigt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der elterlichen Sorge nicht vorliegen (§§ 1666, 1666a BGB). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Kinder im Haushalt der Mutter einer akuten Gefährdung ausgesetzt sind oder waren, die es erforderlich machen könnten, die Kinder nach § 1666a Abs. 1 BGB aus der Obhut ihrer Mutter nehmen zu müssen, fehlen.
Die Begründung für den Sorgerechtsentzug im angefochtenen Beschluss, wonach es der Mutter nicht gelungen sei, die durch die Geburtsumstände entstandenen Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit auszuräumen, zeigt ein eklatantes Fehlverständnis der maßgeblichen Vorschriften in §§ 1666, 1666 a BGB. Art. 6 Abs. 2 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Dieses „natürliche Recht“ ist den Eltern nicht vom Staate verliehen, sondern wird von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 19. 1. 2010 zu 1 BvR 1941/09, zitiert nach Juris, Tz. 28). Daraus folgt zwingend, dass der Sorgerechtsentzug nach §§ 1666, 1666a BGB nicht bereits dann gerechtfertigt ist, wenn es Eltern nicht gelingt, ihre Erziehungsfähigkeit nachweisen. Ein derartiger Nachweis der Erziehungsfähigkeit kann Eltern nicht abverlangt werden, ebenso wenig reichen reine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit aus, Kinder aus der elterlichen Umgebung zu nehmen. Unabhängig davon, dass bereits die schriftliche Stellungnahme der Psychologin sogar etwaige Zweifel an der psychischen Gesundheit der Mutter ausräumen kann, sind die nach §§ 1666, 1666 a BGB für einen Sorgerechtsentzug erforderlichen Anzeichen einer konkreten Gefahr für das Wohl der Kinder nicht erkennbar. Im Einzelnen gilt folgendes:
- Es erscheint bereits äußerst zweifelhaft, ob das Jugendamt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inobhutnahme zutreffend angenommen hat.
Nach § 42 Abs. 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Nach § 42 Abs. 3 S. 2 SGB VII hat das Jugendamt im Falle eines Widerspruchs der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nach der Inobhutnahme entweder das Kind den Personensorgeberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht (mehr) besteht, oder eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen. Denn die Entziehung elterlicher Sorge unterliegt – wegen der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffes – dem Richtervorbehalt.
Allein eine Zustimmung der Mutter kann die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme nicht herstellen, da eine dringende Kindeswohlgefährdung unentbehrliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit ist. Gerade die Wegnahme eines neugeborenen Kindes stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Elternrecht dar und ist ohne Einwilligung der Eltern nur bei zwingenden Gründen zulässig (Tillmanns, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl., Rn. 11 zu § 42 SGB VIII). Der Senat hat sehr gewichtige Zweifel daran, dass sich die Mutter, die ihre Mutter, deren Arbeitgeber und Hausarzt und ihren Anwalt zu Hilfe rief, tatsächlich – wie sie im übrigen vehement bestreitet – zu einer tragfähigen Zustimmung hat bewegen lassen. Denn eine Zustimmung im Sinne des § 42 SGB VIII stellt etwas anderes dar als das reine, letztlich widerstandslose Hergeben der eigenen Kinder unter Aufgabe des aktuellen Protestes.
Als Nachweis für die Zustimmung reicht der vom Jugendamt zu diesem Zweck vorgelegte Schriftsatz des Anwalts, in dem dieser im Namen der Mutter häufigere Umgangskontakte einfordert und dabei darauf verweist, seine Mandantin habe die Wegnahme der Kinder „zunächst toleriert“, sicherlich ebenso wenig aus wie dessen Äußerungen am Telefon („Mir ist die Sache zu heiß, machen Sie, was Sie für richtig halten“). Dazu kommt, dass § 42 SGB VIII auch eine Wegnahme der Kinder ohne Zustimmung für möglich hält, ohne gleichzeitig den Einsatz von Vollzugspolizei vorzusehen. In allen Fällen einer bloßen Weggabe der Kinder im oben genannten Sinne ist daher die unverzügliche Einschaltung des für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme allein zuständigen Familiengerichts notwendig.
