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1) Klausel ist wirksam, die Schönheitsreparaturen wurden aber nicht durchgeführt:

Hat ein Mieter trotz Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen diese zum Übergabetermin nicht ausgeführt, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen. Nachdem der Vermieter dem Mieter eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat (genaue Bezeichnung der durchzuführenden Arbeiten angeben!) und der Mieter diese Frist hat verstreichen lassen, ist er im Verzug und zum Schadensersatz verpflichtet.

Teppichboden

Nach Ansicht des Amtsgerichts Schöneberg vom 08.08.2011, 13 C 91/11 schuldet der Mieter keinen Schadensersatz für die Beschädigung eines Teppichbodens, wenn dieser nach entsprechender Mietdauer ohnehin vom Vermieter zu ersetzen wäre. Im entschiedenen Fall war der Teppich bei Einzug nicht neuwertig und das Mietverhältnis dauerte bereits 7 Jahre.

Zu beachten ist, dass es für die Lebensdauer eines Teppichs keine strikten Erfahrungswerte gibt. Es kommt auch entscheidend auf die Qualität und die Beanspruchung des Teppichs an, so dass dieser nicht bereits nach 7 Jahren auszutauschen wäre.

2) Klausel ist unwirksam, die Schönheitsreparaturen wurden dennoch (vom Vermieter als mangelhaft behauptet) durchgeführt:

Sofern die Mieter nicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, diese aber gleichwohl von ihnen („laienhaft“) durchgeführt wurden, kommt ein Schadensersatzanspruch des Vermieters aus § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 BGB auf Erstattung der durch die Nacharbeiten erforderlichen Kosten grundsätzlich nicht in Betracht.

Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn die (vom Vermieter behauptete) mangelhafte Durchführung der nicht geschuldeten Schönheitsreparaturen zusätzliche Schäden bspw. an Decken und Wänden verursacht hätte, so dass dem Vermieter höhere Kosten entstanden wären, als wenn die Mieter überhaupt keine Arbeiten durchgeführt hätten.

Behauptet der Vermieter also lediglich, der Mieter hätte bspw. die Wände ungleichmäßig („wolkig“) gestrichen und der Vermieter hätte diese Anstriche nachbearbeiten müssen, entfällt ein Schadensersatzanspruch des Vermieters, siehe hierzu BGH, Urteil vom 18.02.2009 – BGH VIII ZR 166/08 -.

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