OLG Stuttgart Urteil vom 14.4.2015, 12 U 153/14
Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz nach Durchführung einer fehlgeschlagenen Auktion über ein Kraftfahrzeug auf der Handelsplattform eBay, nachdem der Beklagte den eBay Verkaufspreis über seinen Zweit-Account in die Höhe getrieben hatte.
Leitsätze
1. Die Abgabe eines sog. Maximalgebotes auf eine eBay-Auktion stellt die Weisung an das elektronische Bietsystem dar, als Erklärungsbote bis zu der vorgegebenen Maximalgrenze denjenigen Betrag zu bieten, der erforderlich ist, um Höchstbietender zu werden oder zu bleiben.
2. Jedes einzelne Höchstgebot stellt eine selbständige neue Willenserklärung dar.
3. Auch unwirksame Gebote lassen die vorangegangenen Höchstgebote erlöschen. Ein Wiederaufleben letzterer nach Feststellung der Unwirksamkeit kommt nicht in Betracht.
4. Hält der Anbieter unter Verstoß gegen die eBay-Bedingungen über ein weiteres Benutzerkonto am Ende der Angebotsdauer das Höchstgebot, wird der zuletzt überbotene Bieter gemäß § 162 BGB so gestellt, als sei mit dem Inhalt seines letzten Höchstgebotes ein Kaufvertrag zustande gekommen.
5. Ein Anbieter ist nach einer Preismanipulation zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der in der Differenz des Verkehrswertes zum (fiktiven) Kaufpreis des Artikels besteht (im vorliegenden Fall nicht feststellbar).
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