Selbst die Zustimmung der Mutter am …. Oktober 2011 als gegeben vorausgesetzt, fehlte das Einverständnis der Mutter spätestens nach Bekanntwerden ihres Herausgabeverlangens vom …. November 2011. Das Jugendamt hätte die Voraussetzungen der Inobhutnahme spätestens nach Kenntnis von diesem Antrag am …. November 2011 überprüfen und gegebenenfalls einen Antrag auf Entziehung der elterlichen Sorge beim Familiengericht stellen müssen. Da das Jugendamt jedoch in Verkennung der rechtlichen Vorgaben davon ausging, dass nach der – nach dortiger Auffassung – erteilten Zustimmung umgekehrt die Mutter einen gerichtlichen Beschluss benötigte, um ihre Kinder gegen den Willen des Jugendamts herausverlangen zu können, sind die Kinder weitere drei Wochen ohne den nach § 42 Abs. 3 S. 2 SGB VIII zwingenden Antrag beim Familiengericht oder einen entsprechenden familiengerichtlichen Beschluss in der Bereitschaftspflegefamilie geblieben und damit der Mutter jedenfalls während dieses Zeitraums rechtswidrig vorenthalten worden.
Der Umstand, dass sich im angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts die gleiche rechtlich nicht haltbare Auffassung niederschlägt, stellt keine Rechtmäßigkeit her. Dazu kommt, dass durch das beobachtete Verfahren der Mutter zunächst der Instanzenzug abgeschnitten wurde. Die Besprechung mit dem zuständigen Richter, die beim Jugendamt den Eindruck erweckte, es werde gleichsam auf Anforderung der notwendige gerichtliche Beschluss ergehen, hat diesen gerade nicht veranlasst, ein Verfahren einzuleiten. Offenkundig hat eine bereits zuvor vorhandene Gewissheit der Jugendamtsmitarbeiterinnen darüber, dass das Familiengericht die eigene fachliche Einschätzung uneingeschränkt teilen werde, dazu geführt, dass der erwartete Beschluss bei der Wegnahme der Kinder argumentativ dazu verwendet worden ist, die Mutter von der Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme zu überzeugen.
Das Ergebnis dieser Vorgehensweise ist ein kaum transparenter, unter rechtstaatlichen Gesichtspunkten enorm fragwürdiger Vorgang, der die Mutter letztlich rechtlos stellte (vgl. dazu auch Ludwig Salgo: § 8 a SGB VIII: Anmerkungen und Überlegungen zur Vorgeschichte und zu den Konsequenzen der Gesetzesänderung, in: FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder in Adoptiv- und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsgemeinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP), Jahrgang 2007, http://www.agsp.de/html/a81.html, 14.: Anrufung des Gerichts und Inobhutnahme). Das zeigt sich auch daran, dass die Mutter der Kinder, ihre eigene Mutter, die Hebamme, die Ärztin im Krankenhaus und Dr. H in der Folgezeit über Telefonate, Dienstaufsichtsbeschwerden und Anschreiben vergeblich versucht haben, das Jugendamt zur Einleitung eines rechtmäßigen Verfahrens anzuhalten. Da die anderen Personen ohne jeden Zweifel für die Mutter handelten, ist umso erstaunlicher, dass sie zum Teil mit dem Verweis auf Schweigepflichten abgewiesen worden sind. Die gleiche datenschutzrechtliche Sensibilität galt im Übrigen nicht für Personen, die die Gefährdungsmeldung abgegeben hatten, was sich insbesondere an der Kommunikation mit dem später als Verfahrensbeistand für die Kinder bestellten Herrn I zeigt. Die Terminierung im als Herausgabeverfahren behandelten Eilverfahren auf einen Termin drei Wochen nach Eingang des Antrags zeigt wie die auch verspätete Einleitung eines Hauptsacheverfahrens und die ebenso verspätete Weiterleitung der Beschwerde gegen den hier angefochtenen Beschluss auch im übrigen ein wenig aufmerksames Umgehen mit berechtigten Belangen der Kindesmutter, zumal diese Verfahrensweise jedenfalls bis zum Beschluss am 28. November 2011 die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes begünstigte.
