OLG Köln, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 26 UF 156/14

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung für ein Eingreifen des Gerichts eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH, Beschluss vom 26.10.2011 – XII ZB 247/11, FamRZ 2012, 99-103, zitiert nach juris Rn. 25).

Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt. Ausgehend von der primären Erziehungszuständigkeit der Eltern müssen diese ihre Erziehungsfähigkeit auch nicht positiv „unter Beweis stellen“; vielmehr setzt eine Trennung von Eltern und Kind umgekehrt voraus, dass ein das Kind gravierend schädigendes Erziehungsversagen mit hinreichender Gewissheit feststeht.

Dieser strenge Maßstab ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur für die Entziehung des Sorgerechts zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern anzulegen. Die gleichen Voraussetzungen sind auch dann an einen Entzug der elterlichen Sorge zu stellen, wenn eine Trennung des Kinder von der Mutter vorläufig nicht erfolgt bzw. bezweckt wird, sondern die Trennung durch die ergriffenen Maßnahmen vermieden werden soll. Der Entzug der elterlichen Sorge bewirkt auch dann, wenn er nicht mit der Wegnahme des Kindes einhergeht, dass eine Trennung des Kindes von seinen Eltern jederzeit geschehen kann, solange das Sorgerecht bei einem Vormund liegt. Jede Maßnahmen, die eine Trennung des Kindes von seinen Eltern auch nur ermöglicht, darf aber nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfG, Beschluss vom 27.08.2014 – 1 BvR 1822/14, FamRZ 2014, 1772 – 1775, zitiert nach juris Rn. 24, 26).

Insbesondere darf der Entzug der elterlichen Sorge nicht als „Druckmittel“ bzw. als „Bewährungsauflage“ dergestalt missbraucht werden, dass der Staat hierdurch bestimmte, aus seiner Sicht dem Kindeswohl zuträgliche Verhaltensweisen durchzusetzen sucht. 

Die Kindeseltern müssen ihre Erziehungsfähigkeit nicht positiv beweisen und sich nicht „bewähren“, sondern umgekehrt darf das Gericht den Entzug der elterlichen Sorge als massivstem Eingriff in das grundrechtlich geschützte Elternrecht nur dann anordnen, wenn und soweit ein das Kind gravierend schädigendes Erziehungsversagen mit hinreichender Gewissheit feststeht.

Bedenken gegen die Fähigkeiten eines Verfahrenbeistandes, die Interessen des Kindes im gerichtlichen Verfahren in angemessener Weise zur Geltung zu bringen, können sich daraus ergeben, wenn der Verfahrensbeistand erklärt, ihm sei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den an einen Entzug der elterlichen Sorge zu stellenden hohen Anforderungen zwar bekannt, dieser teile diese aber nicht. Sinn und Zweck der insbesondere für Verfahren nach den §§ 1666, 1666 a BGB gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensbeistandsbestellung ist, dass im Rahmen der am Kindeswohl zu orientierenden Entscheidung die Interessen des Kindes in einer Weise in das Verfahren eingebracht werden, die ihrer grundrechtlichen Position hinreichend Rechnung trägt (Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 158 Rn. 1). Dies setzt aber voraus, dass der Verfahrensbeistand die zur Eingriffsschwelle der §§ 1666, 1666 a BGB und dem mit einem Sorgerechtsentzug verbundenen Eingriff in die grundrechtliche Position sowohl des Kindes als auch der Kindeseltern ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zumindest in den Grundlinien annimmt und diese nicht pauschal zurückweist.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Waldbröl vom 26.08.2014 (18 F 131/14) wird mit der Maßgabe abgeändert, dass die Kindesmutter die elterliche Sorge für K, geb. 00.00.2013 alleine ausübt und die angeordnete Amtsvormundschaft aufgehoben wird.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 3000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kindesmutter und Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass ihr die elterliche Sorge für ihren am 09.07.2013 geborenen Sohn K entzogen und Amtsvormundschaft angeordnet wurde.

