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Die Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparatur bleibt auch dann bestehen, wenn deren Durchführung eigentlich sinnlos ist, weil die Mietwohnung beispielsweise abgerissen oder ein Totalumbau geplant wird. Insoweit soll eine ungerechtfertigte Bereicherung des Mieters vermieden werden. Der Mieter muss zwar nicht die sinnlosen Arbeiten durchzuführen, es ist aber ein Ausgleich in Geld zu schaffen. Hier sind die Kosten bei Eigenleistung des Mieters maßgebend, die mit circa 10 Euro pro Stunde zzgl. Materialkosten anzusetzen sind.

Nimmt der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses in der Wohnung Umbauarbeiten vor, wandelt sich der Erfüllungsanspruch des Vermieters auf Vornahme der Schönheitsreparaturen nach der Rechtsprechung des BGH im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in einen Ausgleichsanspruch in Geld um, falls der Mietvertrag nichts anderes bestimmt (BGHZ 92, 363, 369 ff., 372 f.; vgl. des weiteren BGHZ 151, 53, 57 f.). Ist anzunehmen, daß der Mieter nach dem Mietvertrag die Arbeiten in Eigenleistung bzw. durch Verwandte oder Bekannte hätte ausführen lassen dürfen, braucht er – neben den Kosten für das notwendige Material – nur den Betrag zu entrichten, den er für deren Arbeitsleistung hätte aufwenden müssen, BGHZ 92, 363, 373; BGH Urteil vom 20.10.2004 – VIII ZR 378/03.

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