Die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme stellt sich auch deswegen als fragwürdig dar, weil offenbar weder vom Jugendamt noch vom Amtsgericht mildere Maßnahmen auch nur erwogen worden sind. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung scheint bereits nicht stattgefunden zu haben. Abgesehen davon, dass nach Art. 6 Abs. 4 GG jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft hat, sind auch die Regelungen des dieses grundgesetzlich garantierte Recht konkretisierenden § 8 a SGB VIII nicht zur Anwendung gebracht worden.
Danach sind den Personensorgeberechtigten zunächst geeignete Hilfen anzubieten. Das ist nicht geschehen, obwohl eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit mildere Maßnahmen nahegelegt hätte. Welche konkreten Befürchtungen dagegen sprachen, eine ambulante Hilfe einzurichten oder – wie von der Hebamme vorgeschlagen – eine stationäre Unterbringung der Mutter mit den Kindern zu veranlassen, ist nicht erkennbar. Dabei verkennen sowohl das Jugendamt wie auch das Amtsgericht, dass die (negativen) Folgen der Trennung des Kindes aus seiner Herkunftsfamilie grundsätzlich bei der Ausübung der pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der Inobhutnahme und des Sorgerechtsentzugs mitzubedenken sind (dazu BVerfG, FamRZ 2010, 528-530).
Gerade bei verdrängten oder verheimlichten Schwangerschaften stellt sich das Problem der ungenügenden Vorbereitung auf die Mutterschaft (B. Bass, M. Fleischli, B. von Castelberg, Verheimlichte und verdrängte Schwangerschaften – eine Herausforderung für die Klinik, Speculum 2004, Ausgabe 3, S. 21). Durch die alsbald nach Geburt erfolgte Fremdunterbringung der Kinder intensiviert sich die Gefahr einer Entfremdung der Mutter von den Kindern. Das gilt vor allem dann, wenn der Mutter wie hier die Möglichkeit genommen wird, angemessen Kontakt zu den Neugeborenen zu halten. Die Umgangsgestaltung durch das Jugendamt blieb weit unter den Erfordernissen für die gedeihliche Entwicklung einer positiven Mutter-Kind-Beziehung. Terminschwierigkeiten der Bereitschaftspflegemutter reichten als Anlass dafür aus, gegen den erklärten Protest der Mutter den Kontakt zu den Säuglingen auf drei Mal wöchentlich 1,5 Stunden zu beschränken. Die für die Kinder unentbehrliche Reifung einer sicheren Bindung zur Mutter ist durch diese kaum nachvollziehbare Herangehensweise erschwert worden (vgl. dazu insgesamt Karl Heinz Brisch: Bindungsstörungen – Grundlagen, Diagnostik und Konsequenzen für sozialpädagogisches Handeln, in: Arbeitsgemeinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP), Jahrgang 2007, http://www.agsp.de/html/a79.html).
Die Verabreichung von Muttermilch als Flaschennahrung, die das Jugendamt im Gespräch mit der behandelnden Frauenärztin als mildernde Maßnahme angedeutet hat, kann nichts zu einer Bindung beitragen. Die Vorstellung der Mitarbeiterinnen des Jugendamts, die junge Mutter könne es neben der Betreuung des dreijährigen B in der sie sehr belastenden Trennungssituation bewerkstelligen, die Milch für zwei Säuglinge abzupumpen, sind entlegen und entsprechen nicht dem Stand der Forschung, wonach die den Milchfluss veranlassende Hormonausschüttung vom Körper- und Blickkontakt beim Anlegen des Kindes abhängt (vgl. nur Martina Janning, Die Biochemie der Bindung, in: Pharmazeutische Zeitung online, http://www.pharmazeutische-zeitung.de/index.php?id=31464). Mit der Trennung von den Kindern und dem damit verbundenen unvermeidlichen Versiegen des Milchflusses sind die dem Stillen bzw. der Fütterung von Muttermilch zugeschriebenen günstigen Faktoren den Kindern vorenthalten worden.