Die Kindesmutter ist heute 23 Jahre alt. Durch Beschluss des Amtsgerichts – Betreuungsgericht – Saarlouis vom 18.08.2010 wurde für sie eine Betreuung eingerichtet mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt, Wohnungsangelegenheiten und Behördenangelegenheiten. Zur Betreuerin wurde Frau E T bestellt. Diese Betreuung hat weiterhin Bestand und wird beim Amtsgericht Waldbröl unter dem Aktenzeichen 10 XVII 89/12 geführt.

Die Kindesmutter wurde im Alter von 6 – 7 Jahren in einer Pflegefamilie untergebracht. Gegenüber der gerichtlichen Sachverständigen gab die Kindesmutter an, sie sei von ihrem Vater sexuell missbraucht worden. Die Zeit bis zu ihrer Volljährigkeit verbrachte sie teilweise in Heimen und Pflegefamilien. Zu ihrer Herkunftsfamilie hat die Kindesmutter keinen Kontakt. Im Jahr 2011 unternahm die Kindesmutter einen Suizidversuch, woraufhin sie stationär in einer Klinik aufgenommen und erstmals die Diagnose einer Borderline-Erkrankung (Typ ICP:10 F60.31) gestellt wurde. Zuletzt wurde die Kindesmutter von ihrem behandelnden Arzt insoweit als stabil eingestuft.

Der Vater des Kindes ist der heute 21 Jahre alte Herr U H. Auch er hat seine Kindheit teilweise in mehreren Heimen und Pflegefamilien verbracht. Nach Widerruf einer Bewährungsstrafe wegen Körperverletzung hat er eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten verbüßt. Wegen einer Impulskontrollstörung wurde der Kindesvater zweimal drei Monate lang stationär in einer Klinik in C C2 – zuletzt bis Juli 2013 – behandelt. Die Therapie ist nach Angaben des Kindesvaters abgeschlossen.

Die Kindeseltern haben sich im August 2011 im Christlichen Jugenddorf in X bei L kennengelernt, wo beide eine Ausbildung – die Kindesmutter zur Einzelhandelskauffrau – begonnen, aber nicht abgeschlossen haben. Bis zur Schwangerschaft haben die Kindeseltern zeitweise zusammen im Haushalt der Eltern des Kindesvaters gewohnt. Inzwischen bewohnt der Kindesvater eine ca. 70 qm große eigene Wohnung in X2.

Bereits vor der Geburt von K – nämlich am 27.06.2013 – hatte das Jugendamt einen Antrag zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung betreffend das ungeborene Kind gestellt und zur Begründung ausgeführt, dass die Kindesmutter an einer instabilen Persönlichkeitsstörungen leide und mit dem Kindesvater in einer „kritischen Beziehung“ lebe. Es komme immer wieder zu Gewaltausbrüchen und Streitereien der Kindeseltern.

Dem vorliegenden Hauptsacheverfahren war insoweit das einstweilige Anordnungsverfahren zum Az. 18 F 98/13 vorausgegangen, in dem das Amtsgericht der Kindesmutter mit Beschluss vom 16.07.2013 (eine Woche nach der Geburt) vorläufig die elterliche Sorge entzogen hat. Nach mündlicher Verhandlung wurde die einstweilige Anordnung im Einvernehmen der Kindeseltern mit Beschluss vom 19.08.2013 vorläufig aufrechterhalten und das vorliegende Hauptsacheverfahren eingeleitet.

Am 23.07.2013 – zwei Wochen nach der Geburt – begab sich die Kindesmutter mit K in die Mutter-Kind-Einrichtung „H I“ in I2, in der sie nach der Clearing-Phase am 27.10.2013 ein Appartement mit einem separaten Kinderzimmer bezogen hat. In der Einrichtung haben die Kindeseltern regelmäßig an Paargesprächen teilgenommen. Ferner fanden regelmäßig Übernachtungen des Kindesvaters an den Wochenenden statt, bevor die Besuchskontakte in die Wohnung des Kindesvaters in X2 verlagert und schrittweise ausgeweitet wurden. Diese Besuchskontakte wurden im Sommer 2014 eingestellt. Seitdem fand auch kein Umgang des Kindesvaters mit K statt.

