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Grundsätzlich ist der Vermieter nach § 535 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Schönheitsreparaturen durchzuführen.

§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

Umgekehrt hat der Mieter nach § 538 BGB Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten.

§ 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

Der Begriff des vertragsgemäßen Gebrauchs jedoch, dessen Auswirkungen auf die Mietsache nach dem Zusammenspiel der genannten Vorschriften dem Vermieter zur Last fallen, eröffnet seinerseits einen gewissen Bewertungsspielraum.

So liegt ein vertragsgemäßer Gebrauch nach der Rechtsprechung beispielsweise grundsätzlich noch vor, wenn der Mieter in der gemieteten Wohnung intensiv raucht, obwohl durch ein solches Verhalten die Substanz der Mietsache sehr viel mehr beansprucht und demzufolge etwa ein Streichen der Wände früher notwendig wird als durch dasjenige eines Nichtrauchers, siehe etwa BGH NJW 2006, 2915 = (BGH, Urteil vom 28. Juni 2006 – VIII ZR 124/05); LG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2001 – Az. 333 S 156/00, WuM 2001, 469.

Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn das Rauchen in einer Mietwohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht und eine Schadensersatzpflicht des Mieters begründet. Nämlich dann, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern, BGH, Pressemitteilung vom 5.3.2008 – VIII ZR 37/07 –.

Im Streitfall ließen sich die von dem Vermieter behaupteten Spuren des Tabakkonsums des Mieters durch „normale“ Schönheitsreparaturen, wie Tapezieren und Anstreichen beheben, so dass der Vermieter insoweit von dem Mieter keinen Schadensersatz verlangen konnte. Dem steht nicht entgegen, dass der Vermieter mangels einer wirksamen Vereinbarung zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter selbst zur Durchführung der Renovierungsarbeiten verpflichtet war und die Kosten hierfür tragen musste. Die Unzulässigkeit der Formularklausel über die Schönheitsreparaturen geht zu Lasten des Vermieters als Verwenderin der Klausel, BGH, Urteil vom 05.03.2008 – VIII ZR 37/07.

Für Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die nicht mehr als vertragsgemäß anzusehen sind (z.B., wenn Putz abgeschlagen und erneuert werden müßte), kommt jedoch eine Haftung des Mieters nach den §§ (§§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht.

Für den Fall einer Schadensersatzpflicht des Mieters wären dann Feststellungen zur Schadenshöhe zu treffen. Insoweit bleibt es dabei, dass der Mieter nicht für Abnutzungserscheinungen, die auf einem vertragsgemäßen Mietgebrauch beruhen, ersatzpflichtig ist. Nur für darüber hinausgehende Schäden oder Mehrkosten hat er gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Abzugs „neu für alt“ einzustehen, siehe hierzu erst wieder jüngst BGH, Urteil vom 13.10.2010 – VIII ZR 48/09.

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