2. Für die Entscheidung des Senats ist indes maßgeblich, dass die für den vom Amtsgericht angeordneten Sorgerechtsentzug nach §§ 1666, 1666a BGB erforderliche dringende Gefahr für das Wohl der beiden betroffenen Kinder, die auch eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Inobhutnahme nach §§ 8 a, 42 SGB VIII darstellt, nicht angenommen werden kann und nach Auffassung des Senats bereits in der Situation der Inobhutnahme nicht vorlag.
Bei der Anwendung der §§ 1666, 1666a BGB, insbesondere bei der Auswahl der Mittel, haben die Gerichte dem verfassungsrechtlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen und sich streng am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren. Art und Ausmaß des Eingriffs bestimmen sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss nach Möglichkeit versuchen, sein Ziel durch Maßnahmen zu erreichen, die helfend, unterstützend sowie auf Herstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der Eltern gerichtet sind (so Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 20. September 2011 zu Az. 38/11, zitiert nach Juris, Tz. 17).
Reine Befürchtungen für das Wohl der Kinder reichen für einen Sorgerechtsentzug oder eine Inobhutnahme gerade nicht aus, es müssen wenigstens konkrete Hinweise die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr in dem Sinne rechtfertigen, dass eine Weiterentwicklung des Geschehensablaufes in eine Schädigung des Kindes mündet (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2004 zu XII ZB 166/03, zitiert nach Juris, 3.b.; Diederichsen, in: Palandt, Kommentar zum BGB, 70. Aufl. 2011, Rn. 10 zu § 1666 BGB). Soweit es um die Trennung des Kindes von seinen Eltern als dem stärksten Eingriff in das Elternrecht geht, ist dieser allein unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 GG zulässig. Danach dürfen Kinder gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG übertragenen Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschließen oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, so BVerfG, ZKJ 2011, 133-135, zitiert nach Juris, Tz. 23, mit Verweis auf BVerfGE 72, 122, 137 f.; BVerfGE 24, 119, 144 f.; BVerfGE 60, 79, 91). § 1666 a Abs. 1 BGB bestimmt dazu ausdrücklich, dass Maßnahmen, mit denen eine Trennung der Kinder von den leiblichen Eltern verbunden ist, nur zulässig sind, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen begegnet werden kann.
Das Jugendamt sah sich in der Pflicht des Schutzauftrages nach § 8 a SGB VIII, nachdem Hinweise auf eine Gefährdung der Kinder bei ihrer Geburt eingegangen waren. Diese Umstände der Geburt sind fraglos merkwürdig, und es scheint auf den ersten Blick unvorstellbar, dass eine Mutter nur wenige Stunden nach der Geburt in einem gerichtlichen Anhörungstermin keine Silbe dazu verlauten lässt, dass sie in der Nacht zuvor Zwillinge geboren hat.
Auch wenn es deswegen durchaus zu begrüßen ist, dass das Jugendamt nach Eingang der Gefährdungsmeldungen einen Hausbesuch macht und die notwendigen Ermittlungen anstellt (dazu Ludwig Salgo, a.a.O., 12. Gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen), so ist es doch dem Senat unerklärlich, warum die Erkenntnisse anlässlich des unangekündigten Hausbesuchs bei der Inobhutnahme völlig ignoriert worden sind. Einzig entscheidungserheblich war, dass die Mutter nicht erklären konnte, warum sie die Schwangerschaft spät bemerkt, keine Vorsorgeuntersuchungen wahrgenommen und die beiden gesunden Mädchen allein zu Hause entbunden hatte. Diese Sichtweise übernimmt der angefochtene Beschluss, der den Sorgerechtsentzug allein auf die Umstände der Geburt und die daraus resultierende Befürchtung einer psychischen Erkrankung stützt und damit ebenfalls die strengen Voraussetzungen des § 1666 a BGB verkennt. Es fehlt an jeder Auseinandersetzung mit den späteren, entlastenden Erkenntnissen, die im Übrigen – soweit sie nicht Gegenstand der mündlichen Erörterung beim Amtsgericht waren – erst im Beschwerdeverfahren aktenkundig geworden bzw. durch den Senat ermittelt worden sind.