Nachdem die Kindeseltern am 28.03.2014 die Ehe geschlossen hatten, haben sie sich zwischenzeitlich getrennt.

Mit Beschluss vom 22.08.2013 hat das Amtsgericht Frau O G zum Verfahrensbeistand bestellt. In ihrem schriftlichen Bericht vom 24.01.2014 (12 ff) hat sich die Verfahrensbeiständin gegen eine Rückübertragung des im Wege der einstweiligen Anordnung entzogenen Sorgerechts ausgesprochen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt.

Im Termin vom 10.03.2014 hat das Amtsgericht die Kindeseltern, die Vertreterin des Jugendamtes, den Amtsvormund sowie die Verfahrensbeiständin angehört. Auf die Sitzungsniederschrift vom 10.03.2014 (46) wird Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 12.03.2014 (47) Beweis erhoben durch Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens dazu, welche Sorgerechtsregelung dem Wohl des Kindes am besten diene und ob der Entzug des Sorgerechts zum Schutz des körperlichen, geistigen und seelischen Wohles des Kindes erforderlich sei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das „Psychologische Gutachten unter dem Gesichtspunkt der Sorgerechtsregelung“ der Sachverständigen Dipl.-Psychologin H2 T2 vom 18.07.2014 (68 ff) verwiesen.

Das Amtsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss der Kindesmutter die elterliche Sorge für K entzogen, Amtsvormundschaft angeordnet und das Kreisjugendamt des Rhein-Sieg-Kreises in F zum Vormund bestellt. Es hat die Entscheidung im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Feststellungen der Sachverständigen damit begründet, dass die Kindesmutter, die sich in der Vergangenheit „ziemlich unstet“ gezeigt habe, noch die Begleitung und Stütze durch das Jugendamt und das Helfersystem brauche. Dies entspreche auch der Einschätzung des Verfahrensbeistandes. Das Gericht habe bei der persönlichen Anhörung der Kindesmutter den Eindruck gewonnen, sie sei selbst noch sehr instabil und hilfsbedürftig, so dass sie die Verantwortung für das Kleinkind noch nicht selbständig tragen könne und zwar in keinem der Bereiche des Sorgerechts. Die weitere Entwicklung der Kindesmutter bleibe abzuwarten. Wegen aller Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 26.08.2014 (141 ff) Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde. Unter Hinweis darauf, dass eine den Entzug der elterlichen Sorge rechtfertigende Kindeswohlgefährdung nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht bestehe, ist sie der Ansicht, dass der angegriffene Beschluss keinen Bestand haben könne. Die Sachverständige habe nicht festgestellt, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl ihres Kindes mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerwiegend und nicht anders abwendbar gefährdet wäre, wenn sie Inhaberin der elterlichen Sorge sei. Die Beweisfragen seien bereits unzutreffend formuliert worden. Soweit das Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gelangt sei, dass eine andere Regelung möglicherweise mit einer Gefährdung des Kindeswohls verbunden wäre, dürfe hierauf der Entzug der elterlichen Sorge nicht gestützt werden. Vielmehr bescheinigten die Sachverständige und die Einrichtung ihr eine äußerst positive eigene Entwicklung. Sie habe sich durchgängig kooperationsbereit und -fähig gezeigt. Es bestehe eine gute Bindung zwischen Mutter und Kind. Der vollständige Entzug des Sorgerechts sei jedenfalls unverhältnismäßig.

Vor diesem Hintergrund beantragt die Kindesmutter,

unter Abänderung des Beschlusses des Familiengerichts Waldbröl vom 26.08.2014 – 18 F 131/13 – ihr die alleinige elterliche Sorge für das Kind K H, geb. am 00.00.2013 zu übertragen.

Die Verfahrensbeiständin beantragt,

die Beschwerde der Kindesmutter Frau N H vom 28.10.2014 zurückzuweisen und den Beschluss des Entzugs der elterlichen Sorge für K des Amtsgerichts Waldbröl vom 28.08.2014 – 18 F 131/13 – aufrechtzuerhalten;

hilfsweise den Beschluss des Amtsgericht Waldbröl vom 28.08.2014 – 18 F 131/13 – dahingehend abzuändern, dem Kindesvater Herrn U H ebenfalls die elterliche Sorge für seinen Sohn K, geb. am 09.07.2013, zu entziehen.

Sie ist der Ansicht, die Rückübertragung des Sorgerechts – in Gänze oder in Teilbereichen oder mit Auflagen – sei zum jetzigen Zeitpunkt kindeswohlgefährdend. Eine konkrete Kindeswohlgefährdung ergebe sich daraus, dass die Kindesmutter selbst unter Betreuung stehe und ihre eigenen Angelegenheiten nicht regeln könne, so dass infrage zu stellen sei, ob sie dies für ihren 1 ½ Jahre alten Sohn könne. In den letzten Monaten seien, was die Entwicklung der Kindesmutter betreffe, deutliche Rückschritte zu verzeichnen. Die Kindesmutter sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung, ihrer aktuellen Befindlichkeit und mangelnden persönlichen Reife nicht in der Lage, durchgängig entsprechend den Bedürfnissen ihres Sohnes zu handeln und sei insoweit in ihrer Erziehungskompetenz eingeschränkt Der Entzug des Sorgerechts sei auch verhältnismäßig. Eine Trennung von Mutter und Kind sei nicht geplant, sondern solle vielmehr vermieden werden durch eine engmaschige Betreuung im Rahmen einer kleinschrittigen Verselbständigung. Der Sorgerechtsentzug sei geeignet, da er impulsive und nicht am Kindeswohl orientierte Entscheidungen der Kindesmutter wie z.B. hinsichtlich ihres neuen Lebensmittelpunktes verhindere. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich, insbesondere sei ein Entzug lediglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht geeignet, da die Defizite der Kindesmutter derzeit noch in allen Bereichen lägen. Der Kindesvater sei derzeit als nicht erziehungsfähig einzustufen und komme als (Mit-) Sorgerechtsinhaber nicht in Betracht. Überdies habe es über den gesamten Zeitraum hinweg immer wieder erhebliche Konflikte der Kindeseltern auf der Paarebene gegeben. Es fehle insoweit an einer tragfähigen Kooperationsbasis.

Nachdem auch das Jugendamt und der Amtsvormund zu der Beschwerde der Kindesmutter schriftlich Stellung genommen haben, hat der Senat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2015 angehört. Von einer Anhörung des Kindes ist im Hinblick auf sein Alter abgesehen worden.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und Berichte der Beteiligen sowie das Sitzungsprotokoll vom 04.02.2015 verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Kindesmutter vom 29.09.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Waldbröl vom 26.08.2014 hat in der Sache Erfolg und führt zu der aus dem Tenor zu entnehmenden Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen eine Entziehung des Sorgerechts der Kindesmutter nicht.

Unter welchen Voraussetzungen und gegebenenfalls in welchem Umfang Maßnahmen aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls in Betracht kommen, regeln die §§ 1666, 1666 a BGB. Danach hat das Gericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Zu den gerichtlichen Maßnahmen gehört insbesondere nach § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung für ein Eingreifen des Gerichts eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH, Beschluss vom 26.10.2011 – XII ZB 247/11, FamRZ 2012, 99-103, zitiert nach juris Rn. 25).

Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich in jüngster Zeit in einer Vielzahl von Entscheidungen mit den Voraussetzungen befasst, unter denen die Entziehung der elterlichen Sorge gerechtfertigt ist, und hierzu zuletzt im Beschluss vom 19.11.2014 (1 BvR 1178/14, FamRZ 2015, 112-118, zitiert nach juris Rn. 22-23, 29) ausgeführt, dass es Art. 6 Abs. 3 GG nur dann erlaube, ein Kind von seinen Eltern gegen deren Willen zu trennen, wenn die Eltern versagten oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohe. Dabei berechtige nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Es gehöre nicht zur Ausübung des Wächteramts, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen. Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, müsse das elterliche Fehlverhalten vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setze voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten sei oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lasse. Ausgehend von der primären Erziehungszuständigkeit der Eltern müssten diese ihre Erziehungsfähigkeit auch nicht positiv „unter Beweis stellen“; vielmehr setze eine Trennung von Eltern und Kind umgekehrt voraus, dass ein das Kind gravierend schädigendes Erziehungsversagen mit hinreichender Gewissheit feststehe.

Dieser strenge Maßstab ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur für die Entziehung des Sorgerechts zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern anzulegen. Die gleichen Voraussetzungen sind auch dann an einen Entzug der elterlichen Sorge zu stellen, wenn – wie vorliegend – eine Trennung des Kinder von der Mutter vorläufig nicht erfolgt bzw. bezweckt wird, sondern – wie die Verfahrensbeiständin vorbringt – die Trennung durch die ergriffenen Maßnahmen vermieden werden soll. Der Entzug der elterlichen Sorge bewirkt auch dann, wenn er nicht mit der Wegnahme des Kindes einhergeht, dass eine Trennung des Kindes von seinen Eltern jederzeit geschehen kann, solange das Sorgerecht bei einem Vormund liegt. Jede Maßnahmen, die eine Trennung des Kindes von seinen Eltern auch nur ermöglicht, darf aber nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfG, Beschluss vom 27.08.2014 – 1 BvR 1822/14, FamRZ 2014, 1772 – 1775, zitiert nach juris Rn. 24, 26).

Gemessen an den dargelegten Grundsätzen tragen die Feststellungen des Amtsgerichts den Entzug der elterlichen Sorge der Kindesmutter nicht. Insbesondere darf der Entzug der elterlichen Sorge nicht als „Druckmittel“ bzw. als „Bewährungsauflage“ dergestalt missbraucht werden, dass der Staat hierdurch bestimmte, aus seiner Sicht dem Kindeswohl zuträgliche Verhaltensweisen durchzusetzen sucht. Der Senat teilt insoweit in vollem Umfange die Auffassung der Kindesmutter, dass der Entzug ihrer elterlichen Sorge auf der Grundlage der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen rechtlich nicht haltbar ist, da eine nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls, die auch nicht durch weniger eingreifende Maßnahmen abwendbar wäre, nach dem Vorbringen der Beteiligten und dem Ergebnis der Ermittlungen nicht vorliegt.

Aus der Begründung des angegriffenen Beschlusses ergibt sich nicht, worin das Amtsgericht überhaupt eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung gesehen hat und wie es diese nach Art und Gewicht bewertet hat. In dem Beschluss vom 26.08.2014 heißt es hierzu nur, dass die Kindesmutter, die sich in der Vergangenheit „ziemlich unstet“ gezeigt habe, noch die Begleitung und Stütze durch das Jugendamt und das Helfersystem brauche. Das Gericht habe bei der persönlichen Anhörung der Kindesmutter den Eindruck gewonnen, sie sei selbst noch sehr instabil und hilfsbedürftig, so dass sie die Verantwortung für das Kleinkind noch nicht selbständig tragen könne und zwar in keinem der Bereiche des Sorgerechts. Wie sich diese Umstände konkret auf das Wohl des Kindes auswirken, hat das Amtsgericht nicht ausgeführt. Vielmehr ging das Gericht offenbar bis zuletzt davon aus, dass die Betreuung durch die Mutter als solche keine ein sofortiges Einschreiten rechtfertigende nachhaltige Gefährdungslage begründe; ansonsten hätte es das Kind nicht – wenn auch bis Ende Januar 2015 noch in der Mutter-Kind-Einrichtung – in der Obhut der Kindesmutter belassen. Soweit das Amtsgericht ausführt, es werde abzuwarten sein, ob sich die Kindesmutter weiter stabilisiere und wie sie sich persönlich entwickele, dann werde zu überlegen sein, ob ihr das Sorgerecht oder Teile davon zurückübertragen werden könnten, verkennt es, dass nicht die Kindesmutter ihre Erziehungsfähigkeit positiv beweisen und sich „bewähren“ muss, sondern – wie bereits ausgeführt – umgekehrt das Gericht den Entzug der elterlichen Sorge als massivstem Eingriff in das grundrechtlich geschützte Elternrecht nur dann anordnen darf, wenn und soweit ein das Kind gravierend schädigendes Erziehungsversagen mit hinreichender Gewissheit feststeht.