Ob überhaupt während der Sturzgeburt ärztliche Hilfe oder die Hilfe der schlafenden Eltern erreichbar gewesen wäre, ist nicht geklärt worden. Die tatsächlich stattgefundene postpartale Versorgung der Kinder lässt nach den Angaben der behandelnden Ärztin im Kreiskrankenhaus Stadt3 keine Beanstandungen zu. Die Geburt ist offenkundig komplikationslos verlaufen, die Kinder sind gesund zu Welt gekommen. Das mit einer Hausgeburt – vor allem der hier stattgefundenen sogenannten Alleingeburt – zweifellos verbundene Risiko für Mutter und Kinder hat sich gerade nicht verwirklicht.
Die Mitarbeiterin des Jugendamts, die die Säuglinge beim Hausbesuch in Augenschein nahm, konnte keinerlei Anzeichen einer Vernachlässigung feststellen. Bei ihrer Anhörung vor dem Senat hat sie betont, dass das etwas geringe Gewicht des einen Kindes ebenso wie die beginnende Austrocknung und die etwas zu kühle Körpertemperatur mit einfachsten Maßnahmen (füttern, zudecken) zu beheben waren und Anzeichen dafür, dass die Mutter dies nicht bewältigen würde, fehlten. Der aufgrund der Gefährdungsmeldung des Standesbeamten möglicherweise entstandene Eindruck, dass die Kinder nach der Hausgeburt lediglich einem Hausarzt vorgestellt worden waren, stellte sich als falsch heraus; die Mutter war mit den Kindern im Krankenhaus stationär drei Tage lang versorgt, alle U – Untersuchungen durchgeführt worden. Bei der Entlassung der Mutter aus der Klinik war trotz der Kenntnisse um die Alleingeburt eine Verständigung des Jugendamts nicht für notwendig erachtet worden. Eine Hebamme versorgte Mutter und Kinder, es war offensichtlich, dass diese am nächsten Tag wieder kommen würde. Die täglichen Besuche der Hebamme bei der Nachsorge, die nach den aktuellen Vorstellungen des Bundesministeriums für Familie (vgl. jetzt Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) vom 22. Dezember 2011 – BGBl I 2975) einer Kindeswohlgefährdung vorbeugen können, sind stattdessen als nicht hilfreich abgetan worden, obgleich sich die betreuende Hebamme und sogar die behandelnde Ärztin sich offenbar für die Mutter einsetzten.
Spätestens nach dem Anruf der Hebamme am Nachmittag der Inobhutnahme und dem Anruf der Ärztin dürften keine Zweifel mehr daran bestanden haben, dass beide keine Anzeichen für eine Fehlversorgung der Kinder sahen. Die Großmutter lebt – ebenso wie der Großvater – im gleichen Haus und konnte im Rahmen ihrer Halbtagsbeschäftigung Hilfestellung bei der Versorgung der Kinder leisten. Der Hinweis der Großmutter darauf, dass ihre Tochter als alleinerziehende Mutter bei der Versorgung der drei Kinder Hilfe gebrauchen könnte, ist unverständlicherweise dahin interpretiert worden, dass ihre Erziehungsfähigkeit eingeschränkt sein könnte.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Mutter um eine völlig unberechenbare Person handeln könne, die ihren Kindern in einem unbeobachteten Moment etwas antun könnte, fehlten. Die Mutter war dem Jugendamt seit Juli 2011 im Zusammenhang mit dem Sorgerechtsverfahren mit dem Ehemann um ihre beiden älteren Kinder bekannt. Hausbesuche hatten ebenso wie persönliche Gespräche keinerlei Auffälligkeiten gezeigt. Der Senat konnte sich davon überzeugen, dass die Mutter tatsächlich eine sehr ruhige Art hat. Der Umstand, dass die Mutter die Schwangerschaft mit B erst anlässlich der Geburt bemerkt hatte, war bekannt und hatte niemanden veranlasst, die psychische Gesundheit der Mutter oder deren Erziehungsfähigkeit anzuzweifeln. Die auch später zuständige Mitarbeiterin des Jugendamts hatte eine gute Beziehung zu dem Sohn B beobachtet. Die Angaben des Ehemannes, der ihr nunmehr unterstellte, „völlig unberechenbar“ zu sein, widersprachen dem Vortrag in den bisherigen Sorgerechtsverfahren; der Ehemann hatte sich in den gut drei Monaten zuvor nie negativ zu der geistigen Gesundheit der Mutter geäußert. Da der Ehemann gleichzeitig nachvollziehbar eine Kränkung darüber empfand, dass die Mutter offenbar noch vor der Trennung von ihm eine außereheliche Beziehung aufgenommen hatte, und da er im Parallelverfahren die Rückführung des Kindes B in seinen Haushalt anstrebte, kam er als neutrale Quelle für eine richtige aktuelle Einschätzung nur eingeschränkt in Betracht.
Die Vermutung, es könne eine schwere psychische Erkrankung vorliegen, die die Erziehungsfähigkeit der Mutter gleichsam aufhebt, findet auch in der vom Jugendamt in Bezug genommenen Fachliteratur keine tragfähige Stütze.
Die Verheimlichung oder Verdrängung einer Schwangerschaft kommt – wohl gerade bei adipösen Frauen – öfter vor, als landläufig angenommen wird; für Deutschland werden jährlich 1.600 verdrängte Schwangerschaften und 300 völlig) unerwartete Geburten jährlich diskutiert (Volker Faust, Frau und seelische Störung, Kap. 8: Schwangerschaft, Geburt und seelische Störung, Psychiatrie heute; http://www.psychosoziale-gesundheit.net/pdf/frau8.pdf). Die vom Jugendamt zitierte Untersuchung (B. Bass et al., a.a.O., S. 19-22) zeigt, dass die Ursachen für verschwiegene und verdrängte Schwangerschaften sehr unterschiedlich sind und auch die Erfahrungen mit solchen Müttern nach der Geburt ihrer Kinder eine enorm große Bandbreite zeigen (so auch Volker Faust, Frau und seelische Störung, a.a.O.). Die Situation der hier betroffenen Mutter – frische Trennung vom Ehemann, befürchtete Sanktionen wegen einer außerehelichen Beziehung, Belastung mit Gewalterfahrungen – wird als oft anzutreffende Ursache für die Verdrängung beschrieben. Den beteiligten Fachkräften wird letztlich geraten, sich solcher Mütter besonders anzunehmen. Eine Empfehlung dafür, die Kinder wegen einer Gefährdung von den Müttern zu trennen, wird an keiner Stelle gegeben.
Zur psychischen Situation der Mütter heißt es bei B. Bass et. al. (S. 21):
„Frauen, die eine Schwangerschaft verdrängen, sind häufig ansonsten psychisch völlig unauffällig und funktionieren in ihrem Umfeld vollkommen normal. Der Sonderfall, dass eine Frau von der Geburt ihres Kindes absolut überrascht wird, kommt selten, aber immer noch häufiger vor als Drillingsgeburten. Meist realisiert eine Frau ihre Schwangerschaft nach der 20. SSW und sucht dann auch medizinische Unterstützung auf. Die Gefahr der Verdrängung liegt darin, dass eine Frau den Reifeprozess, den eine Schwangerschaft verlangt, nicht erleben kann. Dadurch ist sie auf ihre Rolle als Mutter ungenügend vorbereitet. Diese Verdrängung kann zu einer ungenügenden medizinischen Betreuung der Schwangerschaft und dadurch zu vermehrten Komplikationen führen oder in Kindesmisshandlungen bis zur Kindstötung enden. Ein gutes unterstützendes Management durch betreuende Ärzte in und außerhalb der Klinik und ein fachlich kompetentes interdisziplinäres Netzwerk begünstigen eine erfolgreiche Mutter-Kind-Beziehung nach der Geburt. Die Frau kann ihr neugeborenes Kind annehmen und adäquat versorgen oder es allenfalls zu Adoption freigeben.“
Allein die in dieser Passage abstrakt beschriebenen Gefahren – die sich Tage nach der Geburt der Kinder nicht in einer konkreten Vernachlässigung niedergeschlagen hatten – scheinen als ausreichend für eine Trennung der Kinder von ihrer Mutter erachtet worden zu sein. Das ist mit den Anforderungen der §§ 1666, 1666a BGB, 8a, 42 SGB VIII nicht in Einklang zu bringen.