Die angegriffene Entscheidung genügt darüber hinaus nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Das gewählte Mittel muss zur Beseitigung der aufgetretenen Gefahr geeignet sein und darf über das zur Gefahrbeseitigung Erforderliche nicht hinausgehen. Vorliegend ist schon nicht dargelegt oder ersichtlich, dass der aufrechterhaltene – vollständige – Sorgerechtsentzug geeignet gewesen wäre, die vom Gericht angenommene nachhaltige Kindeswohlgefährdung abzuwehren. An der Eignung einer sorgerechtlichen Maßnahme fehlt es, wenn sie nicht zur Beendigung des zuvor als gefährlich erkannten Zustands beitragen kann und sich die Situation des Kindes durch diese letztlich nicht verbessert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.03.2014 – 1 BvR 2695/13, FamRZ 2014, 1177-1179, zitiert nach juris Rn. 27; BGH, Beschluss vom 12.03.1986 – IVb ZB 87/85, NJW-RR 1986, 1264-1266, zitiert nach juris Rn. 17). So liegt es aber hier. Das Kind sollte jedenfalls vorläufig in der Obhut der Mutter verbleiben in der Annahme, dass die Kindesmutter mithilfe der unterstützenden Maßnahmen in der Mutter-Kind-Einrichtung in der Lage sei, das Kind selbst zu betreuen und zu versorgen. Entsprechend erwog auch der Amtsvormund – soweit ersichtlich – keine Fremdunterbringung des Kindes. Mit dem Verbleib in der mütterlichen Obhut verblieb das Kind aber gleichzeitig auch im Einflussbereich der Mutter. Welche weiteren Maßnahmen der insoweit bestellte Vormund hätte ergreifen sollen, um dem mütterlichen Einfluss auf das Kind zu begegnen, ist nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund fehlt es bereits an der Geeignetheit der Maßnahme im Hinblick auf eine etwaige Kindeswohlgefährdung aufgrund behaupteter Erziehungsdefizite der Kindesmutter. Dass der Sorgerechtsentzug danach offenbar ausschließlich als „Druckmittel“ dienen sollte, um die Kindesmutter zum Verbleib in der Mutter-Kind-Einrichtung zu veranlassen, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Jedenfalls ist der Entzug der elterlichen Sorge der Kindesmutter keine erforderliche Maßnahme. Gemäß § 1666 a Abs. 2 BGB darf die gesamte Personensorge nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen. Auch hierzu sind in dem angegriffenen Beschluss keine konkreten Feststellungen getroffen worden.

Die vorbeschriebenen Begründungsmängel werden vorliegend auch nicht durch die Bezugnahme auf das eingeholte Sachverständigengutachten beseitigt. Dies mag teilweise bereits darin begründet sein, dass sich die der Sachverständigen unterbreitete Beweisfrage nicht – jedenfalls nicht in der erforderlichen Klarheit – an der verfassungsrechtlich gebotenen Frage orientiert, ob eine nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, was – wie oben ausgeführt – voraussetzt, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Entsprechend lassen sich dem Gutachten auch keine konkreten Feststellungen zu einer mit ziemlicher Sicherheit vorauszusehenden Kindeswohlgefährdung entnehmen. Die Sachverständige ist im Rahmen der Begutachtung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Sorgerecht für K weiterhin durch das Jugendamt ausgeübt werden sollte, bis sich zeige, dass die Kindesmutter durch die geplante Selbstständigkeit der Aufgabe gewachsen sei. Eine andere Regelung wäre derzeit möglicherweise mit einer Gefährdung des Kindeswohls verbunden. Insoweit verweist die Kindesmutter zu Recht darauf, dass eine von der Sachverständigen festgestellte nur mögliche Gefährdung des Kindeswohls keinesfalls ausreichen kann, um den Sorgerechtsentzug zu rechtfertigen. Dies gilt erst recht, da auch den übrigen Ausführungen der Sachverständigen in keiner Weise zu entnehmen ist, worin die möglicherweise bestehende Gefährdung des Kindeswohls konkret bestehen soll und ob sie in einem solchen Maß besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt.