Selbst die an sich eindeutig für die psychische Gesundheit der Mutter sprechende schriftliche Stellungnahme der Psychologin ist am …. November 2011 nicht zum Anlass genommen worden, die Säuglinge in die Obhut ihrer Mutter zurückzugeben; Frau J hat nunmehr mündlich ergänzt, sie habe das übliche Depressionsinventar mit der Mutter durchgeführt, hier seien völlig unverdächtige Werte festzustellen. Auch andere übliche Tests lassen nach ihren Angaben einen Hinweis auf eine schwerwiegende psychische Erkrankung vermissen. Die Mutter sei situationsbedingt traurig gewesen, im Übrigen habe sie keine Anzeichen für eine irgendwie getrübte Erziehungskompetenz feststellen können. Der Umstand, dass die Mutter sich in dem Bemühen, ihre Kinder wiederzubekommen, den Weisungen des Jugendamts beugte und unverzüglich eine Psychologin aufsuchte, spricht im Übrigen für ihre Bereitschaft zur Mitarbeit und Regeltreue („compliance“), nicht für eine bestehende psychiatrische Erkrankung.
Woraus bei dieser Sachlage noch darauf geschlossen werden kann, dass der Mutter diese Kinder nicht ebenso gut anvertraut werden können wie der dreijährige B, den das Jugendamt bei der Mutter ließ, erschließt sich dem Senat nicht. Sicherlich wäre interessant, tiefenpsychologisch auszuloten, was in der Mutter vorging, als sie die Schwangerschaft lange Zeit nicht bemerkte und sich dagegen entschied, im – ungeheuer raschen – Geburtsvorgang einen Arzt oder wenigstens ihre Eltern zu Hilfe zu holen. Da sich jedoch für die nun geborenen Kinder jede Gefahr der Wiederholung einer solchen Situation sicher ausschließen lässt, sind die Kinder in ihrer Obhut nach Auffassung des Senats nicht gefährdet. Da sich überdies ein sorgerechtliches Verfahren nicht als Sanktion für mögliches vergangenes Fehlverhalten eignet, kommt ein Sorgerechtsentzug nicht in Betracht und der Beschluss des Amtsgerichts ist in diesem Punkt aufzuheben.
3. Die Kinder sind in die Obhut der Mutter zu geben, die mit dem rechtlichen Vater gemeinsam sorgeberechtigt ist (§ 1671 BGB). Der rechtliche Vater lehnt zur Zeit Kontakte mit den Kindern ab, da er – nach den Angaben der Mutter – berechtigte Zweifel daran hat, der leibliche Vater zu sein.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Die spätestens zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens nach allen rechtlichen Gesichtspunkten rechtswidrige Vorenthaltung der Kinder durch das Jugendamt hat Anlass für das Verfahren gegeben; ein grobes Verschulden ist darin zu sehen, dass das Jugendamt sich zu keinem Zeitpunkt über die rechtlichen Vorgaben der Inobhutnahme oder der Sorgerechtsentzuges informierte, obgleich durch die vielfältigen Interventionen Dritter und der Mutter aller Anlass dazu bestanden hätte, an der Richtigkeit der dort vorhandenen Kenntnisse im Kernbereich des Aufgabenfelds des Jugendamts zu zweifeln. Unter diesen Umständen erscheint es im Übrigen grob unbillig, die Mutter oder den rechtlichen Vater mit Kosten zu belasten.
5. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist nach §§ 40, 41, 45 Abs. 3 FamGKG mit 5.000 € bemessen worden, da der Aufwand für das Eilverfahren mit der Einvernahme einer Vielfalt von Informationspersonen einschließlich des im Hauptsacheverfahren bereits bestellten Sachverständigen weit über dem in einstweiligen Anordnungsverfahren üblichen Aufwand lag.
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