Auch den Ausführungen der Verfahrensbeiständin in der Beschwerdeerwiderung und in der mündlichen Verhandlung sind konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche, nicht anders abwendbare Kindeswohlgefährdung nicht zu entnehmen.

Soweit sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ihr sei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den an einen Entzug der elterlichen Sorge zu stellenden hohen Anforderungen zwar bekannt, sie teile diese aber nicht, bestehen bereits Bedenken gegen die Fähigkeit der Verfahrensbeiständin, die Interessen des Kindes im gerichtlichen Verfahren in angemessener Weise zur Geltung zu bringen. Sinn und Zweck der insbesondere für Verfahren nach den §§ 1666, 1666 a BGB – wie dem vorliegenden – gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensbeistandsbestellung ist, dass im Rahmen der am Kindeswohl zu orientierenden Entscheidung die Interessen des Kindes in einer Weise in das Verfahren eingebracht werden, die ihrer grundrechtlichen Position hinreichend Rechnung trägt (Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 158 Rn. 1). Dies setzt aber aus Sicht des Senats voraus, dass der Verfahrensbeistand die zur Eingriffsschwelle der §§ 1666, 1666 a BGB und dem mit einem Sorgerechtsentzug verbundenen Eingriff in die grundrechtliche Position sowohl des Kindes als auch der Kindeseltern ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zumindest in den Grundlinien annimmt und diese nicht pauschal zurückweist.

Ungeachtet dieser grundsätzlichen Bedenken vermochte die Verfahrensbeiständin aber auch auf ausdrückliche Nachfrage des Senats keine Umstände zu benennen, die die konkrete Gefahr einer massiven Schädigung des Kindes im Haushalt der Kindesmutter begründen könnten. Soweit sich die Verfahrensbeiständin zuletzt in erster Linie mit der Begründung gegen die Wiedereinräumung der elterlichen Sorge der Kindesmutter ausgesprochen hat, dass die Kindesmutter selbst unter gesetzlicher Betreuung stehe und für sich selbst derzeit nicht eigenverantwortlich Angelegenheiten regeln könne, was ihre Befähigung, dies für ihren 1 ½ Jahre alten Sohn zu tun, grundsätzlich infrage stelle, so vermag dies nicht zu überzeugen. Allein aus dem Umstand der bestehenden Betreuung der Kindesmutter kann nicht – jedenfalls nicht ohne weiteres – auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter und eine sich hieraus ergebende erhebliche Kindeswohlgefährdung geschlossen werden. Soweit ersichtlich besteht die Betreuung in erster Linie für den Bereich der Vermögenssorge. Die Betreuerin wird insofern auch dafür Sorge tragen, dass die Kindesmutter (auch) für das Kind keine Ausgaben tätigt, die die finanzielle Situation von Mutter und/oder Kind gefährden könnte. Auch hinsichtlich der weiteren Bereiche der Betreuung der Kindesmutter ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, woraus sich mit hinreichender Sicherheit eine Kindeswohlgefährdung ergeben soll, denen nicht mit milderen Mitteln als durch den Entzug der elterliche Sorge – etwa durch ambulante Hilfsmaßnahmen des Jugendamtes – begegnet werden könnte. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbringens der Verfahrensbeiständin, das Kindeswohl sei auch deshalb gefährdet, da die Kindesmutter „leicht manipulierbar“ und nicht in der Lage sei, sich gegenüber Forderungen Dritter, etwa ihres neuen Partners, zum Wohle ihres Sohnes abzugrenzen. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht in der vorstehend bereits zitierten Entscheidung vom 19.11.2014 weiter ausgeführt, dass aus der primären Erziehungszuständigkeit der Eltern in der Sache folge, dass der Staat seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung grundsätzlich nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen dürfe; es könne daher keine Kindeswohlgefährdung begründen, wenn die Erhaltung oder Lebensführung der Eltern von einem bestimmten, von Dritten für sinnvoll gehaltenen Lebensmodell abweicht und nicht die Aussicht des Staates bestmögliche Entwicklung des Kindes unterstützt (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14, FamRZ 2015, 112-118, zitiert nach juris Rn. 29). Dass sich die Kindesmutter dahingehend „manipulieren“ ließe, dass sie das Kind vernachlässigen oder ihm sonst einen nachhaltigen Schaden zufügen würde, ist nicht zu erkennen. Insoweit vermochten weder die Verfahrensbeiständin noch die Vertreter des Jugendamtes erhebliche Vorkommnisse in der Vergangenheit zu benennen. Inwiefern der in diesem Zusammenhang von der Verfahrensbeiständin vorgebrachte Regelverstoß in der Einrichtung mit einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls einhergehen soll, ist nicht nachvollziehbar. Ganz im Gegenteil hat die Kindesmutter nach den Angaben aller Beteiligten in der Mutter-Kind-Einrichtung eine durchweg positive Entwicklung vollzogen und jede Unterstützung angenommen. Alle Beteiligten sind sich ferner einig, dass die Kindesmutter zu ihrem Sohn eine liebevolle Bindung aufgebaut hat und K seinerseits eine deutliche Bindung zu seiner Mutter zeige. Die Kindesmutter sei zu keinem Zeitpunkt ihrem Kind gegenüber aggressiv geworden. Die Entwicklung des Kindes sei emotional, motorisch und was die Sprachentwicklung betrifft altersentsprechend. Nach Angaben der Bezugsbetreuerin der Kindesmutter bedarf die Kindesmutter bezüglich ihrer mütterlichen Aufgaben keine Unterstützung mehr. Von konkreten Anhaltspunkten für eine etwaige Vernachlässigung des Kindes kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Kindesmutter sich während ihres Aufenthalts in der Mutter-Kind-Einrichtung aufgrund der vielfältigen Unterstützung Erziehungskompetenz aneignen und diese festigen konnte, so dass sich der Aufenthalt letztlich zum Wohle des Kindes ausgewirkt hat und sich die nach dem Umzug nach Neuss fortbestehenden ambulanten Unterstützungsmaßnahmen ebenfalls positiv auswirken werden. Es bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt und besteht nach wie vor kein Anlass, der kooperationswilligen und -fähigen Kindesmutter die elterliche Sorge zu entziehen, weshalb der Beschluss vom 26.08.2014 keinen Bestand haben kann.

Soweit der Amtsvormund und die Vertreterin des Jugendamtes hinsichtlich der künftigen Betreuungssituation nach dem Umzug von Mutter und Kind in die Wohnung in Neuss ein „unwägbares Risiko“ sehen, ist davon auszugehen, dass den Bedenken des Jugendamtes durch die installierte Familienhilfe und gegebenenfalls weitere flankierende Maßnahmen hinreichend Rechnung getragen werden kann und wird.

Soweit der Kindesvater im Termin vom 04.02.2015 zum Ausdruck gebracht hat, dass es ihm in erster Linie um sein Umgangsrecht gehe und er (jedenfalls derzeit) die gemeinsame elterliche Sorge nicht beanspruche, erfolgt die Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung mit der Maßgabe, dass die Kindesmutter die elterliche Sorge allein ausübt (§ 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB).

III.

Die getroffene Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren trägt hierbei dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerde zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung geführt hat.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Fundstelle:
FamRZ 2015, 1904

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